Förderung der Erhaltung tiergenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft
Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Mecklenburg-Vorpommern gewähren Zuwendungen zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft.
Mit dieser Förderung sollen wirtschaftliche Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen ausgeglichen werden, die bei der Haltung gefährdeter einheimischer Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen.
Was wird gefördert?
Förderfähig ist für die Dauer von fünf Jahren die Zucht und Haltung der gefährdeten einheimischen Nutztierrassen
- das Rheinisch-Deutsche Kaltblut, wenn es bis zu Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres den dreißigsten Lebensmonat vollendet hat und im Zuchtbuch des Verbandes der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e. V. eingetragen ist,
- das Rauhwollige Pommersche Landschaf, wenn es bis zu Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres den achten Lebensmonat vollendet hat und im Zuchtbuch des Landesschaf- und Ziegenzuchtverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. eingetragen ist,
- das Deutsche Sattelschwein, das Deutsche Edelschwein, die Deutsche Landrasse und das Leicoma, wenn es jeweils bis zu Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres den sechsten Lebensmonat vollendet hat und im Zuchtbuch des Schweinezuchtverbandes Baden-Württemberg e. V. eingetragen ist,
- das Gelbvieh-Fleisch, das Deutsche Schwarzbunte Niederungsrind und das Deutsche Rotvieh/Angler, wenn es jeweils bis zu Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres den vierundzwanzigsten Lebensmonat vollendet hat und im Zuchtbuch der Milchkontroll- und Rinderzuchtverband eG eingetragen ist.
Wer erhält die Förderung?
Zuwendungsempfänger sind landwirtschaftliche Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, deren Zusammenschlüsse sowie andere Tierhalter, die die genannten Rassen halten und Landbewirtschafter sind.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Zuwendungsempfänger muss die Tiere in Mecklenburg-Vorpommern halten und sich verpflichten,
- im Durchschnitt des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums mindestens die bewilligte Anzahl der Nutztiere zu halten,
- diese Tiere in ein Zuchtbuch einzutragen, das von einem tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtverband geführt wird,
- mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtprogramm dieses Zuchtverbandes teilzunehmen,
- dem Zuchtverband, der das Erhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen und
- sich bereit erklären, auf Anfrage an Programmen zur Gewinnung von Samen, Eizellen oder Embryonen für den Aufbau der Mindestreserve der „Deutschen Genbank für landwirtschaftliche Nutztiere“ teilzunehmen.
Der Verpflichtungszeitraum beginnt jeweils am 1. Juli des Jahres der Antragstellung und endet am 30.Juni nach Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes.
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich
- bis zu 200 Euro je eingetragenes Pferd der Rasse Rheinisch-Deutsches Kaltblut und bis zu 200 Euro zusätzlich für Hengste und bis zu weiteren 200 Euro zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm,
- bis zu 20 Euro je eingetragenes Schaf der Rasse Rauhwolliges Pommersches Landschaf und bis zu 20 Euro zusätzlich für Böcke und bis zu weiteren 20 Euro zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm,
- bis zu 100 Euro je eingetragenes Schwein der Rassen Deutsches Sattelschwein, Deutsches Edelschwein, Deutsche Landrasse oder Leicoma und bis zu 100 Euro zusätzlich für Eber und bis zu weiteren 100 Euro zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm.
- bis zu 80 Euro je eingetragenes Rind der Rasse Gelbvieh-Zuchtrichtung Fleisch und bis zu 80 Euro zusätzlich für Bullen und bis zu weiteren 80 Euro zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm,
- bis zu 200 Euro je eingetragenes Rind der Rassen Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind und Deutsches Rotvieh/Angler und bis zu 200 Euro zusätzlich für Bullen und bis zu weiteren 200 Euro zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm.
Antrag und Auszahlung
Der Antrag ist schriftlich bis zum 30. April eines jeden Jahres einzureichen.
Dem Antrag sind ein aktueller Bestandsnachweis über die Anzahl der gehaltenen Zuchttiere und eine Bestätigung des jeweiligen Züchterverbandes über die jeweiligen Eintragungen im Zuchtbuch beizufügen. In dem fünfjährigen Verpflichtungszeitraum muss die beantragte und bewilligte Zahl der Tiere nachweislich zur Zucht benutzt worden sein. Als Nachweis gelten die jährliche Eintragung im jeweiligen Zuchtbuch sowie der Nachweis der aktiven Teilnahme am Erhaltungszuchtprogramm.
Die Auszahlung des jährlichen Teilbetrages (Mittelanforderung) ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu beantragen.
Verwendungsnachweisverfahren
Bis zum 30. September nach Ablauf eines Verpflichtungsjahres ist ein Zwischennachweis vorzulegen.
Dieser besteht aus
- einer, vom jeweiligen Zuchtverband bestätigten Liste der im Verpflichtungsjahr gehaltenen und zur Zucht eingetragenen Tiere mit Angabe der im Zuchtbuch registrierten Nachkommen nach Erhaltungszuchtprogramm
- dem, vom jeweiligen Zuchtverband bestätigten Nachweis der im Verpflichtungsjahr erfolgten Besamungen oder Bedeckungen männlicher Tiere im Erhaltungszuchtprogramm, sowie,
- soweit zutreffend, einer, vom jeweiligen Zuchtverband bestätigten Liste der Zuchttiere, von denen Zuchtmaterial, Samen oder Embryonen, an die Deutsche Genbank abgegeben wurde.
Ein Verpflichtungsjahr beginnt jeweils am 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres.
Rückerstattung der Zuwendung
Bei Nichterfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen sind die erstatteten Zuwendungen zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen zurück zu zahlen.
Punkt 6 -Sonstige Zuwendungsbestimmungen der Richtlinie zur Förderung der Erhaltung tiergenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft ist zu beachten.
Antragsunterlagen
Rechtliche Grundlagen
Richtlinie zur Förderung der Erhaltung tiergenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft
