Hegemaßnahmen in Fischereigewässern

Hege beinhaltet gemäß § 3 Abs. 3 LFischG M-V alle Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten heimischen Fischbestandes. Sie dient dem Schutz der Fische vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowie dem Schutz ihrer Lebensräume.

Direkte und indirekte Hegemaßnahmen können sein:

  • Besatzmaßnahmen für gefährdete und fischereilich genutzte Arten,
  • Hegebefischung (z.B. bei übermäßigen Weißfischbestand),
  • Schutzmaßnahmen für Laichareale und Aufwuchsgebiete,
  • Wiederherstellung von Laicharealen (Einbringen von Substrat etc.),
  • Abwehr von Fischereischäden,
  • Regelung des Befahrens bestimmter Gewässerbereiche.

Für die Umsetzung entsprechend notwendiger Hegemaßnahmen ist der Fischereiberechtigte im Zuge der gesetzlichen Hegeverpflichtung verantwortlich. 

Auch die Verbesserung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Fließgewässer durch den Rückbau von Querverbauungen (z.B. Wehre, Sohlabstürze, nicht passierbare Durchlässe) oder die Errichtung von Fischauf- und -abstiegshilfen ("Fischtreppen") leisten einen wesentlichen Beitrag zu den o.g. Zielstellungen der Fischhege. Solche Vorhaben werden vielfach z.B. im Rahmen der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie oder als Ausgleichsmaßnahmen realisiert.

Wie auch bei weiteren Maßnahmen wie z.B. Rückbau sonstiger Verbauungen (z.B. Uferbefestigungen), Renaturierungen oder Sanierungen von Gewässern ist daher in der Regel nicht der Fischereiberechtigte Träger derartig umfangreicher Maßnahmen.