Förderung der vorübergehenden Einstellung der Dorschfischerei

Umsetzung des Förderprogramms MAF-BMEL
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat mit Bekanntmachung vom 11.11.2025 zum Schutz des Dorschbestandes in den ICES-Untergebieten 22-24 der Ostsee eine weitere Schließungszeit für die Dorschfischerei für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr festgelegt.
Die Schließungszeit umfasst 30 Tage im Zeitraum 01. bis 14. Januar, 01. April bis 14. Mai 2026.
Unternehmen der Ostseefischerei, die auf Grund dieser Bekanntmachung ihre Fischereifahrzeuge im o. g. Schließungszeitraum befristet stilllegen und sämtliche Fischereitätigkeiten einstellen, können hierfür Unterstützungsleistungen gewährt werden.
Wer kann gefördert werden?
- Eigner oder Betreiber (Charterer) von aktiven Fischereifahrzeugen im Haupterwerb
- Nur in einer Erzeugerorganisation (EO) organisierte Fischereibetriebe
- Nur Fahrzeuge ab 8 m Lüa
Was kann gefördert werden?
Unterstützungsleistungen bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeit zum Schutz des Dorschbestandes in der westlichen Ostsee im Jahr 2026:
- Stilllegung aller Fischereifahrzeuge und Fangtätigkeiten des Betriebes
- für 30 Tage in den ICES-Untergebieten 22-24
- im Zeitraum 01. – 14. Januar, 01. April – 14. Mai 2026
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Bei der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gelten folgende Voraussetzungen:
- Eigner oder Betreiber des Fahrzeugs (Lizenzinhaber in der Fanglizenz)
- Haupterwerb gem. 4.2 MAF-BMEL (Registrierung bei BG Verkehr und LALLF)
- in den beiden Kalenderjahren vor Antragstellung insgesamt mindestens 120 Tage Fangtätigkeiten des Antragstellers auf See (Summe aller Fahrzeuge)
Nachweis der Seetage für Fahrzeuge ab 8 m Lüa: Logbuch (Daten der BLE, liegen dem LALLF bereits vor)
- Das geförderte Fischereifahrzeug und das Unternehmen müssen mindestens bis letzten Tag des geförderten Stillliegezeitraums gemäß Pkt. 2.5.2 des Antrags (Stillliegeplan) für das Jahr 2026 über eine Dorschquote in den ICES-Untergebieten 22-24 verfügen. Der Quotenbescheid ist dem Antrag beizufügen bzw. nachzureichen.
- Dem geförderten Fahrzeug war in den beiden Kalenderjahren vor Antragstellung eine Dorschquote zugewiesen und in beiden Jahren wurde diese Quote mit diesem Fahrzeug befischt.
- Die tatsächliche Befischung gemäß Nummer 5.1.1 der MAF-BMEL ist auch dann gegeben, wenn die dermersale Fischerei mit Plattfischen als Hauptzielarten in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren ausgeübt wurde.
- Der Antragsteller verfügt über vorgeschriebene Patente zum Führen der Fischereifahrzeuge
- Berufsqualifikation zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung, die zum Führen eines Unternehmens der Seefischerei befähigt.
- Die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers muss gesichert erscheinen. (GewO § 35, Abs. 1)
- Stilllegung des gesamten Fischereibetriebes für 30 Tage im Zeitraum 01.01. - 14.01. und 01.04. – 14.05.2026 in 10-Tagesblöcken. Ein Stillliegetag geht von 0 bis 24 Uhr. Die Stillliegetage sind jeweils als geschlossene Blöcke zu nehmen (1 x 30 Tage oder 3 x 10 Tage oder 1 x 10 Tage und 1 x 20 Tage).
- Unterstützung für vorübergehende Stilllegung wird aus dem EMFAF im Programmplanungszeitraum für insgesamt höchstens 12 Monate (360 Tage) je Fischereifahrzeug und je Unternehmen gewährt.
- In den geförderten Stillliegezeiträumen sind sämtliche Fischereitätigkeiten des Fördermittelempfängers, auch nichtkommerzielle sowie wissenschaftliche Fischereitätigkeit, einzustellen! Alle Fischereifahrzeuge des Fördermittelempfängers einschließlich Fanggeräte sind durchgängig stillzulegen (d.h. Verbleib im Hafen, keine Gästefahrten u.a.).
- Bei Fischereifahrzeugen, bei denen die Fischerei mit stationären Fanggeräten erfolgt, sind in den Stillliegezeiträumen sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu nehmen oder unbenutzbar zu machen.
- Das beantragte Fischereifahrzeug hat während der beantragten Stillliegezeit einsatzbereit im Hafen zu liegen.
(Voraussetzungen entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL) in der jeweils gültigen Fassung sowie Art. 21 der VO (EU) 2021/1039)
Wann kann die Förderung zurückgefordert werden?
Die Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn z.B.
- die Voraussetzungen für eine Förderung (wie z.B. Haupterwerb) nicht mehr gegeben sind,
- während des Vorhabens sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der letzten Zahlung ein schwerer Verstoß gegen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) begangen wurde
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Unterstützungsleistungen werden im Jahr 2026 für 30 Stillliegetage gewährt.
Die Zuwendung setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag pro Stillliegetag plus einer Vergütung der letzten zugewiesenen Dorschquote im Ankaufsjahr, Jahr der Charterung oder Jahr der Existenzgründung, für die Fischereifahrzeuge, die zum Antragszeitpunkt aktiv im antragstellenden Unternehmen registriert sind.
Für Fischereifahrzeuge die vor dem 31.12.2016 im antragstellenden Unternehmen registriert wurden und zum Antragszeitpunkt im Unternehmen aktiv gemeldet sind, wird die letzte zugewiesene Dorschquote zum Stichtag 31.12.2016 berücksichtigt.
Zusätzlich kann die Dorschquote zum Stichtag 31.12.2016 bzw. die letzte zugewiesene Dorschquote im Ankaufsjahr für das Fischereifahrzeug berücksichtigt werden, das innerhalb der 5. Bekanntmachung vom 06.10.2022 (Flottenbereinigungsmaßnahme zur Stützung der Ostseefischereibetriebe) eine Quotenübertragung auf ein anderes Fischereifahrzeug des Unternehmens vorgenommen hat.
Es werden keine Voreignerquoten anerkannt.
1. Tagessatz
Der Tagessatz wird nur für ein Fischereifahrzeug je Fischereibetrieb gewährt.
| BRZ des Fischereifahrzeugs | Tagessatz je Stillliegetag |
|---|---|
| 1 bis 9 | 120 € |
| 10 bis 24 | 140 € |
| 25 bis 49 | 180 € |
| 50 bis 99 | 220 € |
| 100 bis 249 | 250 € |
| 250 bis 500 | 280 € |

