Schonbezirke

In den Binnen- und Küstengewässern des Landes M-V sind fischereiliche Schonbezirke eingerichtet worden, die für die Wanderung, die Reproduktion und die Überwinterung der Fische von Bedeutung sind.

Bei der Ausübung der Fischerei sind die Abgrenzungen der Schonbezirke zu beachten und die Fischereiverbote oder -einschränkungen einzuhalten.

Neben dem gesetzlich bestimmten Fischfangverbot in den Fischwegen (Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen) und den daran angrenzenden Gewässerstrecken von 100 m werden für die Binnengewässer Schonbezirke durch den Fischereiberechtigten (Fischer, Angelverband, Eigentümer, Pächter) bestimmt (Bestimmungen auf der Angelerlaubnis beachten). 

Für die Küstengewässer sind die Schonbezirke in der Küstenfischereiordnung festgelegt worden. Nachfolgend sind diese aufgelistet.

Winterlager

Winterlager in den Küstengewässern sind auf Grundlage der Ermächtigung in § 13 KüFVO durch Allgemeinverfügung festgelegt worden für :

  • den Hafen Stralsund   Skizze
  • die Lanckener Bek   Skizze
  • den Unteren Ryck   Skizze
  • den Hafen Wolgast und angrenzende Gewässerbereiche Skizze
  • die Untere Uecker   Skizze

Der genaue Wortlaut der Allgemeinverfügungen kann unter Rechtsvorschriften / Landesrecht abgerufen werden.

Die Auswertung der Kontrollen zur Beangelung der Winterlager haben gezeigt, dass sich der Fischereiaufwand / Angeldruck enorm erhöht hat. Zudem zeigten im Internet entsprechend veröffentlichte Videos den Fischereiaufwand und auch den Fangerfolg eindrucksvoll; auch auf den durchgeführten Beratungen mit örtlichen Angelvereinen, der Wasserschutzpolizei Inspektionen Stralsund sowie Wolgast u.a. wurde dies bestätigt.

Aufgrund der Entwicklung der angelfischereilichen Nutzung in den Winterlagergebieten und der Notwendigkeit des Schutzes der Fischbestände ist der Fortbestand der bisherigen Regelungen zu den Fangmethoden und Angelzeiten nicht länger vertretbar. Da die Schutzmaßnahmen für die Fischbestände erforderlich und fortzuführen sind, war die Überprüfung der Regelungen notwendig.

Wesentlicher Inhalt:

  • eingeschränktes Angeln in den Gebieten Hafen Stralsund und Unterer Ryck vom 12.Oktober bis 10.März
  • eingeschränktes Angeln in den Gebieten Lanckener Bek, Hafen Wolgas und angrenzende Gewässer, Untere Uecker vom 1.November bis 31.März
  • Angelzeiten täglich von 10 bis 18 Uhr
  • die bisherigen Regelungen zu den Bereichen mit Angelverbot und zu Bereichen in denen die Fischereiausübung unter Verwendung einer Handangel mit einem einschenkligen Haken (Spannweite 9 mm) mit natürlichem Köder oder Gummiköder bleiben bestehen
  • für die Montage Drop-Shot-Rig muss der Gummiköder eine Länge von mindestens 10 cm haben, der Abstand vom Blei zum Anbindepunkt des Hakens bzw. des Vorfaches muss mindestens 50 cm betragen; bei Verwendung eines Vorfaches am Haken darf dies eine Länge bis maximal 5 cm haben <Abb.Drop-shot-Rig>
  • die Verwendung des natürlichen Köders ist auf die Montage mit feststehender Pose beschränkt
  • die Tagesfangbegrenzung ist auf 3 Edelfische und 6 Barsche begrenzt, die Aufbewahrung des Fanges beim Angler bis zum Ende des Angeltages wird vorgeschrieben
  • es ist durch jeden Angler eine Fangdokumentation zu erstellen - für Inhaber einer Jahresangelerlaubnis werden bei den Fischereiaufsichtsstationen kostenlos Fangtagebücher ausgegeben

Ziel der Regelungen ist,

1. das Reißen der Fische zu unterbinden,

2. den Fang von untermaßigen Fische weitgehend zu vermeiden und

3. den Fangaufwand bezüglich der festgestellten verstärkten Entnahme von reproduktionsfähigen Tieren zu reduzieren.

