Zeitweilige Stilllegung von Fischereifahrzeugen

Unterstützungsleistungen bei vorübergehender Einstellung der Dorschfischerei in der Ostsee 2023

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat mit Bekanntmachung vom 04.11.2022 zum Schutz des Dorschbestandes in den ICES-Untergebieten 22-24 der Ostsee für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr eine weitere Schließungszeit für die Dorschfischerei von 30 Tagen festgelegt.

Die Schließungszeit umfasst drei geschlossene Blöcke á 10 Tage im Zeitraum 01. bis 14. Januar, 01. April bis 14. Mai und 01. November bis 31. Dezember 2023.

Ostseefischereibetrieben, die auf Grund dieser Bekanntmachung ihre Fischereifahrzeuge in der o.g. Schließungszeit befristet stilllegen, können hierfür Unterstützungsleistungen gewährt werden.

 

Die Antragstellung ist sowohl noch aus dem EMFF als auch aus dem neuen Folgeinstrument EMFAF (Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds) möglich.

Bitte beachten Sie dazu die näheren Hinweise im Merkblatt!

Eine geförderte zeitweise Stilllegung ist aus dem EMFF in der Regel für 30, 20 oder 10 Tage  möglich, d.h. für drei, zwei oder einen 10-Tagesblöcke. Ausnahmen gelten nur für Betriebe, die nicht mehr in diesem Umfang über mögliche Stillliegetage verfügen. Bei Förderung aus dem EMFAF sind 30 Stillliegetage in Anspruch zu nehmen.

 

Unterstützungsleistungen gem. Richtlinie des Bundes zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL) vom 15.12.2015 in der geltenden Fassung

 

Neben Art. 33 der VO (EU) 508/2014 bzw. Art. 21 der VO (EU) 2021/1139 gelten insbesondere die Bestimmungen der MAF-BMEL und des Erlasses des BMEL vom 01.12.2022. Gefördert werden ausschließlich in einer EO organisierte Eigner von Fischereifahrzeugen der Seefischerei ab 8 m Lüa im Haupterwerb gem. 4.2 MAF-BMEL.

In den Stillliegezeiträumen sind sämtliche Fischereitätigkeiten des Fördermittelempfängers, auch nicht-kommerzielle sowie wissenschaftliche Fischereitätigkeiten, einzustellen! Alle zum Fischereibetrieb gehörenden Fischereifahrzeuge sind durchgängig stillzulegen (Verbleib im Hafen).

Die Unterstützungsleistung setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag pro Stillliegetag (Tagessatz) plus einer Vergütung für die dem Betrieb im Jahr 2016 insgesamt zugewiesenen Quoten für Dorsch in den ICES-Untergebieten 22-24. Der Tagessatz wird nur für ein Fischereifahrzeug je Fischereibetrieb gewährt.

 

Die Unterstützungsleistungen werden durch das LALLF vor Beginn der Einstellung der Fischereitätigkeit bewilligt, d.h. Anträge müssen zwingend vorher gestellt werden!

 

Fristen für die Antragstellung:

 

Stilllegung ab April-Mai 2023:                            18. Februar 2023

Stilllegung ab November-Dezember 2023:          20. September 2023

 

Der Antrag ist i.d.R. mindestens 6 Wochen vor Beginn der geplanten Stilllegung unter Verwendung des Antragsformulars und der Anlagen zu stellen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt sowie den Rechtsvorschriften.

 

Ansprechpartner:    Herr Holznagel          Tel.:  0385 – 588 61 631                E-Mail: matthias.holznagel[at]lallf.mvnet.de