Ökologischer Landbau

Der ökologische Landbau stellt eine besonders nachhaltige Art der Agrarerzeugung dar. Im Interesse der Erzeuger und der Verbraucher von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau sind in der Verordnung (EU) 2018/848 des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Grundregeln festgelegt, die mindestens erfüllt werden müssen, damit Produkte als ökologisch oder biologisch gekennzeichnet werden dürfen.

Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der EU-Öko-VO erfordert Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung, Einfuhr und Vermarktung. Die Kontrollen werden von zugelassenen privaten und überwachten Kontrollstellen durchgeführt. Die Überwachung der Kontrollstellen erfolgt in den Bundesländern durch die zuständigen Behörden für ökologischen Landbau, in Mecklenburg-Vorpommern durch das LALLF.

Dr. S. Hoffmann

Abteilungsleiter

Aktuelles

Bio-Vermarktung für Klein- und Kleinstbetriebe ohne kostspielige Zertifizierung

Die Zertifizierung stellt eine grundsätzliche Anforderung an eine ökologische / biologische Erzeugung dar. Wer als Unternehmer ökologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse produzieren, aufbereiten, vertreiben, lagern, ein- oder ausführen oder vermarkten will, ist dazu verpflichtet, im Vorfeld diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes zu melden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird und in dem das Unternehmen dem Kontrollsystem unterstellt ist. So schreibt es die Öko-Verordnung (EU) 2018/848 vor.
Der Unternehmer schließt einen Kontrollvertrag mit einer Kontrollstelle ab, welche regelmäßig Kontrollen durchführt.
Wurden die Vorschriften der EU-Öko-Verordnung vom Unternehmen eingehalten, stellt die Kontrollstelle im Ergebnis der Hauptkontrolle ein Zertifikat als amtliche Bescheinigung aus. Erzeugnisse dürfen nun mit Bezug auf die ökologische bzw. biologische Produktion gekennzeichnet werden.

Ausschließlich Verkaufsstellen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Zertifizierungspflicht für Öko-Betriebe ausgenommen werden. Die als ökologisch angebotenen Erzeugnisse müssen aus zertifizierter ökologischer Erzeugung stammen, beispielsweise aus einem zertifizierten landwirtschaftlichen oder verarbeitenden Bio-Betrieb „von nebenan“.
Heimische Gartenfrüchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse aus dem unbehandelten Haus- und Kleingarten zählen nicht dazu.
Die sogenannten Klein- und Kleinstbetriebe sind von der Zertifizierungspflicht befreit, wenn:
•    die ökologischen Erzeugnisse unverpackt sind,
•    es sich nicht um Futtermittel handelt,
•    der Verkauf direkt an den Endverbraucher erfolgt,
•    die ökologischen Erzeugnisse nicht selbst erzeugt oder aufbereitet wurden,
•    die ökologischen Erzeugnisse nur in Verbindung mit der Verkaufsstelle gelagert werden,
•    die ökologischen Erzeugnisse nicht aus einem Drittland eingeführt wurden und
•    die Vergabe der Ausübung solcher Tätigkeiten nicht an Dritte als Unterauftrag erfolgt.
Darüber hinaus dürfen
•    die maximale Verkaufsmenge 5.000 kg pro Jahr und
•    die Verkäufe einen maximalen Jahresumsatz mit unverpackten ökologischen Erzeugnissen 20.000 €
nicht überschreiten.

Treffen diese Voraussetzungen auf Sie zu, sind Sie weder von der Meldepflicht bei der zuständigen Behörde noch von Kontrollen durch diese befreit. Lediglich entfällt die Pflicht, sich im Rahmen eines Kontrollvertrags mit einer Öko-Kontrollstelle der Zertifizierung und den Kontrollen durch diese zu unterziehen. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) die zuständige Behörde, bei der Sie sich als Klein-/Kleinstbetrieb melden müssen.
Nutzen Sie den Meldebogen (siehe unten, unter Downloads) und senden Sie diesen ausgefüllt und unterschrieben per Post an:
LALLF, Dezernat 630, Thierfelderstraße 18 in 18059 Rostock