Erteilung/Ausgabe von Fischereierlaubnissen

Da in den Küstengewässern des Landes M-V ein selbständiges fiskalisches Fischereirecht für das Land (als juristische Person) besteht, benötigt jeder Fischereiausübende eine Fischereierlaubnis.

Der Fischereierlaubnisschein wird durch das LALLF als obere Fischereibehörde im Auftrag des Fischereiberechtigten an die Haupt- und Nebenerwerbsfischer erteilt. Grundlage hierzu ist, dass der Fischereibetrieb als solcher registriert ist und ein Antrag auf Erteilung der Fischereierlaubnis gestellt wird (siehe Formblatt Nr.4). Dies gilt auch für Freizeitfischer, die den Fischfang gemäß der Regelung nach § 17 Abs.1 Küstenfischereiordnung im beschränkten Umfang für den Eigenbedarf ausüben.

Für die Erteilung des Erlaubnisscheines für das Jahr 2007 ist es im weiteren notwendig, dass dem Antrag eine Kopie des Fahrterlaubnisscheines der SeeBG für das (die) Fischereifahrzeug(e) beigefügt wird.

Mit dem Antrag auf Erteilung des Fischereierlaubnisscheines sind die Art und Anzahl der zu verwendenden Fanggeräte und die Gewässerbereiche (Fischereibezirke, Außenstrand (bis 3 sm), Ostseeküstengewässer (3 bis 12 sm)) anzugeben. Die Anträge sind i.d.R. über die zuständige Fischereiaufsichtsstation an das LALLF zu geben. Soweit auch fischereiliche Ausnahmeregelungen vom Fischereibetrieb in Anspruch genommen werden sollen, ist ein entsprechender Antrag beizufügen (siehe Ausnahmeregelungen).

Wenn ein Fischereierlaubnisschein aus dem Jahr 2006 für das Jahr 2007 nur verlängert werden soll, wird dies von den Fischmeistern der zuständigen Fischereiaufsichtsstationen direkt vorgenommen. 

Für die Erteilung des Fischereierlaubnisscheins bzw. die Verlängerung wird ein Entgelt erhoben. Das Entgelt berechnet sich nach der Art und Anzahl der beantragten Fanggeräte. Kostengrundlage ist der Entgelterlass des Landwirtschaftsministeriums für die Verwendung von Fanggeräten in den Küstengewässern vom 19.09.2005 i.d.g.F. (siehe auch Landesrecht oder Gebühren und Entgelte).

Der Fischereierlaubnisschein (soweit nicht verlängert) wird mit Rechnung und Überweisungsträger nach Bearbeitung auf dem Postwege zugesandt.