Die Führung des Fischereilogbuches

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20.November 2009 zur  Einführung  einer  gemeinschaftlichen  Kontrollregelung  zur  Sicherstellung  der  Einhaltung  der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (Amtsblatt EG Nr. L 343 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/812 vom 20. Mai 2015 (Amtsblatt EU Nr. L 133 S.1)
  • Verordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (Amtsblatt EG Nr. L 112 S.1), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 der Kommission vom 28. Oktober 2015 (Amtsblatt EU Nr. L 286 S.6)
  • Verordnung (EG) Nr.1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (Amtsbl. EG Nr. L 248 Seite 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/812 vom 20. Mai 2015 (Amtsblatt EU Nr. L 133 S.1)

Logbuchführungspflicht

Durch die VO(EG)Nr. 1098/2007 wurde geregelt, dass alle Fischereifahrzeuge der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei in der Ostsee mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr verpflichtet sind, ein Fischereilogbuch zu führen.

Das Fischereilogbuch wird den führungspflichtigen Fischereibetrieben durch die zuständige Fischereibehörde (LALLF - Fischereiaufsichtsstation) übergeben. Das Fischereilogbuch wird kostenlos an die Betriebe ausgegeben.

Nachfolgende Hinweise zum Fischereilogbuch erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Allgemeines zu Eintragungen im Logbuch

Das Fischereilogbuch besteht aus dem Logbuch (Bezugsnummern 1 bis 16) und der Anlanderklärung (Bezugsnummern 17 bis 20).

Das Fischereilogbuch muss täglich bis spätestens 24.00 Uhr (auf See) und bei Ankunft im Hafen vollständig ausgefüllt sein. Auch bei einer Kontrolle auf See müssen die geschätzten Fänge in das Logbuch eingetragen werden. Bei der Dorschfischerei in der Ostsee muss jeder einzelne Hol in das Logbuch eingetragen werden.

Alle verbindlichen Angaben müssen eingetragen sein. 
Alle Eintragungen müssen leserlich und unauslöschlich sein (keine Tinte, kein Bleistift). Eintragungen dürfen nicht gelöscht oder geändert (überschrieben) werden. Verschriebene Eintragungen sind sauber durchzustreichen, neu einzutragen und mit dem Handzeichen des Kapitäns oder seines Beauftragten zu versehen.

Das Fischereilogbuch ist in fortlaufender Nummernfolge zu führen. Wird durch Verschreiben oder sonstige Umstände ein Logbuchblatt übersprungen, ist dieses Blatt mit einzureichen und mit dem Vermerk <ungültig> zu kennzeichnen. Wird ein neues Fischereilogbuch begonnen, ist dieses auf dem ersten Blatt handschriftlich zu vermerken. Das gleichzeitige Führen von zwei Logbüchern ist nicht gestattet.

Eine neue Zeile im Fischereilogbuch in Papierform ist auszufüllen: 
a) bei der Reisenfischerei für jeden Tag auf See; 
b) wenn am selben Tag in einem neuen ICES-Gebiet oder einer anderen Fischereizone gefischt wird; 
c) bei Eintragung von Fischereiaufwandsdaten. 

Eine neue Seite im Fischereilogbuch in Papierform ist auszufüllen: 
a) wenn ein anderes Fanggerät oder ein Netz eines anderen Maschenöffnungsbereichs als zuvor zum Einsatz kommt; 
b) für alle Fangtätigkeiten nach einer Umladung oder einer Zwischenanlandung; 
c) wenn die Zahl der Spalten für die Fischarten nicht ausreicht; 
d) bei Verlassen eines Hafens, wenn keine Anlandung erfolgt ist.

Befinden sich beim Verlassen des Hafens noch Fänge der vorherigen Reise an Bord (z.B. Hälterung in der Bünn), ist auf einer neuen Fischereilogbuchseite die Menge jeder einzelnen Art anzugeben.

Die beim Kapitän verbleibenden Durchschriften des Logbuches müssen ein Jahr aufbewahrt werden.

