Die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen

Regelungen in Artikel 66 ff. der Durchführungsbestimmung zur Kontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 404/2011 vom 8. April 2011 (ABl. Nr. L 112 S. 1)) wurden Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen aufgenommen.

Inhalt der Vorschrift ist, dass alle  Lose  von  Fischerei-  und  Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein müssen. Die Informationen für das Los werden spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs zusammengestellt.

Die für alle Lose von Fischerei- und Aquakulturer­zeugnissen vorgeschriebene Kennzeichnung und die verlangten Informationen enthalten mindestens  folgende Angaben:

a)  Identifizierungsnummer  jedes Loses;

b)  äußere  Kennbuchstaben  und  -ziffern  sowie  Name  des Fischereifahrzeugs bzw. Name der Aquakulturanlage;

c)  FAO-3-ALFA-Code  jeder Art;

d)  Datum der Fänge bzw. Herstellungsdatum;

e) Mengen jeder Art in Kilogramm, ausgedrückt in Nettoge­wicht, oder gegebenenfalls Zahl der Tiere;

f)  Name und Anschrift der Lieferer;

g) Verbraucherinformationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG)Nr.2065/2001: Handelsbezeichnung,  wissenschaftli­cher  Name,  einschlägiges geographisches  Gebiet  und Produktionsmethode;

h)  Angaben dazu, ob die Fischereierzeugnisse zuvor gefroren wurden.

 

Hinweise:

Die notwendigen Informationen nach Art. 58 Abs. 5 VO1224/2009 sind in den Warenmanagementsystemen der Vermarktungseinrichtungen zu erfassen. 

In der Handelskette erfasst jede Vermarktungeinrichtung neben den Daten des Erzeugnisses die ID-Nr. (Los-Nr.) und die Adresse des Vorlieferers und fügt im Falle des Weiterverkaufes in der Handelskette auch seine eigene ID-Nr. (Los-Nr.) zum Datensatz hinzu. Jeder Beteiligte ist verpflichtet die unmittelbar vor-  und nachgelagerten Stufe - mit Ausnahme des Endverbrauchers - zu dokumentieren.

Wenn sich die Informationen nach Art. 58 Abs. 5 VO1224/2009 im Rahmen des  Handels auf einem Handelspapier (Warenbegleitschein, Rechnung) befinden, so ist zumindest die Identifikationsnummer/Losnummer auf dem entsprechenden Los anzubringen.

Ab 2013 sind die Informationen für Fischarten mit Mehrjahresplänen durch Barcode oder Chip zu erfassen, ab 2015 gilt dies für alle Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.

Ausgenommen von der Rückverfolgungskennzeichnung nach den Buchstaben a bis f sind

  • eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, für die Fangbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgelegt worden sind, sowie
  • in Süßwasser gefangene oder gezüchtete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.

 

Einen Auszug der relevanten Vorschriften des europäischen Fischereirechtes finden Sie hier.