Förderung von Investitionen an Bord für Zwecke der Fischereikontrolle (Verfolgungs-, Melde-, und Fernüberwachsysteme)
Ab dem 10. Januar 2026 wird gemäß Art. 7 (2) der VO (EU) 2023/2842 der Einsatz von elektronischen Schiffsüberwachungssystemen (VMS) für alle Fischereifahrzeuge der EU mit einer LüA von 12 m und mehr verpflichtend.
Auszug aus Art. 1 Ziff. 6 der VO (EU) 2023/2842 zur Änderung des Artikels 9 (2) der VO (EG) 1224/2009:
„Jedes Fischereifahrzeug der Union hat an Bord eine betriebsbereite Ortungsanlage, die die Positionsdaten in regelmäßigen Abständen automatisch überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht.“
Was wird gefördert?
Fischereibetriebe aus Mecklenburg-Vorpommern können für den Kauf von VMS-Geräten, die den Vorgaben der genannten Verordnung entsprechen, eine Förderung beantragen. Förderfähig sind die Erstausstattung sowie die Ersatzbeschaffung. Es können Investitionen für mehrere Fischereifahrzeuge je Unternehmen gefördert werden (ein Förderantrag).
Auf Fischereifahrzeugen ab 12 m LüA werden ausschließlich fest eingebaute Geräte gefördert.
Fischereifahrzeuge mit einer LüA von weniger als 12 m können ein Gerät mitführen, das nicht an Bord eingebaut sein muss und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes auf See ermöglicht.
Derzeit sind nur fest eingebaute Geräte förderfähig, da die technischen Daten für zulässige mobile Geräte noch nicht bekannt sind. VO (EU) 2023/2842 Art. 9 (3).
Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) sowie aus Mitteln des Bundes. Rechtliche Grundlagen sind Artikel Art. 22 (2) a) VO (EU) 2021/1139 (EMFAF-Verordnung) und Ziff. 3.1 (g) der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der Seefischerei vom 8. Juli 2024 (FIS-BMEL). Die Kofinanzierung bei Fahrzeugen kleiner als 8 m LüA erfolgt aus Landesmitteln nach der FischFöRL EMFAF M-V vom 08.11.2023.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Umsetzung des spezifischen Ziels 1.4. des EMFAF - Förderung einer wirksamen Fischereiaufsicht und Durchsetzung der Fischereivorschriften, einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei, und zuverlässiger Daten im Interesse einer wissensbasierten Beschlussfassung.
Wer ist antragsberechtigt?
Anträge können Unternehmen der Seefischerei stellen die
- im Haupterwerb geführt werden,
- einen Geschäftsbetrieb in Mecklenburg-Vorpommern unterhalten
- Mitglied einer Erzeugerorganisation sind (über Ausnahmen entscheidet die Behörde)
- deren Inhaber als zuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung anzusehen ist
Zuwendungsvoraussetzungen für die Förderung nach der Richtlinie FIS-BMEL:
- Mit dem Fischereifahrzeug, auf dem die Investition umgesetzt wird, müssen in den beiden Jahren vor der Antragstellung insgesamt mindestens 60 Tage Fangtätigkeit auf See nachgewiesen werden.
- Bei jedem Fördervorhaben ist eine betriebswirtschaftliche Analyse vorzulegen. Abweichend hiervon sind bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 5.000 Euro lediglich die Jahresabschlüsse der zurückliegenden drei Jahre vorzulegen, soweit diese bereits vorhanden sind.
- Das Fischereifahrzeug ist zu versichern. Die zuschussfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens dürfen den Versicherungswert des Fischereifahrzeuges nicht übersteigen.
- Es sind mindestens drei Kostenangebote einzuholen.
Welche Antragsfristen sind zu beachten?
Eine Antragstellung ist ab sofort möglich.
Bitte nutzen Sie für die Antragstellung das Antragsformular für „Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen“ oder wenden Sie sich an Ihre Fischereiaufsichtsstation.
Hinweis: Die Förderung eines VMS-Gerätes ist auch nach dem Zeitpunkt möglich, ab dem der Einsatz rechtlich verpflichtend wird. Die neuen Vorgaben werden wirksam ab dem 10. Januar 2026. Eine Antragstellung ist auch nach diesem Termin möglich (Art. 22 (2) VO (EU) 2021/1139).
Die zu fördernden Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn.
Welche Kosten sind förderfähig und wie hoch ist die Förderung?
Bei positiver Antragsprüfung ist eine Förderung der Anschaffungskosten in Höhe von max. 85 % möglich. Ein Mindest-Investitionsvolumen für die Antragstellung gibt es nicht.
Welche Förderrichtlinie ist zu beachten?
Für die Förderung von Fischereifahrzeugen ab 8 m LüA gilt die Richtlinie des Bundes zur Förderung von Investitionen in der Seefischerei (FIS-BMEL) vom 08.07.2024.
Für die Förderung von Fischereifahrzeugen kleiner als 8 m LüA gilt die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (FischFöRL EMFAF M-V) vom 08.11.2023.
Weitere Hinweise
Die Zweckbindungsfrist für die geförderten Geräte beträgt fünf Jahre.
