Angelerlaubnis - Angelberechtigung

Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung des Fischfanges in jedem Fall auch eine Angelerlaubnis erforderlich. Diese werden gewässerspezifisch i.d.R. als Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahreskarten erteilt.

Binnengewässer

Für die Binnengewässer kann das Dokument in der Regel durch den Eigentümer oder Pächter des Gewässers ausgestellt. Auskunft können hierzu die Fischereiunternehmen, Anglerverbände/-vereine und teilweise die Kommunen oder Angelserviceläden geben. Für die Mehrzahl der Binnengewässer sind in der Broschüre Gewässerverzeichnis MV die notwendigen Informationen zum Erwerb der Angelerlaubnis vorhanden.

Die größeren Fischereiberechtigten in M-V bieten seit einiger Zeit auch die Möglichkeit, über Online-Shop schnell und komplikationslos AE zu erhalten (Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Qualität der Anbieter):

Küstengewässer

Für die Küstengewässer des Landes M-V ist ebenfalls eine Angelerlaubnis erforderlich. Zu den Küstengewässern gehören die sogenannten inneren Küstengewässer (Wismarbucht, Salzhaff, Darßer Boddenkette, Strelasund, Kubitzer Bodden, Gr. u. Kl. Jasmunder Bodden, Greifswalder Bodden, Peenestrom, Achterwasser, Stettiner Haff) und die Ostsee, soweit  sich  die  deutsche Gebietshoheit (12-Seemeilen-Zone) erstreckt (hier Details abrufen). Das Land M-V ist für diese Gewässer fischereiberechtigt, sofern nicht Dritte ein Fischereirecht besitzen [§ 4 Abs. 2 LFischG].

Die Angelerlaubnis für die Küstengewässer kann bei der oberen Fischereibehörde (LALLF) sowie bei vielen Angelserviceläden, Fremdenverkehrs- und Kurverwaltungen in der Küstenregion und darüber hinaus persönlich erworben werden (der Besitz eines gültigen Fischereischeins wird vorausgesetzt). Eine Adressliste der Ausgabestellen von Angelerlaunissen für Küstengewässer M-V finden Sie unter nachstehendem Link:

Zur Adressliste der Ausgabestellen von Angelerlaunissen für Küstengewässer M-V
 

Bei einer Antragstellung direkt beim LALLF (per Post, Fax oder email) ist neben Namen, Vornamen und Rücksendeadresse auch das Geburtsdatum anzugeben.

Die Angelerlaubnis für die Küstengewässer kann auch online unter https://erlaubnis.angeln-mv.de/ erworben werden. Voraussetzung hierzu ist ein PC mit Drucker, Internetzugang, E-Mail-Adresse und eine gültige Kreditkarte oder Bezahlvorgang über Giropay (Onlinebanking).

Wer die Bezahlung mit PayPal bevorzugt, kann die Angelerlaubnis über https://fiskado.de/ erwerben. Die Angelerlaubnis wird Ihnen im Rahmen des Bestellvorganges nach Bezahlung im eShop als PDF-Dokument zugesandt. Dieses drucken Sie anschließend mit Ihrem Drucker aus und unterschreiben das Dokument ordnungsgemäß (noch vor dem Angeln).

Entgelt für Angelerlaubnis (Küstengewässer)

Für die Erteilung der Angelerlaubnis für die Küstengewässer des Landes M-V wird ein Entgelt wie folgt erhoben:

Angelkartentyp Entgelt
Tageskarte (Gültigkeit 24 Stunden) 6 Euro
Wochenkarte (Gültigkeit 7 Tage) 12 Euro
Jahreskarte für Kinder und Jugendliche (am Tag des Erwerbs das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet) (gültig im Kalenderjahr) 10 Euro
Jahreskarte für Personen mit Schwerbehindertenausweis (gültig im Kalenderjahr) 10 Euro
Jahreskarte (gültig im Kalenderjahr) 30 Euro

Besondere Regelungen

Schwerbehinderte: Personen im Sinne des § 7 Abs. 7 LFischG (Inhaber eines Schwerbehindertenausweises), die eine vergünstigte Jahresangelerlaubnis erwerben möchten, können dies seit dem 04.11.2020 bei jeder Ausgabestelle erledigen. Wer keine Ausgabestelle in seiner Wohnortnähe hat, kann auch einen formlosen Antrag mit der Rücksendeadresse, dem Geburtsdatum und einer Kopie des Schwerbehindertenausweis per Post (LALLF MV, PF 102064, 18003 Rostock) oder besser per Email (abt.fischerei@...) an die Fischereibehörde übermitteln.

Fischereirechte von Dritten: In den Küstengewässern des Landes Mecklenburg-Vorpommern existieren einige Fischereirechte von Dritten. Damit gilt die Angelerlaubnis der oberen Fischereibehörde nicht für

  • das selbständige Fischereirecht der Stadt Usedom in Teilen des Usedomer Sees,
  • das selbständige Fischereirecht der Kirche zu Usedom in Teilen des Usedomer Sees,
  • das Lübsche Fischereirecht (westlich der Mündung der Harkenbäk bis Landesgrenze zu Schleswig-Holstein) <Skizze> <Text> und
  • das Fischereirecht der Hansestadt Rostock in der Unterwarnow und im Breitling.

Für den Bereich des westlichen Saaler Bodden existiert neben dem Fischereirecht des Landes MV ein Mitfischereirecht/Koppelfischereirecht für die Stadt Ribnitz-Damgarten (in diesem Bereich gilt sowohl die Angelerlaubnis für die Küstengewässer des Landes MV als auch die Angelerlaubnis der Stadt Ribnitz-Damgarten).