Aktuelles aus der Abteilung Fischerei und Fischwirtschaft
Angeln in der Zeit des harten Lockdowns
Fragen und Antworten zum Angeln während des Lockdowns ab dem 11.01.2021
Änderung zu Winterlagerregelungen
Aufgrund der bereits Mitte September festzustellenden Einwanderung der Süßwasserfischarten in den Hafen Stralsund und den unteren Ryck bei Greifswald hat die obere Fischereibehörde
- die Allgemeinverfügungen zur Fischereiausübung im Hafen Stralsund vom 24. September 2014 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 597), zuletzt geändert am 19. September 2017 (AmtsBl.M-V/AAz. S. 434) und
- die Allgemeinverfügung zur Fischereiausübung am unteren Ryck vom 24. September 2014 (AmtsBl.M-V/AAz. S. 598), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (AmtsBl.M-V/AAz. S. 554)
geändert und die zeitliche Geltung der Einschränkungen des Fischfanges auf den Zeitraum vom 12. Oktober bis einschließlich 10. März des Folgejahres festgelegt.
Die Veröffentlichung der Änderungen wird am 5. Oktober 2020 im Amtlichen Anzeiger Nr. 42 (Anlage zum Amtsblatt M-V) bekannt gegeben. <mehr>
Dorsch: Tagesfangbegrenzung für 2021 festgelegt
Für das Jahr 2021 wurden mit Art.8 der VO(EU)2020/1579 wie bereits im Jahr 2020 mit Art. 7 der VO(EU)2019/1838 die Bedingungen für die Freizeitfischerei in der Ostsee festgelegt. Danach dürfen in der westlichen Ostsee in den Untergebieten 22 und 23 und im Untergebiet 24 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien nicht mehr als 5 Dorsche pro Tag von Anglern behalten (angeeignet) werden - in der Laichschonzeit vom 01.02. bis 31.03.2020 sind dies nur zwei Dorsche pro Tag und Angler (Kartendarstellung der Untergebiete). In den Untergebieten 24 außerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien und in den Untergebieten 25 und 26 ist die Freizeitfischerei auf Dorsch verboten. Zuviel oder unzulässig gefangene Dorsche sind in das Gewässer zurückzusetzen.
Fragen zur Dorschtagesfangbegrenzung - weiter lesen FAQ
Schonzeit Hecht
In der Zeit vom 1. März bis 30. April ist für die Fischart Hecht Esox lucius in den Küstengewässern des Landes M-V die Artenschonzeit bestimmt, um die Reproduktion der Fische sicherzustellen. Es ist verboten, sich Fische der vorgenannten Art innerhalb der Schonzeit anzueignen (§ 5 KüFVO).
Hechte, die entgegen dem Verbot in den Küstengewässern mitgefangen wurden, sind unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.
Informationsmaterial zum Angeln in Mecklenburg-Vorpommern
Mit Informationsmaterial (Flyer, Broschüren), welche der Fischereischutzverein M-V in Zusammenarbeit mit der oberen Fischereibehörde herausgegeben hat, sollen Anglern, wie auch Touristen die vielfältigen Informationen zum Angeln in den Küsten- und Binnengewässern des Landes M-V dargestellt werden. <weiter lesen>
Ansprechpartner
Hier finden Sie die Ansprechpartner aus dem Fachbereich Fischerei.