Bedarfsgegenstände

Begriffsdefinition

Mit Bedarfsgegenständen, die dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und seinen Verordnungen unterliegen, sind Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und solche die mit dem menschlichen Körper nicht nur vorübergehend in Berührung zu kommen. Desweiteren gehören Spielwaren und Scherzartikel, Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf verwendet werden sowie Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, zu Bedarfsgegenständen.

Untersuchungen

Die Untersuchungen von Bedarfsgegenständen werden im Rahmen der "Norddeutschen Kooperation (NOKO)" in unseren Vertragsländern Berlin- Brandenburg, Niedersachsen und Schleswig- Holstein durchgeführt.

Registrierungspflicht von Unternehmen

Nach der Neufassung der nationalen Bedarfsgegenstände-Verordnung (BedGgstV) mit Wirkung vom 01. Juli. 2024 unterliegen alle Unternehmen/ Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, das umfasst auch kleine, handwerkliche Hersteller, einer Registrierungspflicht nach § 2a Abs. 1 der Bedarfsgegenständeverordnung.

Die Meldung hat an die zuständige Überwachungsbehörde (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden) im jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt zu erfolgen.

Die Anzeige muss gemäß § 2a Abs. 2 Bedarfsgegenständeverordnung die folgenden Angaben umfassen:

  1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,
  2. die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,
  3. die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie
  4. die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt.

Die Anzeige muss spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erfolgen; für die Meldung von Änderungen der o. g. Angaben ist eine Frist von 4 Wochen vorgesehen.