Eiererzeugerbetriebe, Packstellen
Die Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier in M-V erfolgt vom Legehennenhalter (Eiererzeugung) über die Eierpackstellen (Vermarktung) bis hin zum Großhandel.
Zur Zeit sind 150 registrierte Legehennenbetriebe, 38 zugelassene Eierpackstellen und 46 Großhandelsunternehmen, die mit Eiern handeln, kontrollpflichtig. Grundlage der Überwachung der Vermarktungsnormen für Eier sind EU-Verordnungen (Rats- und Durchführungsverordnungen), nationale Vermarktungsnormen sowie das Handelsklassengesetz.
Schwerpunkte der Überwachung sind unter anderem die Einhaltung der Haltungsbedingungen der Legehennen im Stall sowie im Auslauf in den verschiedenen Haltungsformen, die Kennzeichnung der Eier und der Verpackungen, die Einhaltung qualitativer Anforderungen an das Ei entsprechend der unterschiedlichen Güteklassen, die Einhaltung der Lagerbedingungen und Führung von Buchunterlagen für alle oben genannten überwachungspflichtigen Unternehmen.
Neben den Kontrollen zur Einhaltung der Qualität (Handelsklassen) finden im LALLF noch weitere Untersuchungen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung statt.
Registrierung von Legehennenhaltern
Die Registrierung der Legehennenbetriebe erfolgt auf der Grundlage der EU Richtlinien 1999/74/EG und 2002/4/EG sowie des nationalen Legehennenbetriebsregistergesetzes vom 12.09.2003.
Danach müssen sich alle Legehennenhalter ab 350 Legehennen sowie alle Erzeuger, die auf Wochenmärkten die Eier verkaufen wollen, vorab anzeigen und registrieren lassen. Nach einer entsprechenden Vorortkontrolle erhalten die Antragsteller eine entsprechende Kennnummer, mit der die Eier zu kennzeichnen sind.
Gemäß Erlass vom 19.11.2007 ist für das Land Mecklenburg-Vorpommern geregelt worden, dass im Rahmen der Antragsstellung eines Legehennenbetriebes die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte mitwirken. Die zuständigen Veterinärbehörden sollen bestätigen, dass die Tierschutzstandards entsprechend der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt werden. Die Registrierung eines Legehennenbetriebes erfolgt, wenn dem Antrag eine entsprechende Bestätigung (siehe Antragsunterlagen) beigefügt ist.
Eierkennzeichnung
Vermarktungsnormen für (Hühner-) Eier
Das LALLF kontrolliert die Eierkennzeichnung. Im Folgenden werden hier die entsprechenden Grundlagen beschrieben.
Die Eierkennzeichnung ist EU-weit einheitlich und verbindlich in den Vermarktungsnormen für Eier geregelt:
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2023/2465 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Europäischen Parlaments hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
Die Vermarktungsnormen gelten nur für Hühnereier.
Kennzeichnung bei Direktvermarktung
Sie gelten nicht für Eier, die der Erzeuger selbst auf der Hofstelle, auf einem örtlichen öffentlichen Markt (ausgenommen Auktionsmärkte) oder im Verkauf an der Tür unmittelbar an den Endverbraucher zum Eigenbedarf abgibt, sofern die Eier aus der Erzeugung dieses Erzeugers stammen, unverpackt sind und nicht von den Angaben der Güte- und Gewichtsklassen Gebrauch gemacht wird. Eier, die von Direktvermarktern auf örtlichen öffentlichen Märkten angeboten werden, sind jedoch mit dem Erzeugercode zu kennzeichnen.
Zusätzliche Kennzeichnung ökologisch erzeugter Eier
Die Vorschriften der Vermarktungsnormen gelten auch für Eier aus ökologischer Erzeugung. Auf der Verpackung von Eiern aus ökologischer Erzeugung ist zusätzlich zu den Kennzeichnungsanforderungen der Vermarktungsnormen entsprechend der EG-Öko-Verordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91) die Codenummer oder der Name der Öko-Kontrollstelle anzugeben.
Kennzeichnung verpackter und lose verkaufter Eier
Die Kennzeichnung ist auf der Außenseite der Verpackung in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Druckschrift anzubringen. Im Lose-Verkauf sind die Angaben auf einem Schild auf oder neben der Ware oder einem Begleitzettel anzugeben. Im Übrigen gelten die allgemein gültigen rechtlichen Regeln des Lebensmittelrechts zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung und Irreführung. In diesem Rahmen sind freiwillige Kennzeichnungen grundsätzlich möglich.