Angaben zum Betrieb (Bezugsnummern 1 bis 3):

Name des Schiffes, ggf. Rufzeichen, Interne Nummer, Fischereikennzeichen, Name des Kapitäns und Anschrift (PLZ,Ort,Straße,Nr.) sind einzutragen.
Bei der Gespannfischerei haben die Kapitäne beider Fahrzeuge ihr Fischereilogbuch zu führen, dabei sind das Fischereikennzeichen des Tuckpartners und der Name des Kapitäns jeweils mit anzugeben.

Die o.g. Kopfdaten sind im Fischereilogbuch einzutragen, bevor das Schiff den Hafen verlässt.

Angaben zur Reise (Bezugsnummern 4 bis 6):

Die Daten (Zeit und Ort) der Ausfahrt sind vor der Ausfahrt aus dem Hafen - die Daten der Rückkehr vor dem Festmachen im Hafen einzutragen.

Die Eintragung des Zeitpunkts und des Ortes der Anlandung ist dann vorzunehmen, wenn dieser ein anderer ist als unter (5).

Angaben zur Umladung (Bezugsnummer 7)

Umladungen von Fängen dürfen nur mit Genehmigung der Fischereibehörde erfolgen (Art. 20 der VO (EG) Nr. 1224/2009). Ist eine solche Genehmigung erteilt, ist der Umladevorgang auf der Logbuchseite zu erklären (Bezugsnummer 7 und 17-20); eine Kopie der Umladeerklärung erhält der Kapitän des übernehmenden Schiffes. Nach der Umladung ist bei Fortführung der Fischerei ein neuer Logbuchschein auszufüllen.

Kabeljau/Dorsch unterliegt in der Ostsee einem Umladeverbot.

Angaben zum Fanggerät (Bezugsnummern 8 bis 10):

Für das verwendete Fanggerät ist der EU-Code einzutragen.
Die tatsächlich verwendete Maschenöffnung des Fanggerätes ist unter Bezugsnummer 9 einzutragen. Soweit ein Schleppnetz mit dem BACOMA-Fluchtfenster verwendet wird, soll dies hinter der eingetragenen Maschenöffnung des Steertes vermerkt werden (Beispiel: 107 + BACOMA). Eintragungen zur Größe des Fanggerätes sind nicht verbindlich.

Wird ein anderes Fanggerät oder ein Fanggerät mit anderer Maschenöffnung verwendet, so ist eine neue Logbuchseite zu verwenden.

Angaben zur Fischereiausübung (Bezugsnummer 11 bis 14)

Datum, Anzahl der Hols und Position (stat. Rechteck etc.) sind verbindlich einzutragen, Eintragungen zur Fangzeit sind fakultativ.

Für jeden Hol auf See ist eine Zeile im Logbuchschein zu verwenden, findet die Fischerei in einem neuen ICES-Bereich oder in einer neuen Fischereizone statt, ist eine neue Zeile auszufüllen.

Angaben zum Fang (Bezugsnummer 15)

Zur Bezeichnung der gefangenen Arten in den entsprechenden Rubriken des Logbuchs werden die Codes der Fischarten (FAO-3-Alpha-Code) verwendet.

Die Menge der an Bord behaltenen Fänge (in kg Lebendgewicht) sind zu schätzen und in die Spalten unter Bezugsnummer 15 einzutragen. Dies gilt auch für untermaßige Dorsche und Lachse die dem Rückwurfverbot unterliegen. Soweit Kisten oder andere Behältnisse verwendet werden, kann auch die genaue Anzahl der Behältnisse eingetragen werden. Das geschätzte Lebendgewicht der Fische in dem Behältnis (Durchschnittsfüllgewicht) ist dann in der Zeile unter den Fischarten zu vermerken.

Die Eintragungspflicht besteht für alle Fischarten, wenn die an Bord behaltene Menge über 50 kg beträgt. Bei der Fischart Lachs ist zusätzlich die Stückzahl einzutragen.

(Die Eintragungspflicht in der Anlanderklärung besteht für alle Fischarten unabhängig von der Menge oder Anzahl der Tiere. [siehe auch Bezugsnummer 17-20])

Der Kapitän versieht die Zeile mit den Fangeintragungen mit seinem Handzeichen.

