Fangmeldungen

Hochseefischerei

Rechtsgrundlagen

Bekanntmachung der BLE über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe

 

Erhebung der Fischereistatistik

Die Betriebe der Großen Hochseefischerei sind verpflichtet die Fangdokumentation (Logbuchscheine, Anlandeerklärungen, Verkaufsabrechnungen und sonstige Meldungen) an die zuständige Bundesfischereibehörde (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung [BLE]) zu geben.  

Kutter- und Küstenfischerei

Rechtsgrundlagen

Gesetz über Agrarstatistiken vom vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) i.d.g.F.

Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V) vom 28.November 2006 (GVOBl. M-V S. 843) hier: § 24 Fischereistatistik 

Erhebung der Fischereistatistik

Die Fänge und Anlandungen der Betriebe der Kutter- und Küstenfischerei werden als Fischereistatistik monatlich für alle Fänge, die von deutschen Fischereifahrzeugen (registriert in M-V) angelandet werden, erhoben. Unter Küstenfischerei im Sinne dieser Statistik ist die Fischerei zu verstehen, die von Kuttern, Motor-, Segel- und Ruderbooten in den Küstengewässern und in der anschließenden AWZ (Außenwirtschaftszone) betrieben wird.

Betriebe der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei haben der oberen Fischereibehörde für jedes Fahrzeug auf einem Formblatt monatlich die Ergebnisse der Fischereitätigkeit bis zum fünften Tag des Folgemonats vollständig ausgefüllt (an die Erhebungsstelle) zu melden. Für jeden Fangplatz (Schlüsselnummer siehe unten) und jeden Anlandeort (Schlüsselnummer [EU-Code] siehe Formulare/Merkblätter) ist jeweils ein einzelner Anmeldeschein auszufüllen.

Erhebungsstellen sind die für das Heimathafen zuständigen Fischereiaufsichtsstationen. Sie geben im Bedarfsfall Hilfe bei der Ausfüllung des Anmeldescheines. Das Formblatt "Anmeldeschein für Anlandungen und Erlöse" ist dort ebenfalls kostenlos erhältlich.

Die Ergebnisse der Statistik dienen zusammen mit den Anlandeergebnissen der Hochseefischerei u.a. zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Fischerei und der Versorgungssituation des Fischmarktes sowie als Basismaterial zur Fischbestandsberechnung.

Für die Angaben über Fangergebnisse und Erlöse sind auskunftspflichtig :
a) die Leiter der Seefischmarktverwaltung bei Anlandungen auf Seefischmärkten,
b) die Leiter der Fischverwertungsgenossenschaften für die unmittelbar an diese abgegebenen Fangmengen,
c) die Leiter der Fischereibetriebe für alle Fangmengen.

Fangplatz - Schlüsselnummer

01 Oderhaff / Stettiner Haff (dt. Teil)
02 Peenestrom / Achterwasser
03 Greifswalder Bodden 
04 Strelasund 
05 Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen (5a=westlicher Teil, 5b=östlicher Teil)
06 Kleiner Jasmunder Bodden 
07 Wismarer Bucht und Salzhaff 
08 Darßer Boddenkette (8a=westlicher Teil, 8b=östlicher Teil)
09 Unterwarnow und Breitling 
15 Dassower See 
88 Außenstrand (bis 3 sm) ab dem 01.01.2013 wird der Außenstrand wie folgt in einzelne Fanggebiete unterteilt:

  • 65 Tromper Wiek
  • 66 Prorer Wiek
  • 71 Außenstrand vor der Wismarbucht 
  • 72 Außenstrand Warnemünde West 
  • 73 Außenstrand Warnemünde Ost 
  • 74 Außenstrand Zingst, Hiddensee und Wittow 
  • 75 Außenstrand vor der Tromper Wiek 
  • 76 Außenstrand vor der Prorer Wiek 
  • 77 Außenstrand Südostrügen 
  • 78 Außenstrand Usedom 

Eine skizzenhafte Darstellung und textliche Beschreibung der Gebiete ist hier (Skizze Text) abrufbar.

11 Skagerrak 
21 Kattegat
22 Beltsee
24 Arkona Becken
25 Bornholmsee

Anlandeort - Schlüsselnummer
Die Schlüsselnummer ist dem Ergänzungsblatt des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (siehe Formulare/Merkblätter Nr.11) zu entnehmen.

Binnenfischerei

Siehe Rubrik Binnenfischerei

Angelfischerei

Siehe Rubik Angelfischerei