Aufbau und Bedeutung des Erzeugercodes auf dem Ei
Die Vermarktungsnormen schreiben eine obligatorische Angabe der Haltungsform vor. Eier der Güteklasse A sind mit dem Erzeugercode zu kennzeichnen, aus dem sich die Art der Haltungsform ablesen lässt. Zusätzlich ist die Art der Haltungsform auch auf der Verpackung anzugeben.
Seit dem 1.1.2004 ist jedes Ei der Güteklasse A mit einem Erzeugercode zu stempeln, aus dem die Art der Legehennenhaltung und die Herkunft abgeleitet werden kann. Die Bedeutung des Erzeugercodes ist bei Lose-Verkäufen am Ort des Verkaufs und bei verpackten Eiern in oder auf dem Behältnis zu erklären. Der Erzeugercode auf dem Ei bietet die Möglichkeit einer eindeutigen Kennzeichnung von Haltungsform und Herkunft. Der Aufbau des Erzeugercodes wird nachfolgend beschrieben.
1. Code für das Haltungssystem
- 0 = Ökologische Erzeugung
- 1 = Freilandhaltung
- 2 = Bodenhaltung
- 3 = Käfighaltung
2. Code des Registrierungsmitgliedstaats (Herkunft)
Zwei Buchstaben für den Mitgliedstaat, z.B.:
- AT = Österreich
- BE = Belgien
- DE = Deutschland
- NL = Niederlande
3. Identifizierung des Betriebs
Jeder Mitgliedstaat hat ein System eingerichtet, mit dessen Hilfe den zu registrierenden Betrieben eine individuelle Nummer zugewiesen wird. Es können weitere Stellen angefügt werden, um einzelne Bestände/Ställe zu identifizieren.
Code-Beispiel: Somit lässt sich die Code-Kombination 1-DE-1323451 folgendermaßen entschlüsseln:
- 1 = Haltungsform: hier Freilandhaltung
- DE = Herkunft: hier Deutschland
- 1323451 = Betriebsnummer, wobei
- die beiden ersten Stellen 13 das Bundesland (hier im Beispiel für Mecklenburg-Vorpommern, siehe unten)
- die dritte bis sechste Stelle 2345 den Betrieb
- und die siebte Stelle 1 den jeweiligen Stall identifiziert.
Kennzeichnung der Bundesländer
01 = Schleswig Holstein
02 = Hamburg
03 = Niedersachsen
04 = Bremen
05 = Nordrhein-Westfalen
06 = Hessen
07 = Rheinland-Pfalz
08 = Baden-Württemberg
09 = Bayern
10 = Saarland
11 = Berlin
12 = Brandenburg
13 = Mecklenburg-Vorpommern
14 = Sachsen
15 = Sachsen-Anhalt
16 = Thüringen
Weitere Angaben
Güteklasse
- Klasse A oder "frisch": Eier dürfen weder gewaschen noch anderweitig gereinigt, nicht haltbar gemacht oder gekühlt werden ("normale" Konsumeier für private Haushalte).
- Klasse B oder "Eier zweiter Qualität oder deklassiert" sind für Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie und Unternehmen der Nicht-Nahrungsmittelindustrie bestimmt.
Kriterien für die Einteilung in die Güteklassen sind der Zustand der Schale und Kutikula, der Luftkammer, des Eiklars, des Dotters, des Keims sowie der Geruch des Eies.
Gewichtsklasse
Bezeichnung | Größe | Gewicht in Gramm |
---|---|---|
XL | sehr groß | 73g und darüber |
L | groß | 63 bis unter 73g |
M | mittel | 52 bis unter 63g |
S | klein | unter 53g |
Mindesthaltbarkeitsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) darf 28 Tage nach dem Legen nicht überschreiten. Bei Eiern der Güteklasse B ist statt des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verpackungsdatum anzugeben.
Kühlhinweis
Empfehlung an die Verbraucher: Lagern Sie die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur.
Kennnummer der Packstelle
Die Kennnummer der Packstelle ist auf der Verpackung anzugeben. In der Packstelle werden die Eier sortiert, gekennzeichnet und verpackt. Es ist sehr wohl möglich und auch rechtlich zulässig, dass in einem niederländischen Betrieb gelegte Eier (Stempel auf dem Ei: NL) in einer deutschen Packstelle sortiert und gekennzeichnet werden (PN-Nummer auf der Verpackung: DE ....). Die Angabe "DE" auf der Verpackung sagt somit nicht unbedingt etwas zur Herkunft der Eier, hierfür ist alleine die Stempelung auf dem Ei maßgeblich.