IUU - illegale, unregulierte und undokumentierte Fischerei

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005 / 2008 vom 29. September 2008 (Amtsblatt EU Nr. L 286 S.1) werden die bisherigen Regelungen zu IUU-Fischerei im Konventionsgebiet der NEAFC und der NAFO fortgeführt.

Die EU-Kommission (KOM) unterrichtet die Mitgliedstaaten über Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien, die beim Fischfang im betroffenen Gebiet gesichtet wurden und bei denen vermutet wird, dass sie die Empfehlungen des Übereinkommens untergraben.

Für Schiffe, denen IUU-Fischerei nachgewiesen worden ist, gilt folgendes:

  1. Schiffe  erhalten keine Genehmigung zum Fang, zur Umladung oder Anlandung,
  2. Schiffe des Mitgliedstaates beteiligen sich nicht an Umladungen oder Fangeinsätzen,
  3. Schiffe erhalten in den Häfen der Gemeinschaft (außer in Notfällen) keine Vorräte, Treibstoff oder Dienstleistungen,
  4. die Einfuhr von Fischereierzeugnissen von den Schiffen ist nicht zulässig,
  5. die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen dieser Schiffe zur Verarbeitung ist verboten.

Liste der Schiffe, denen IUU-Fischerei nachgewiesen worden ist.

Der Zoll und die Hafenbehörden sind daher gehalten ein Einlaufen der auf der Liste stehenden Schiffe zu unterbinden.

Die Unternehmen des Fischhandels und der Fischverarbeitung sind gehalten von den auf der Liste stehenden Schiffen keine Fänge und Fischereierzeugnisse zu übernehmen.