Betriebslisten für die Abgabe von tierischen Nichtwiederkäuerprodukten

Betriebslisten nach Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Anhang IV Kapitel V Abschnitt A
In der aktuellen Bekannmachung

Schlachthöfe a) Schlachthöfe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absatz 1 dahingehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer schlachten, sowie zugelassene Schlachthöfe, von denen gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 hergestelltes Blut bezogen werden darf;

 

b) Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c Absatz 1 dahingehend registriert sind, dass sie ausschließlich Nichtwiederkäuerblut verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die Blutprodukte gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 herstellen;

 

Schlachthöfe c)  Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Betriebe, die dahingehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer schlachten bzw. kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen bzw. keine Wiederkäuerprodukte handhaben, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absatz 1 bestimmt sind, sowie zugelassene Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Betriebe, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 bestimmt sind;

 

d) Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c Absatz 1 dahingehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;

 

zugelassene Mischfuttermittelbetriebe e) zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel III Abschnitt B Mischfuttermittel herstellen, die Fischmehl, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer- Blutprodukte enthalten;

 

f) zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Mischfuttermittel herstellen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten; zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union oder aber Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermittel für Tiere in Aquakultur herstellen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen;

 

g) zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe d Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen, die für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer bestimmt sind;

 

h) zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b Mischfuttermittel herstellen, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten;

 

i) Lagerbetriebe, die gemäß Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 oder gemäß Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe d Absatz 3 zugelassen sind.