Damit soll dem Tierschutz, dem Jungfischschutz und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände stärker Rechnung getragen werden.

Hinweise zur Fangdokumentation

Die Fangdokumentation ist für Inhaber einer Tages- oder Wochenangelerlaubnis auf der Rückseite der Angelerlaubnis zu führen.

Inhaber einer Jahresangelerlaubnis können die Fangdokumentation ebenfalls auf der Rückseite der Angelerlaubnis oder in einem von der Fischereibehörde ausgegebenen Fangtagebuch führen. Für jeden Angeltag ist das Winterlagergebiet, das Datum und die Uhrzeit des Angelbeginns vor dem Angeln einzutragen. Die Gebiete können wie folgt abgekürzt werden:

  • HST = Hafen Stralsund
  • Bek = Lanckener Bek
  • HGW = unterer Ryck in Greifswald
  • WLG = Bereich Winterlager Wolgast
  • UEK = untere Uecker

Beim Fang von Fischarten mit Fangbegrenzung (Hecht, Zander, Barsch) sind unverzüglich nach der Anlandung nach dem Abködern und Vermessen - vor dem erneuten Auswerfen der Angel die Fischart und die gemessene Länge des Fisches schriftlich zu den vorgenannten Daten einzutragen. Auch hier können die Arten wie folgt abgekürzt werden:

  • B = Barsch
  • H = Hecht
  • Z = Zander 

Die Eintragung in der Fangdokumentation sind dauerhaft (z.B. Kugelschreiber) und gut lesbar vorzunehmen.

Hinweis zum Datenschutz: Wer die Fangdokumentation auf der Rückseite der Angelerlaubnis führt, kann im Rahmen der Übergabe des Dokumentes an die obere Fischereibehörde die auf der Vorderseite der Angelerlaubnis enthaltenen personenbezogenen Daten schwärzen. Die Auswertung der Daten der Fangdokumentation erfolgt anonym.

Hinweis zur Ausgabe des Fangtagebuches: Die Ausgabe wird in den Ausgabestellen vorgenommen. Die Ausgabe der Fangtagebücher erfolgt kostenlos, bei der Antragstellung ist die Jahresangelerlaubnis im Original für die Eintragung des Erhalts des Fangtagebuches vorzulegen.

Die Ausgabestellen sind:

     Fischereiaufsichtsstation Sassnitz, Hafenstraße 12f
     Fischereiaufsichtsstation Wiek, Hauptstr.30
     Fischereiaufsichtsstation Lauterbach, Chausseestr.15
     Fischereiaufsichtsstation Stralsund, Querkanal 6
     Tourismuszentrale Stralsund, Alter Markt 9
     Stadt Greifswald – Ordnungsamt, Markt 15
     Kurverwaltung Lubmin, Freester Str.8
     Fischereiaufsichtsstation Freest, Dorfstr. 29
     Stadt Wolgast – Hafenamt, Burgstraße 6
     Amt Usedom-Süd, Usedom, Markt 7
     Fischereiaufsichtsstation Ueckermünde, Altes Bollwerk 1
     Stadt Ueckermünde – Ordnungsamt, Am Rathaus 5
     Amt Stettiner Haff Eggesin, Stettiner Str.1

 

Hinweis zum Fangtagebuch beim Erwerb der Jahresangelerlaubnis für das Folgejahr:

Da die Geltungszeiträume der Jahresangelerlaubnis und der Winterlagerzeit nicht deckungsgleich sind, gibt es folgende Möglichkeiten (Option 1 ist mit weniger Verwaltungsaufwand verbunden):

 

