Antibiotikaminimierung 2023

Umgang mit der betrieblichen Therapiehäufigkeit des 1. Halbjahres 2023
Mit Wirkung ab 01. Januar 2023 kam es über die Änderung des Tierarzneimittelgesetzes auch zu umfassenden Änderungen im deutschen Antibiotikaminimierungskonzept. Die Meldeverpflichtung für den Antibiotikaeinsatz ging auf die Tierärzteschaft über. Weiterhin gab es umfassende Veränderungen bei den mitteilungspflichtigen Nutzungsarten.
Auch die Berechnung der betrieblichen, halbjährlichen Therapiehäufigkeit wurde angepasst, da ein neuer Wichtungsfaktor für Reserveantibiotika geschaffen wurde und im Gegenzug der Faktor für Depotpräparate reduziert worden ist. Dies wirkt sich auch auf die bundesweiten Kennzahlen aus, die jetzt nur noch jährlich errechnet werden.
Die ersten bundesweiten, jährlichen Kennzahlen für die einzelnen Nutzungsarten errechnen sich aus den betrieblichen, halbjährlichen Therapiehäufigkeiten des gesamten Jahres 2023 und werden erstmalig bis spätestens 15.02.2024 vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf der Homepage veröffentlicht.

Der Tierhalter muss sich bis zum 01.03.2024 mit seiner Therapiehäufigkeit für 2023/II und bis zum 01.09.2024 mit seiner Therapiehäufigkeit für 2024/I erstmalig mit diesen bundesweiten Zahlen (siehe Grafik in der pdf-Datei) vergleichen.

Für den Vergleich der betrieblichen Therapiehäufigkeiten für das Halbjahr 2023/I liegen keine berechneten jährlichen Kennzahlen vor.
Die Pflicht zur Antibiotikaminimierung beginnt daher für alle mitteilungspflichtigen Betriebe erst wieder im Jahre 2024.
Die Maßnahmenpläne für die jeweilige Nutzungsart müssen dann bei Überschreitung der bundesweiten Kennzahl 2 im Halbjahr 2023/II spätestens bis zum 01.04.2024 eingereicht werden.

Merkblatt Antibiotikaminmierung (pdf 64 kB)