Förderung von Herdbuchführung und Leistungsprüfungen in der Tierzucht

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt durch anteilige Erstattung Entgelte zu Herdbucheintragungen oder Leistungsprüfungen von landwirtschaftlichen Nutztieren, die nach einem anerkannten Zuchtprogramm gezüchtet werden, einschließlich der Beurteilung der äußeren Erscheinung (Bonituren, Stutbuchaufnahmen u.ä.).

Zuwendungsempfänger sind die Halter von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die Mitglied in einem, in Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Zuchtverband sind.
Die jeweils vom dem Eigentümer eines Zuchttieres an den Zuchtverband zu entrichtenden Entgelte werden bei Rechnungslegung durch den Verband um die bewilligten Zuwendungen reduziert.

Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn die Anträge spätestens am 30.11. beim LALLF vorliegen.

Zuwendungen werden bewilligt für folgende Projekte
-   Anlegen und Führen von Zuchtbüchern
-    Tests durch Dritte zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere (Leistungsprüfungen)
-    in der Zucht von Rassegeflügel, Rassekaninchen und Bienen die Zuchtbuchführung, Leistungsprüfung, tierzüchterische Leistungsvergleiche insbesondere landestypischer Rassen und
-    Überwachung und Bewirtschaftung von Bienenbelegstellen durch die Landesimkerverbände

Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen für das Anlegen und Führen von Herdbüchern (Zuchtbüchern) bzw. Tests durch Dritte zur Be-stimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere (Leistungsprüfungen) werden nur für die Tiere gewährt, die in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eines für Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Zuchtverbandes eingetragen sind oder die nach einem in Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Zuchtprogramm gezüchtet und in Mecklenburg-Vorpommern gehalten werden.
Die Durchführung der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung muss den tierzuchtrechtlichen Regelungen und den Vorgaben in den Zuchtprogrammen entsprechen.
Die Zuwendungsempfänger müssen Kleinstunternehmen bzw. Kleine oder Mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sein.
Die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Die Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig.
Zuwendungen können gewährt werden, wenn eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln für das jeweilige Vorhaben nicht erfolgt.

Antragsverfahren
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist vollständig bis zum 30. November für das jeweils folgende Jahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Der Tierhalter sendet den vollständig ausgefüllten Antrag an den Zuchtverband, in dessen Zuchtbuch die Tiere eingetragen sind oder nach dessen anerkanntem Zuchtprogramm die Tiere gezüchtet und in M-V gehalten werden.
Die Fristen hierzu legen die Zuchtverbände fest.

Die aktuellen Antragsunterlagen werden immer ab September an dieser Stelle veröffentlicht.