Option 1: Weiterführung des Fangtagebuchs

Der Angler hat bereits ein Fangtagebuch für die Jahresangelerlaubnis 2018 erhalten und der Erhalt des Fangtagebuches wurde ihm auf der JAE 2018 dokumentiert, er möchte im Rahmen des Erwerbs der JAE 2019 kein neues Fangtagebuch haben, sondern das vorhandene weiterführen. Dann ist die Registriernummer der neuen JAE 2019 selbständig in das Fangtagebuch hinter der Registriernummer der JAE 2018 eintragen. Das Fangtagebuch kann bis zum Ende der Winterlagersaison zum 31. März 2019 weitergenutzt, dann verschlossen und spätestens im April 2019 der Fischereibehörde zugesandt werden.

 

Option 2: Ausgabe eines neuen Fangtagebuchs 2019

Der Angler beantragt mit dem Erwerb der JAE 2019 auch ein Fangtagebuch, welches ihm übergeben und auf der JAE 2019 dokumentiert wird. Die JAE-Nummer wird in das Fangtagebuch eingetragen. Das alte Fangtagebuch der JAE 2018 ist dann mit dem 31.12.2018 abzuschließen und der Fischereibehörde zeitnah zuzusenden. Ab 01.01.2019 ist nur das zur JAE 2019 zugehörige neue Fangtagebuch bis zum Ende der Winterlagersaison zum 31. März 2019 zu verwenden und spätestens im April 2019 der Fischereibehörde zuzusenden.

Laichschonbezirke

In den Laichschonbezirken ist die Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai eines jeden Jahres verboten (§ 12 Abs.1 KüFVO).

Weiterhin bedarf bedarf die Werbung oder Beseitigung von Wasserpflanzen, die Entnahme oder das Einbringen von Sediment oder das Einleiten von Stoffen in den Laichschonbezirken der Zustimmung der oberen Fischereibehörde.(Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und zur Gewährleistung von deren Verkehrssicherheit bleiben hiervon unberührt.)

Auflistung der Laichschonbezirke (Kartendarstellung in Vorbereitung)

1. Fischereibezirk "Stettiner Haff"
a) Göschenbrinksfläche
b) Anklamer Fähre
c) Borkenhaken
d) Usedomer See

 

2. Fischereibezirk "Peenestrom"
a) Jamitzower Hard
b) Balmer See
c) Hohe Schaar
d) Hohendorfer See
e) Sauziner Bucht
f) Mahlzower Bucht
g) Rohrplan bei Zecherin
h) Bucht südlich Kuhler Ort (Alter Acker)
i) Krösliner See einschließlich Alter Peene
j) Freester Hock
k) Freesendorfer See

 

3. Fischereibezirk "Greifswalder Bodden"
a) Abfluss Freesendorfer See
b) Dänische Wiek
c) Gristower Wiek
d) Puddeminer Wiek
e) Schoritzer Wiek
f) Wreechener See
g) Neuensiner See
h) Selliner See
i) Zicker See

 

4. Fischereibezirk "Strelasund"
a) Deviner See
b) Kemlade
c) Gustower Wiek
d) Wamper Wiek
e) Kubitzer Bodden

 

5. Fischereibezirk "Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen"
a) Gewässer zwischen Ummanz und Rügen
b) Nordteil des Wieker Boddens
c) Neuendorfer Wiek
d) Breeger Bodden nördlich der Saalsteine
e) Mittel- und Spyker See
f) Westteil der Litzower Bucht

 

6. Fischereibezirk "Darßer Boddenkette"
a) Flemendorfer Baek
b) Barther Strom
c) Fitt
d) Prerower Strom
e) Saaler Riff
f) Saaler Bodden
g) Recknitz

Fischschonbezirke

In den nachfolgend aufgeführten Fischschonbezirken ist jegliche Fischereiausübung ganzjährig verboten (§ 11 Abs. 1 KüFVO). (Kartendarstellung in Vorbereitung)