2. Vergütung
Auf Basis der dem Betrieb zum jeweiligen Stichtag 31.12. insgesamt zugewiesenen Dorschquoten für die ICES-Untergebiete 22-24 (d.h. für alle aktiven Fahrzeuge) wird einmalig eine Vergütung gewährt.
Von den insgesamt zugewiesenen Dorschquoten werden 90 % anerkannt und mit 1,10 Euro je kg vergütet.
Je Stilliegetag (Einstellung der gesamten Fischereitätigkeit mit allen Fahrzeugen) wird 1/30 der insgesamt möglichen Vergütung gewährt:

Die Zuwendung beträgt maximal 250.000 Euro je Unternehmen.
Von der Förderung sind die Zeiträume ausgeschlossen, in denen das Fischereifahrzeug wegen Reparaturmaßnahmen, Werftliegezeiten oder sonstiger Umstände nicht einsetzbar war. Unterstützungsleistungen werden weiterhin nicht gewährt für Stillliegetage, für die eine anderweitige Unterstützung geleistet oder in Anspruch genommen werden konnte.
Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Bewilligung erfolgt vorbehaltlich der Zuweisung von Dorschquote für das geförderte Fahrzeug mindestens bis Ende des geförderten Stillliegezeitraums.
Verfahren
| Frist für die Antragstellung: | ||
|---|---|---|
| Stilllegung ab Januar 2026 |
spätestens 17. Dezember 2025 | Nur mit Antrag auf vorzeitigen Beginn! |
| ab April-Mai 2026 |
spätestens 28. Februar 2026 | Nur mit Antrag auf vorzeitigen Beginn! |
Anträge sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Stilllegung einzureichen (Posteingang).
Begründete Ausnahmen sind vorab mit dem LALLF abzustimmen.
Die Unterstützungsleistungen werden durch die Behörde im Regelfall vor Beginn der Einstellung der Fischereitätigkeit bewilligt, d.h. Anträge müssen zwingend vorher gestellt werden!
Es besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung.
Antrag
Der Förderantrag muss sich auf den gesamten Stillliegezeitraum beziehen, d.h. es ist für alle Blöcke ein einziger Antrag für den Zeitraum 01.01. – 14.05.2026 zu stellen.
Dem Antrag beizufügen sind
- die Dorsch-Quotenbescheide zum Stichtag 31.12. für alle aktiven Fischereifahrzeuge im Jahr der Registrierung im antragstellenden Unternehmen, ggf. der letzte Quotenbescheid für das Fischereifahrzeug das nach der 5. Bekanntmachung berücksichtigt werden kann (siehe Art und Umfang, Höhe der Zuwendung)
- sowie der Dorsch-Quotenbescheid für 2026 für das geförderte Fahrzeug (ggf. nachzureichen).
Unabhängig vom Stillliegezeitraum ist der Fangplan immer für den gesamten Zeitraum (Januar, April, Mai 2026) auszufüllen.
Den Antrag auf Förderung reichen Sie ein beim
Landesamt für Landwirtschaft,
Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Thierfelderstrasse 18
18059 Rostock
oder dessen Fischereiaufsichtsstationen.
Zu den Antragsunterlagen gehören u.a. Fanglizenz, Quotenbescheide sowie weitere Unterlagen und Angaben. Der Zuwendungsempfänger muss auf Anfrage des LALLFs umfassende Daten zum Vorhaben bereitstellen.
Kontakt
Hinweis
Dieser Text bietet einen Überblick über wesentliche Informationen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Er ersetzt nicht das Studium detaillierter Unterlagen sowie der geltenden Rechtsvorschriften.
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