
Bedarfsgegenstände
Begriffsdefinition
Mit Bedarfsgegenständen, die dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und seinen Verordnungen unterliegen, sind solche Gegenstände gemeint, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und nicht nur vorübergehend mit dem Menschen in Berührung zu kommen.
Was wird untersucht?
Bedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind:
- Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Zu den sogenannten "Lebensmittelbedarfsgegenständen" bzw. "Lebensmittelkontaktmaterialien" gehören u.a. sämtliche Lebensmittelverpackungen aus den verschiedensten Materialien (wie z.B. Kunststoff, Papier, Pappe, Metall, Glas, Keramik, Emaille, Verbundmaterialien, Holz, Bambus), Ess-, Koch-, Trinkgeschirr, Besteck, Küchen- und Haushaltsgeräte, Transport- und Aufbewahrungsbehältnisse, Servietten, Küchenrollen sowie Maschinen und Geräte zur Lebensmittelherstellung,
- Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen (wie Zahnbürsten, Zahnseide, Interdentalbürsten),
- Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind (z.B. Bürsten, Schwämme, Hygieneerzeugnisse wie Windeln, Tampons, Slipeinlagen, Ohrreinigungsstäbchen),
- Spielwaren und Scherzartikel,
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Handtücher, Schuhe, Handschuhe, Taschen, Geldbörsen, Mode- und Piercingschmuck, Mobiltelefone, Kugelschreiber, Schwimmbrillen, Computermäuse und Mousepads, Ohr- und Kopfhörer, Badewannenkissen, Isomatten, Schlafsäcke, Ellenbogen- und Knieschützer, körpernah getragene Accessoires u.v.a..
- Reinigungs- und Pflegemittel für den häuslichen Bedarf wie Textilwaschmittel, Weichspüler, Allzweck-, Glas-, Kunststoff-, Sanitär-, Rohr-, Fliesen-, Fassaden, - Fahrrad-, Waschmaschinen-, Monitor-, Teppich-, Schwimmbecken-, Holz-, Stein-, Marmor-, Polsterreiniger, Fleckentferner, Scheuerpulver, Silberputzmittel, Holzpflegemittel sowie Reiniger für Lebensmittelbedarfsgegenstände u.a..
- Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
- Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Was nicht untersucht wird
Folgende Aufzählung listet Gegenstände auf, die nach dem LFGB keine Bedarfsgegenstände sind und nicht untersucht werden.
- Arzneimittel nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes,
- Medizinprodukte nach § 3 des Medizinproduktegesetzes
- und Biozidprodukte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten sowie die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen
Welche Untersuchungen werden durchgeführt?
- Untersuchung nach den geltenden Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der Bedarfsgegenständeverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), des Produktsicherheitsgesetztes, der VO (EG) 648/2004, des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes. der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug sowie weiterer angrenzender Rechtsvorschriften
- Prüfung auf verbotene Stoffe (beispielsweise krebserzeugende aromatische Amine aus Azofarbstoffen bei Textilerzeugnissen, bestimmte Phthalate in Spielwaren, Nitrosamine in Beruhigungs- und Flaschensaugern sowie Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten, Chrom VI in Leder)
- Prüfung auf Höchstmengen bedenklicher Substanzen (z.B. Vinylchlorid, Benzol, Pentachlorphenol, Nitrosamine, Cadmium, Blei)
- Migrationsuntersuchungen bei Lebensmittelkontaktgegenständen, Prüfung des Übergangs toxischer Elemente auf Lebensmittel aus Keramik oder Emaille
- Prüfung auf sensibilisierende/ allergene Substanzen bei Bedarfsgegenständen mit Körperkontakt und Spielwaren (z. B. Nickelabgabe)
- Untersuchung auf unzulässige Ausgangs-, Inhalts- und Lösemittel bei Kunststoffen, Coatings, Zellglasfolien
- Prüfung auf Inhalts-, Farb-, Veredlungs- und Verarbeitungshilfsstoffe bei Papier und Karton
- Untersuchung auf Rückstände weiterer toxikologisch relevanten Stoffe (z.B. Weichmacher in Gummispielzeug oder Dispersionsfarben in Textilien)
- Sicherheitsprüfung und stoffliche Untersuchungen von Spielwaren gemäß DIN EN 71
- Prüfung auf Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln
- Prüfung von Kennzeichnung und Warnhinweisen
- Überprüfung von Empfehlungen, Richtlinien, Standards (z.B. Europarat, BfR, Öko-Tex-Standard 100)
Im LALLF wird nur noch die Erzeugnisgruppe "Bedarfsgegenstände mit nicht nur vorübergehendem Körperkontakt aus Metall" untersucht (Ergebnisse siehe unten/weitere Informationen rechts). In diese Warengruppe gehören Modeschmuck, Schmuck, Piercingschmuck, Uhren, Uhrenarmbänder, Schreibgeräte, Mobiltelefone, Brillen (außer Korrekturbrillen i.S. des Medizinproduktegesetzes), Kurzwaren u.a. Gegenstände im direktem und anhaltendem Körperkontakt.
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Prüfung auf Nickellässigkeit, Cadmium- und Bleigehalt sowie auf bestimmte Kennzeichnungsangaben.
Alle weiteren Warengruppen innerhalb der Gebiete "Bedarfsgegenstände" und "Tabakwaren" werden im Rahmen der "Norddeutschen Kooperation (NOKO)" in unseren Vertragsländern Berlin- Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen bzw. Schleswig- Holstein untersucht. Für nähere Informationen zu diesen Warengruppen siehe:
Links
Bundesinstitut für Risikobewertung
BfR- Präsentation zu Nickel (2014)
BfR- Sachverständigengespräch zu Nickel (2013)
BfR- Stellungnahme zu Nickel in Piercings (2008)
LASI-Leitlinien LV 46 zum Produktsicherheitsgesetz
Einstufung von Mobiltelefonen und Kugelschreibern:
a. EU-Kommission, FAQ concerning REACH, (Seite 7)
b. Stellungnahme des ALS 2014/09 (Seite 10)
Definition des "anhaltenden Hautkontaktes" ("prolonged contact with the skin")
European Chemicals Agency (ECHA)
Urteil OLG Schleswig SchlHOLG 6 U 62/98
vom 26.01.1999 zur Auslobung "nickelallergenfrei" bei Modeschmuck
Veröffentlichungen
Contact Dermatitis (2011), S. 142–150
Bundesüberwachungsprogramm (BüP) 2008
"Nickelabgabe aus Modeschmuck und Piercing" (Seite 43)