Die Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen ab dem 13.12.2014

Die Verordnung (EG) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ersetzt die bisherige Verordnung (EG)Nr.104/2000 und enthält in Kapitel IV Vorschriften zur Verbraucherinformation. Die neuen Regelungen treten ab dem 13. Dezember 2014 in Kraft.

Für welche Fischereierzeugnisse gilt die Vorschrift ?

Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben a, b, c und e der Verordnung(EG) Nr. 1379/2013, die in der Union in Verkehr gebracht werden, dürfen nur dann dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung vorhanden ist.

Dies betrifft folgende Erzeugnisse:

a) Fische, lebend, frisch oder gekühlt, gefroren, Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

b) Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

c) Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

     Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

     wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

e) Algen und  Tange   (wurden neu aufgenommen)

Nicht betroffen sind verarbeitete und zubereitete Produkte (z. B. Marinaden, Konserven, Salate, panierte Produkte, Surimi), Erzeugnisse der Tarifposition 1604 der kombinierten Nomenklatur (Kaviar) und Erzeugnisse der Tarifposition 1605 der kombinierten Nomenklatur (zubereitet oder haltbar gemachte Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere).

Obligatorische Angaben zur Verbraucherinformation

Die nachfolgenden sieben Angaben müssen bei Anbieten der Erzeugnisse gegenüber dem Verbraucher angegeben werden:

1. Handelsbezeichnung der Art

2. wissenschaftlicher Name der Art

3. Produktionsmethode

4. Fanggebiet     (erweitert)

5. Fanggerätekategorie     (neu aufgenommen)

6. Auftauhinweis

7. Gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum

zu 1. Handelsbezeichnung der Art

Die Handelsbezeichnung der Art ist die Bezeichnung der Art in der jeweiligen Amtssprache, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur erfasst ist. Ggf. können lokale Bezeichnungen für Fischarten verwendet werden, wenn diese durch die BLE zugelassen sind, d.h. in dem Verzeichnis aufgenommen wurden. Die Marktbeteiligten können die Aufnahme einer Handelsbezeichnung bei der BLE beantragen (Merkblatt).

zu 2. wissenschaftlicher Name der Art

Der wissenschaftliche Namen der Art ist aus den Warenbegleitpapieren des Lieferanten (z. B. Erzeuger, Großhandel, Importeur) zu entnehmen. Er ist ebenfalls im Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur erfasst und der jeweiligen Handelsbezeichnung zugeordnet.  

Der wissenschaftliche Name ist für jede Art vollständig anzugeben, er darf z.B. nicht mit den Buchstaben „spp.“ (Gattungsbezeichnung) enden. Das Verzeichnis der Handelsbezeichnungen ist leider heterogen aufgebaut, d.h. in einigen Fällen ist eine Handelsbezeichnung nicht nur einem wissenschaftlichen Namen einer Fischart zugeordnet, sondern eine Handelsbezeichnung kann auch für eine Gattung „spp.“ oder eine Familie (Name endet mit -idae, wie z. B Snapper – Lutjanidae) stehen. Mit Hilfe der öffentlich zugänglichen Datenbank www.fishbase.de kann für die Art die jeweilige Gattung sowie die Familienzuordnung ermittelt werden.

zu 3. Produktionsmethode

Die Produktionsmethode soll wie folgt angegeben werden:

„... gefangen ...“   (für Fische aus der Seefischerei [Hochsee- und Küstenfischerei])

„... aus Binnenfischerei ...“   (für Fische aus der Binnenfischerei)

„... in Aquakultur gewonnen ...“   (für Fische aus der Aquakultur oder Zucht)

Die Vorschrift lässt den Vermarktern eine gewisse Wahlmöglichkeit. Es können andere Begriffe verwendet werden, wenn die Angabe eindeutig der Bedeutung der Produktionsmethode entspricht. So wird statt „gefangen“ auch „aus Meeresfischerei“, statt „in Aquakultur gewonnen“ auch „gezüchtet …“ oder „aus Zucht in …“ als zulässig angesehen

zu 4. Fanggebiet / Herkunftsgebiet

4.1. Bei den Erzeugnissen aus der Binnenfischerei muss das Land (Staat [vgl. auch ISO3166-1]) angegeben werden, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat. Weiterhin muss ein Hinweis auf das Ursprungsgewässer angegeben sein. Nach Auskunft der BLE ist das Gewässer eindeutig zu bezeichnen. Die Angabe "Mecklenburger Seenplatte" oder „Röbeler Landseen" ist keine Bezeichnung eines Gewässers, sondern eine regionale Angabe. Auch die Angabe "Baggersee" würde nicht genügen, es müsste schon "Baggersee von Fischdorf" heißen.