  • Bock
  • Libben
  • Peenemündung
  • Usedomer Kehle
  • Nordteil Kleiner Jasmunder Bodden
  • Künstliches Riff Nienhagen
  • Künstliches Riff Rosenort


Im Fischschonbezirk Warnowmündung ist in der Zeit vom 1. August bis 28. Februar die Ausübung der Fischerei verboten (§ 11 Abs.2 Ziffer 1 KüVFO). Ausgenommen vom Verbot ist die Fischerei mit der Handangel (Sportfischerei) und die Fischerei mit der Langleine und Aalkörben auf Aal (Berufsfischerei). (Kartendarstellung in Vorbereitung)

 

Im Fischschonbezirk Yachthafen Kühlungsborn - Bollhäger Fließ/Fulgen - Hafenbereich innerhalb der Molen sowie ein Kreissegment mit einem Radius von 100 Metern, dessen Mittelpunkt die Spitze der Nordmole bildet, ist in der Zeit vom 1. August bis 28. Februar die Ausübung der Fischerei verboten (§ 11 Abs.2 Ziffer 2 KüVFO).

 

In den nachfolgend aufgeführten Bereichen der Flussmündungen (300 m Radius) ist in der Zeit vom 1. August bis 28. Februar jegliche Fischereiausübung verboten (§ 11 Abs. 2 Ziffer 3 KüVFO), soweit durch die Küstenfischereiverordnung nicht abweichendes geregelt ist. (Kartendarstellung in Vorbereitung)

  • Mündungsbereich der Harkenbeck
  • Mündungsbereich des Klützer Bachs
  • Mündungsbereich des Tarnewitzer Bachs
  • Mündungsbereich des Zierower Bachs
  • Mündungsbereich der Köppernitz (Beachte: Hier Fangverbotszeit bis 15.März) <Abbildung>
  • Mündungsbereich des Wallensteingrabens
  • Mündungsbereich des Redentiner Bachs
  • Mündungsbereich des Abflusses des Stausees Farpen/Plastbach
  • Mündungsbereich des Blowatzer Bachs
  • Mündungsbereich des Hellbachs
  • Mündungsbereich des Mühlenfließ (Schleuse Jemnitz) <Abbildung>
  • Mündungsbereich der Recknitz
  • Mündungsbereich des Saaler Bachs
  • Mündungsbereich der Barthe
  • Mündungsbereich der Rosengartener Bek
  • Mündungsbereich der Ziese (zwei Mündungen - Dänische Wiek und Peenestrom)
  • Mündungsbereich des Ryck
  • Mündungsbereich des Brebowbachs
  • Mündungsbereich der Zarow
  • Mündungsbereich der Uecker

 

Im Fischschonbezirk "Gewässer nordöstlich Usedoms" südlich der Koordinaten 54° 15'N ist für die Berufsfischer die Fischereiausübung mit Schleppnetzen in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober mit einer Maschenöffnung von weniger als 105 mm verboten (§ 11 Abs. 4 KüFVO). (Kartendarstellung in Vorbereitung)

 

In der Gewässerstrecke der Unterwarnow vom Unterhaupt der Schifffahrtsschleuse sowie vom Wehr am Mühlendamm bis zur Brücke "Am Petridamm" ist die Ausübung der Fischerei mit Stellnetzen ganzjährig verboten. Bei der Ausübung der Fischerei mit der Handangel ist es verboten, natürliche oder künstliche Köder mit Mehrfachhaken zu verwenden. Vom Stauwehr und der (ehemaligen) Schleuse am Mühlendamm ist dabei ein Abstand von mindestens 100 Metern einzuhalten (§ 11 Abs.5 KüFVO).

 

Im Salzhaff - Uferverlauf vom Boinsdorfer Werder bis zur Hellbachmündung von der Länge 11° 31,00? E bis zur Länge 11° 37,00? E (Wasserfläche bis zu einer seeseitigen Entfernung von 500 Metern) ist die Fischerei in der Zeit vom 15. September bis zum 14. Dezember verboten (§ 11 Abs.6 KüVFO).