Die Mengen der an Bord behaltenen Fänge sind relativ genau zu schätzen, da nur ein Schätzfehler von 10 % ohne Beanstandung akzeptiert wird.

Wurden nur Fanggeräte ausgebracht und kein Fang aufgenommen so ist einzutragen "Fanggeräte gesetzt".

Angaben zu den über Bord gegebenen Mengen (Discards) (Bezugsnummer 16)

Die Eintragungen der geschätzten Rückwurfmengen über 50 kg Lebendgewichtäquivalent sind für jede Art vorzunehmen. 

Angaben zur Anlandung oder Umladung (Bezugsnummer 17 bis 20)

Die Angaben über die Aufmachung (siehe unten) und Mengen der Fische (und ggf. das Gebiet sofern keine oder verschiedene Eintragung zu Bezugsnummer 14) sind auf dem unteren Teil des Logbuchscheines (Anlandeerklärung) einzutragen. Es sind alle angelandeten Fangmengen, auch Mengen kleiner 50 kg einzutragen. Der Kapitän oder sein Beauftragter versieht die Zeile mit seinem Handzeichen.

Aufmachung bedeutet die Art, in der der Fisch an Bord verarbeitet wurde (vgl. auch Anhang I der VO(EG)Nr.404/2011):

  • WHL - ganzer Fisch
  • GUT - ausgenommen mit Kopf
  • GUH - ausgenommen, ohne Kopf
  • GHT - ausgenommen, ohne Kopf, ohne Schwanz
  • FIL - Filet mit Haut, ohne Gräten
  • FIS - Filet ohne Haut, ohne Gräten
  • FSP - Filet ohne Haut
  • FSB - Filet mit Haut
  • LAP - Lappen
  • CLA - Scheren
  • TAL - Kaisergranatschwänze
  • TLD - mit Kopf, ohne Schwanz
  • JAT - Japan Cut
  • OTH - andere Aufmachungsarten
  • BMS - untermaßige Fische (die dem Rückwurfverbot unterliegen).

Angaben zum Abtransport der Fänge

Für angelandete Fänge, die vom Anlandeort über eine Entfernung von 20 km abtransportiert werden, ist ein Transportbegleitschein (z.B. Anlanderklärung mit den zusätzlichen Transportdaten) beizufügen. Für angelandete Dorschfänge ist beim Transport zu den Transportbegleitdokumenten generell eine Anlanderklärung vom Kapitän des Fischereifahrzeuges beizufügen, wenn die Menge vom Anlandeort abtransportiert werden.

In das Logbuch ist in der untersten Zeile unter Bemerkung das amtliche KFZ-Kennzeichen des Transportfahrzeuges und Bestimmungsort / -firma einzutragen.

Abgabe der Dokumente

Der Original-Logbuchschein ist mit der Anlandeerklärung nach der Anlandung innerhalb von 48 Stunden an die zuständige Behörde zu senden / zu übergeben.

Bei der Anlandung in einem anderen Mitgliedsstaat ist zusätzlich die erste Durchschrift des Fischereilogbuches an die zuständige Behörde in diesem Mitgliedsstaat zu übergeben.

Eine Fortschreibung eines Logbuchscheines für weitere Tage nach der Anlandung / in der Tagesfischerei ist nicht zulässig !

Zuständige Behörde für die Abgabe der Dokumente ist für Fischereibetriebe, die in M-V registriert sind, die für den Heimathafen zuständige Fischereiaufsichtsstation des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.

Hinweis zur Quotenverrechnung der Fänge in der Gespannfischerei

Nach Art.55 der VO(EG)Nr. 404/2011 werden bei Fangeinsätzen von zwei oder mehr EU-Fischereifahrzeugen

- aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder

- aus demselben Mitgliedstaat, die aber ihre Fänge in einem anderen als ihrem Flaggenmitgliedstaat anlanden,

die Fänge dem EU-Fischereifahrzeug zugerechnet, welches die Fischereierzeugnisse anlandet.