Marktordnung bei Fischereierzeugnissen

Rechtsnormen

Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26.November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EU Nr. L 334 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2005 (ABl. EU Nr. L 132 S.15)

Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft oder aus Drittländern dürfen nur dann vermarktet werden, wenn sie den Bedingungen der Marktordnung entsprechen. Ausgenommen hiervon sind kleine Erzeugnismengen, die von den Küstenfischern direkt an Einzelhändler oder an Verbraucher abgegeben werden.

Die Fischereierzeugnisse, die der Verordnung unterliegen, sind in Art. 3 der o.g. VO genannt. Für die Ostseefischerei sind dies die Fischarten: 

  • Dorsch / Kabeljau Gadus morhua
  • Hering Clupea harengus
  • Sprotte Sprattus sprattus
  • Makrele Scomber scombrus
  • Scholle Pleuronectes platessa
  • Flunder Platichthys flesus
  • Kliesche / Scharbe Limanda limanda
  • Knurrhahn Trigla spec.
  • Meeräsche Mugil spec.
  • Garnelen Crangon crangon

Die Fischereierzeugnisse werden in Größen- und Frischeklassen nach vorgegebenen Kriterien eingestuft (Klassifizierung). Die Kennzeichnung der Klassifizierung ist deutlich auf den Losen anzugeben, jedes Los muss in der Klassifizierung einheitlich sein (ausgenommen ein Los von geringem Umfang = letzte Kiste). (Ein Los ist eine bestimmte Menge an Fischereierzeugnissen einer Art mit der selben Behandlung, vom selben Fangplatz und selben Schiff). 

Die Einstufung in die Frischeklassen und Größenklassen nimmt der Berufshandel zusammen mit Sachverständigen vor. Eine Änderung der Sachverständigen ist der oberen Fischereibehörde mitzuteilen.