Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen

Die Erstvermarktung von Fischen und Fischereierzeugnissen aus der Hochseefischerei sowie der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei ist durch die fischereirechtlichen Vorschriften der Europäischen Union (Artikel 59 bis Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009) geregelt worden. Die Mitgliedstaaten sollen hierbei sicherstellen, dass alle Fischereierzeugnisse erstmalig über Fischauktionen vermarktet oder erfasst werden oder an eingetragene Käufer oder Erzeugerorganisationen verkauft werden. Ein Merkblatt kann unter Formulare/Merkblätter (Nr. 12.1) heruntergeladen werden.

Eingetragene Käufer

Die Käufer, die Fischereierzeugnisse beim Erstverkauf von einem Fischereifahrzeug erwerben, müssen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats registriert sein, in dem der Erstverkauf erfolgt. Für die Registrierung wird jeder Käufer anhand seiner MwSt.-Nummer, seiner Steuernummer oder einer anderen individuellen Identifikationsnummer in nationalen Datenbanken identifiziert (Käufer, die Fischereierzeugnisse bis zu einer Menge von 30 kg ausschließlich dem privaten Konsum erwerben, sind hiervon ausgenommen). Ein Formblatt des Antrages auf Registrierung kann unter Formulare/Merkblätter (Nr. 12.2) heruntergeladen werden.

Verkaufsabrechnung

Für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse verantwortliche eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200.000 EUR erreichen, übermitteln, wenn möglich elektronisch, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf einen Verkaufsbeleg. (Eingetragene Käufer, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200.000 EUR oder mehr erreichen, zeichnen die Daten spätestens ab dem 01.01.2011 elektronisch auf und übermitteln sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats binnen 24 Stunden nach Abschluss des Erstverkaufs.)

 

Die die Verkaufsabrechnung muss folgende Angaben enthalten:

a) Fischereikennzeichen sowie Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat;

b) Hafen und Datum der Anlandung;

c) Name des Fischereifahrzeugbetreibers oder Kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, Name des Verkäufers;

d) Name des Käufers und dessen MwSt.-Nummer, dessen Steuernummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer;

e) FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

f) Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;

g) für alle Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische;

h) gegebenenfalls Bestimmung der vom Markt genommenen Erzeugnisse (Übertragung, Tierfutter, Verarbeitung zu Mehl für Tierfutter, Köder oder Non-food);

i) Ort und Datum des Verkaufs;

j) wenn möglich, Nummer und Datum der Rechnung und gegebenenfalls der Verkaufsvertrag;

k) gegebenenfalls Verweis auf die Übernahmeerklärung oder das Transportdokument

l) Preis.

 

Ein mögliches Formblatt der Verkaufsabrechung kann unter Formulare/Merkblätter (Nr. 13) heruntergeladen werden.

Übernahmeerklärung

Sollen die Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so legen, unbeschadet spezieller Bestimmungen in Mehrjahresplänen, die Übernehmenden (eingetragene Käufer), die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 EUR erreichen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, binnen48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Übernahmeerklärung vor. (Eingetragene Käufer, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200.000 EUR oder mehr erreichen, zeichnen die Daten für die Übernahmeerklärung spätestens ab dem 01.01.2011 elektronisch auf und übermitteln sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats binnen 24 Stunden nach Abschluss des Erstverkaufs.)

 

Die die Übernahmeerklärung muss folgende Angaben enthalten:

a) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeug, das die Erzeugnisse angelandet hat;

b) Hafen und Datum der Anlandung;

c) Name des Schiffsbetreibers oder -kapitäns;

d) FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

e) Mengen jeder eingelagerten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;

f) Name und Anschrift der Einrichtungen, in denen die Erzeugnisse gelagert werden;

g) gegebenenfalls Hinweis auf das Transportdokument

 

Ein mögliches Formblatt der Übernahmeerklärung kann unter Formulare/Merkblätter (Nr. 13) heruntergeladen werden.

Transportdokument

Bis zum 31.12.2010 sind für den Transport von angelandeten Fischereierzeugnissen die Vorschriften aus der Bekanntmachung über die Bedingungen für die Abnahme und den Transport von Fischereierzeugnissen, die in Häfen der Bundesrepublik Deutschland angelandet oder in die Gemeinschaft eingeführt werden vom 12. März 2008 (BAnz. Nr. 46 S.1080) i.d.g.F. anzuwenden.

 

ab 01.01.2011 gilt:

Fischereierzeugnissen, die unverarbeitet oder nach einer Verarbeitung an Bord in der Gemeinschaft angelandet wurden und für die weder ein Verkaufsbeleg noch eine Übernahmeerklärung vorgelegt wurde und die an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht werden, ist bis zum Erstverkauf ein vom Spediteur ausgestelltes Transportdokument beizugeben. Der Spediteur legt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Anlandung erfolgte, oder anderen von ihnen zugelassenen Einrichtungen, binnen 48 Stunden nach der Verladung dieses Transportdokument vor.

 

Das Transportdokument muss folgende Angaben enthalten:

a) Bestimmungsort der Sendung(en) und Kennzeichen des Transportfahrzeugs;

b) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat;

c) FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

d) Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;

e) Namen und Anschriften aller Empfänger;

f) Ort und Datum der Verladung.

 

Ein mögliches Formblatt des Transportdokumentes kann unter Formulare/Merkblätter (Nr. 13) heruntergeladen werden.