Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Begriffsdefinition

Seit dem 20. Mai 2016 sind das neue Tabakerzeugnisgesetz und die Tabakerzeugnisverordnung in Kraft getreten. Damit wurde die EU-Tabakerzeugnisrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU) fristgemäß in nationales Recht umgesetzt.

Danach sind:

Tabakerzeugnisse - Erzeugnisse, die konsumiert werden können und die, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem Tabak bestehen.

  • Rauchtabakerzeugnisse wie Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Tabak zum Selberdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak
  • Rauchlose Tabakerzeugnisse wie Schnupftabak, Kautabak, Tabak zum oralen Verkehr (Verkehrsverbot)

Verwandte Erzeugnisse

  • elektronische Zigaretten (E-Zigaretten, E-Shishas u. a.) Erzeugnisse, die zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels Mundstück verwendet werden können
  • Nachfüllbehälter – Behältnisse, die nikotinhaltige Flüssigkeiten enthalten (E-Liquids), die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden
  • Pflanzliche Raucherzeugnisse – Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten basieren, die keinen Tabak enthalten und mittels Verbrennungsprozess konsumiert werden können

Neuartige Tabakerzeugnisse – Erzeugnisse, die nicht in eine der anderen Kategorien von Tabakerzeugnissen fallen und nach dem 19. Mai 2014 in den Verkehr gebracht wurden. Sie unterliegen einem Zulassungsverfahren.
 

Welche Untersuchungen werden durchgeführt (Auswahl):

  • Prüfung der Beschaffenheit und Konsistenz
  • Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Emissions-Grenzwerte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid
  • Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Höchstgehaltes für Nikotin in E-Zigaretten
  • Prüfung auf Inhalts-, Farb-, Konservierungs- und Aromastoffe (z. B. Menthol, Campher), Feuchthaltemittel (z. B. Wasserpfeifentabak)
  • Prüfung der Kennzeichnung sowie Werbeaussagen

Die Untersuchungen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen erfolgen im Rahmen der Norddeutschen Kooperation in Hamburg

Untersuchungsergebnisse - Jahresstatistik
 

Rechtsgrundlagen

Registrierung nach § 22 Tabakerzeugnisgesetz für den grenzüberschreitenden Fernabsatz im Land Mecklenburg-Vorpommern

Nach § 22 des Tabakerzeugnisgesetzes müssen sich Unternehmen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der europäischen Union betreiben wollen, registrieren lassen. Sie müssen die Registrierung bei der zuständigen Behörde am Ort der Geschäftstätigkeit als auch bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beantragen, in denen sie solche Produkte im Fernabsatz anbieten wollen. Letzteres gilt auch für Firmen, die nicht in der EU ansässig sind, aber ihre Produkte in der EU in den Verkehr bringen wollen. Ferner muss ein Altersprüfungssystem verwendet werden, das beim Verkauf kontrolliert, ob der bestellende Verbraucher das Mindestalter aufweist, das für den Erwerb der Erzeugnisse in dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschrieben ist.

Zuständige Behörden für die Registrierung sowie die Kontrolle des Vorliegens eines Altersüberprüfungssystems nach § 22 Absatz 1 Nr. 1 Tabakerzeugnisgesetz sind in Deutschland die Überwachungsbehörden der Länder. In Mecklenburg-Vorpommern liegt die Zuständigkeit bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Diese stellen auch die Bestätigung der Registrierung aus. Die für die Registrierung erforderlichen Angaben ergeben sich aus § 31 der Tabakerzeugnisverordnung und können über das Registrierungsformular auf der BVL-Homepage erfasst werden. Das ausgefüllte Formular ist dann direkt an die zuständige Behörde zu übermitteln bzw. kann auch dem BVL übersandt werden, welches dies dann an die zuständige Behörde weiterleitet.

In Mecklenburg-Vorpommern registrierte Firmen finden Sie hier.

Merkblätter für Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen

Merkblatt E-Zigaretten und Liquids

Wasserpfeifentabak