Ausnahmeregelungen für die Berufsfischerei

Allgemeine Ausnahmeregelungen für Küstenfischer

Das Fischereirecht in M-V lässt für die Berufsfischer einige Ausnahmeregelungen zu den sonst allgemeingültigen Verboten und Geboten zu. Diese sind z.B.:

  • Ausnahme vom Verbot der Verwendung lebender Köderfische, soweit dies für die Ausübung der Fischerei zwingend erforderlich ist
  • Ausnahme vom Verbot der Schleppnetzfischerei innerhalb der Drei-Seemeilen-Zone für die Köderzeesenfischerei 
  • Ausnahme vom Verbot der Schleppnetzfischerei innerhalb der Drei-Seemeilen-Zone für näher definierte Gebiete (ggf. unter Leistungsbegrenzung)

Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen ist genehmigungs- und gebührenpflichtig. Die Antragstellung über die Fischereiaufsichtsstation des LALLF soll mittels des Formblattes (siehe Formulare/Merkblätter) erfolgen.

Ausnahmeregelungen im Bereich des Nationalparkes "Vorpommersche Boddenlandschaft"

Mit der Nationalparkfischereiverordnung vom 7. August 2007 (GVOBl. M-V S. 313) wurden in Fortführung der Nationalparkfischereiverordnung aus dem Jahre 1998 für Berufsfischer Ausnahmeregelungen zu den sonst allgemeingültigen Verboten und Geboten augenommen. Diese sind:

  • Ausnahme vom Verbot der Fischerei in der Zone I des Nationalparkes gem. § 2 Abs.1 der Nationalparkfischereiverordnung
  • Ausnahme vom Verbot der aktiven Fischerei innerhalb der Zone II des Nationalparkes für die Köderzeesenfischerei gem. § 2 Abs. 2 Ziffer 3 der Nationalparkfischereiverordnung

Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen ist genehmigungs- und gebührenpflichtig. Die Antragstellung über die Fischereiaufsichtsstation des LALLF soll mittels des Formblattes (siehe Formulare/Merkblätter) erfolgen.