4.2. Bei den Erzeugnissen aus der Aquakultur muss das Land (Staat [vgl. auch ISO3166-1]) angegeben werden, in dem das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit befunden hat. Zusätzlich zu den Angaben können die Vermarkter ein genaueres Produktionsgebiet angeben.

4.3. Bei den Erzeugnissen aus der Hochsee- und Küstenfischerei muss der Name des entsprechenden FAO‑Fanggebiets angegeben werden; für die FAO-Fanggebiete „Nordostatlantik“ und „Mittelmeer und Schwarzes Meer“ sind die Untergebiete oder der Divisionen anzugeben (siehe Verzeichnis der Fanggebiete).

Die Angabe soll in einer dem Verbraucher verständlichen Form angegeben werden, dies kann auch in Form einer Karte oder eines Piktogramms erfolgen, die bzw. das das Fischereigebiet zeigt. Die alleinige Angabe der Nummer des FAO-Fanggebietes erfüllt diese Rechtsvorschrift nicht! Zusätzlich zu den Angaben können die Vermarkter ein genaueres Fanggebiet angeben.

zu 5. Fanggerätekategorie

Es ist die Kategorie des für den Fang eingesetzten Geräts gemäß Anhang III erste Spalte der Verordnung (EG) Nr. 1379/2013 anzugeben.

  • Wadennetze
  • Schleppnetze
  • Kiemennetze und vergleichbare Netze
  • Umschließungsnetze und Hebenetze
  • Haken und Langleinen
  • Dredgen
  • Reusen und Fallen

Zusätzlich zu den Angaben können die Vermarkter detailliertere Angaben zur Art des Fanggeräts gemäß Anhang III zweite Spalte (Verzeichnis der Fanggerätekategorien) angeben.

Die Fanggeräte der Binnenfischerei sind im Anhang III der Verordnung (EG) Nr.1379/2013 nicht vollständig erfasst worden. Zugnetze sind der Kategorie der "Wadennetze" zuzuordnen, Aalfänge, Schocker und Hamen gehören zur Kategorie "Reusen und Fallen". Für E-Fanggeräte und Wurfnetze gibt es keine Fanggerätekategorie - sie sind namentlich anzugeben.

zu 6. Auftauhinweis

zu 6. Auftauhinweis

Soweit ein Erzeugnis zuvor gefroren war, ist das Erzeugnis mit „aufgetaut“ zu kennzeichnen. Erzeugnisse, die zuvor gefroren waren, dürfen nicht den Anschein erwecken, es handele sich um Frischfisch. Die Anforderung gilt nicht für

a) im Enderzeugnis vorhandene Zutaten;

b) Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein in technologischer Hinsicht notwendiger Schritt des Erzeugungsprozesses ist;

c) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus Gründen des Gesundheitsschutzes zuvor gefroren wurden;

d) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert, getrocknet oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen wurden.

zu 7. Gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum

Die Vorschriften zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums / Verbrauchsdatums sind umfassend und abschließend in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr.1169/2011 geregelt.

Ort der Angabe der Daten zur Verbraucherinformation

Im Einzelhandel, im Fischereibetrieb und den sonstigen Orten der Abgabe von Erzeugnissen an den Endverbraucher sind die obligatorischen Angaben bei nicht verpackter Ware auf einem Etikett am Erzeugnis (Preisschild), auf einem Plakat / Liste oder einem Poster zu machen. Die Zuordnung der Angaben zum spezifischen Erzeugnis ist dabei zu gewährleisten.

Soweit die Angaben auf Plakaten oder Postern gemacht werden, sind diese im Verkaufsraum so anzubringen, dass der Endverbraucher vom Erzeugnis aus die Angaben lesen kann.

Bei der Abgabe von Erzeugnissen in Verpackungen im Einzelhandel an den Endverbraucher sind die obligatorischen Angaben auf der Verpackung anzubringen.

 

Im Großhandel sind bei verpackter Ware oder loser Ware in Fischkisten die Angaben nach Art. 58 Abs. 5 der VO(EG)Nr.1224/2009 (dies betrifft auch Angaben für die Verbraucherinformation) auf der Verpackung der Erzeugnisse / an der Fischkiste anzugeben oder soweit sich die vorgenannten Angaben auf dem Lieferschein / der Rechnung oder einem anderen begleitenden Handelsdokument befinden, ist die Los-Nummer / Identifizierungsnummer auf der Verpackung / der Fischkiste anzugeben.

Soweit bereits gebrauchte Kisten im Rahmen des Umpackens verwendet werden, sind unzutreffend vorhandene Etiketten zu entfernen oder die Inhalte der Etiketten unleserlich zu machen.

