Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln im Krisenfall

Verwendung einer genormten "Vertriebsliste"

Ereignisse rund um verunreinigte, tiergesundheitsgefährdende oder gar -schädigende, das heißt „nicht sichere“, Futtermittel werden grundsätzlich ins Europäische Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldet. Dieser Meldung folgen Ursachenfindung und Gefahreneingrenzung. Hierbei werden die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit („ein Schritt vor, ein Schritt zurück“) sehr deutlich.
Für einen solchen Krisenfall wurde durch Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) Arbeitsgruppe Futtermittel (AFU) unter Beteiligung des Deutscher Verband Tiernahrung (DVT) 2018 eine sogenannte „Lieferliste“ entworfen, die selbstverständlich auch in anderen Situationen zur Ermittlung der Rückverfolgbarkeit verwendet werden kann.
Im Excel-Format werden die im fraglichen Fall notwendigen Daten zu Herkünften und Lieferungen bei allen betroffenen Futtermittelunternehmen erfasst, um möglichst schnell und vor allem in einem einheitlichen Format betroffene Mengen zu erfassen, aus dem Markt zurückzuholen und / oder zu sperren, zu behandeln oder geeignet anderweitig als zu Futtermittelzwecken zu verwenden.
Die ausgefüllte Liste ist im Krisenfall selbstständig durch die Futtermittelunternehmen bei Meldung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bzw. nach Aufforderung durch die zuständige Behörde kurzfristig an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der „Leitfaden zur Rückverfolgbarkeit im Futtermittelsektor“ (pdf 1,2 MB)  des BVL sieht hierfür unverzüglich vor.
Konkret heißt es, dass noch am Prüfungstag Angaben zu Name und Anschrift des Lieferanten oder des Empfängers, der Art des Erzeugnisses, Eingangs- bzw. Ausgangsdatum vorgelegt werden müssen. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Tagen ist es möglich, den Umfang oder die Menge der Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Nummer(n) der Charge(n), Partie(n) oder des Loses nachzureichen.
Rechtsgrundlagen
-    VO (EG) 178/2002, Art. 18; allgemeinen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit:
-    VO (EG) 183/2005, Art. 1; Festlegung der Bedingungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit
-    VO (EG) 183/2005, Art. 5 Absatz 1 i. V. m. Anhang I, Artikel 5 Absatz 2 i. V. m. Anhang II; detaillierte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
-    (VO (EG) 183/2005, Art. 9; Registrierung von Tätigkeiten von Futtermittelunternehmen, dient auch der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit)
-    LFGB, § 42; Befugnisse der Behörde
und
der „Leitfaden zur Rückverfolgbarkeit im Futtermittelsektor“ (pdf 1,2 MB)