Übergangsfristen

Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und ihre Verpackungen, die vor dem 13. Dezember 2014 etikettiert oder gekennzeichnet wurden und die diesem Artikel nicht entsprechen, dürfen noch vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Besonderheiten

Wird ein Mischerzeugnis der gleichen Art zum Verkauf angeboten, das jedoch aus unterschiedlichen Produktionsmethoden gewonnen wurde, so wird die Methode für jede Partie angegeben.

Wird ein Mischerzeugnis der gleichen Art angeboten, deren Fanggebiete oder Aufzuchtländer jedoch unterschiedlich sind, so wird zumindest das Gebiet für die Partie, die mengenmäßig am repräsentativsten ist, zusammen mit dem Vermerk angegeben, dass das Erzeugnis aus verschiedenen Fanggebieten bzw. aus verschiedenen Aufzuchtgebieten stammt.

Verkehrsübliche Bezeichnungen, die selbst keine Handelsbezeichnung darstellen (z.B. Schillerlocke, Seeaal, Bückling) entbinden nicht von der Angabe der Handelsbezeichung für die Fischart.

Fischereierzeugnisse aus dem eigenen Fang, die unmittelbar vom Fischereifahrzeug verkauft werden, müssen nicht mit den zusätzlichen Verbraucherangaben gekennzeichnet werden, wenn der Verkaufswert je Kalendertag und Endverbraucher 50 Euro nicht übersteigt - Handelsbezeichnung und Preisangabe sind dann ausreichend.

Fische, Krebse und Weichtiere sind als Erzeugnisse eingestuft, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Sofern bei nicht vorverpackter Ware durch die Handelsbezeichnung für den Verbraucher nicht erkennbar ist, dass es sich bei dem Erzeugnis um Fische, Krebse oder Weichtiere handelt, muss eine Kenntlichmachung gemäß der Vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) erfolgen. 

 

Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben können folgende Angaben auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden, sofern sie klar und eindeutig sind:

a) bei Fischereierzeugnissen der Zeitpunkt des Fanges oder bei Aquakulturerzeugnissen der Zeitpunkt der Entnahme;

b) bei Fischereierzeugnissen der Tag der Anlandung oder die Angabe des Hafens, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden;

c) detailliertere Angaben zur Art des Fanggeräts gemäß Anhang III zweite Spalte;

d) bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fang durchgeführt hat;

e) Umweltinformationen;

f) ethische oder soziale Informationen;

g) Informationen über Produktionstechniken und Produktionsmethoden,

h) Informationen über den Nährwert des Erzeugnisses.

 

Für sämtliche Anagen oder Teile der Angaben kann zusätzlich auch ein Quick Response Code (QR-Code) verwendet werden. Die Bereitstellung freiwilliger Angaben darf nciht auf Kosten des für die obligatorischen Angaben verfügbaren Platzes gehen. Es dürfen keine freiwilligen Angaben bereitgestellt werden, die nicht überprüft werden können.

Rechtsgrundlagen

Nr. Rechtsnorm Fundstelle
1 Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen … ABl.EU 2009 Nr. L 343 S.1
2 Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ABl.EU 2011 Nr. L 112 S.1
3 Artikel 35 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates ABl.EU 2013 Nr. L 354 S.1
4 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und … ABl.EU 2011 Nr. L 304 S.1
5 Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1994) BGBl. I S. 1994
6
Fischetikettierungsgesetz vom 1. August 2002, zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 geändert
BGBl.I 2002 S. 2980, BGBl.I 2006 S. 2407
7 Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002, zuletzt durch Artikel 3 § 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 geändert BGBl. I 2002 S. 3363, BGBl. I 2007 S. 2930
8 Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Fischetikettierungsgesetz vom 16.Februar 2010, geändert am 21. Dezember 2011 GVOBl. M-V 2010 S.127, GVOBl. M-V 2011 S.1127
9 Bekanntmachung über Handelsbezeichnung für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom 28.08.02 i.d.g.F. website der BLE

Publikationen

Die Fachzeitschrift FISCHMAGAZIN hat zur Ausgabe 8/2016 ein Sonderheft zu den neuen Fischetikettierungsvorschriften herausgegeben Bestellhinweis

Das Amt für Veröffentlichung hat eine Broschüre zur neuen Kennzeichnung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur unter der ISBN 978-92-79-43868 pdf herausgegeben. Die Publikation ist jedoch teilweise fehlerbehaftet - lesen Sie hierzu die Hinweise des Bundesmarktverbandes pdf

Vortrag der oberen Fischereibehörde zur Jahreshauptversammlung 2015 des Binnenfischereiverbandes M-V pdf