Gebühren und Entgelte
Für das Verwaltungshandeln der Fischereibehörde und der für die Erteilung des Fischereischeins und die Durchführung der Prüfung zuständigen Kommunalbehörden sind von den Antragstellern Gebühren zu entrichten. Die Gebühren sind in der Verwaltungskostenverordung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft bestimmt worden (siehe Rechtsvorschriften > Landesrecht).
... für Angler
In der nachstehenden Tabelle sind die wichtigsten Gebühren, Entgelte und Abgaben auf einen Blick dargestellt.
Tatbestand Fischereischeinprüfung | Rechtsnorm | Gebühr / Entgelt |
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Teilnahme an der Fischereischeinprüfung | § 4 FSchPrVO i.V.m. KostLEVO | |
- für Personen bis 18 Jahre | § 4 FSchPrVO i.V.m. KostLEVO | 15 Euro |
- für Personen über 18 Jahre | § 4 FSchPrVO i.V.m. KostLEVO | 25 Euro |
Entscheidung über die Vergleichbarkeit einer Fischereischeinprüfung aus anderen Bundesländern | § 1 Abs.2 FSchVO i.V.m. KostLEVO | 5 bis 10 Euro |
Tatbestand Fischereischein | Rechtsnorm | Gebühr / Entgelt |
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Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit (Erhöht sich der Aufwand aufgrund besonderer Umstände [z.B. fehlende Unterlagen müssen von der Behörde beschafft werden] über das gewöhnliche Maß hinaus, kann auf die Gebühr ein Zuschlag von bis zu 25 % auf die Erteilungsgebühr erhoben werden.) | § 7 Abs. 3 LFischG i.V.m. KostLEVO |
8 Euro (10 Euro) |
Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit als Ersatzdokument oder im Rahmen des Umtausches des Fischereischeins eines anderen Bundeslandes (Erhöht sich der Aufwand aufgrund besonderer Umstände [z.B. fehlende Unterlagen müssen von der Behörde beschafft werden] über das gewöhnliche Maß hinaus, kann auf die Gebühr ein Zuschlag von bis zu 25 % auf die Erteilungsgebühr erhoben werden.) | § 1 Abs.1 Satz 3 oder Abs.2 FSchVO i.V.m. KostLEVO |
8 Euro (10 Euro) |
Erteilung der Fischereiabgabemarke | § 2 Abs. 1 FSchVO | 10 Euro |
Erteilung eines Touristenfischereischeins (incl. Broschüre und Fischereiabgabemarke) | § 2 Abs.4 Satz 1 FSchVO | 24 Euro |
Erteilung einer Verlängerungsbescheinigung zum Touristenfischereischein | § 2 Abs.4 Satz 3 FSchVO | 13 Euro |
Tatbestand Angelerlaubnis Küstengewässer | Rechtsnorm | Gebühr / Entgelt |
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Jahresangelerlaubnis Küstengewässer M-V (Alter >18 J.) (gültig im Kalenderjahr) | Entgelterlass | 30 Euro |
Jahresangelerlaubnis Küstengewässer M-V (Alter bis 18 J.) (gültig im Kalenderjahr) | Entgelterlass | 10 Euro |
Wochenangelerlaubnis Küstengewässer M-V | Entgelterlass | 12 Euro |
Tagesangelerlaubnis Küstengewässer M-V | Entgelterlass | 6 Euro |
Jahresangelerlaubnis Küstengewässer M-V (für Personen mit Schwerbehindertenausweis) (gültig im Kalenderjahr) Ausgabe nur bei oberer Fischereibehörde | Entgelterlass | 10 Euro |
... für Fischer
In der nachstehenden Tabelle sind die wichtigsten Gebühren, Entgelte und Abgaben auf einen Blick dargestellt. Detaillierte Angaben sind der Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft und dem Entgelterlass zu entnehmen (Auszug im Landesrecht).
Tatbestand | Rechtsnorm | Gebühr / Entgelt |
---|---|---|
Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit (Erhöht sich der Aufwand aufgrund besonderer Umstände [z.B. fehlende Unterlagen müssen von der Behörde beschafft werden] über das gewöhnliche Maß hinaus, kann auf die Gebühr ein Zuschlag von bis zu 25 % auf die Erteilungsgebühr erhoben werden.) | § 7 Abs. 3 LFischG i.V.m. KostLEVO | 8 Euro (10 Euro) |
Erteilung der Fischereiabgabemarke | § 2 Abs. 1 FSchVO | 10 Euro |
Erteilung einer Bescheinigung über die Befugnis zur Verwendung von Fanggeräten der Berufsfischerei | § 2 Abs. 3 BiFVO | 10 Euro |
Tatbestand | Rechtsnorm | Gebühr / Entgelt |
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Registrierung (An- / Ummeldung) eines Fischereibetriebes | § 17 Abs.2 KüFVO i.V.m. KostLEVO | 36 Euro |
Registrierung eines Fischereifahrzeuges | § 22 KüFVO i.V.m. KostLEVO | 42 Euro |
Registrierung der Änderung von Daten eines Fischereifahrzeuges | § 22 KüFVO i.V.m. KostLEVO | 29 Euro |
Vermessung eines Fischereifahrzeuges | VO(EG) Nr.3259/94, VwAOSchVm i.V.m. KostLEVO | 70 Euro |
Tatbestand | Rechtsnorm | Gebühr / Entgelt |
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Reusenplatzgenehmigung | § 18 KüFVO i.V.m. KostLEVO | 36 Euro |
Tatbestand Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von lebenden Köderfischen, je Kalenderjahr | Rechtsnorm | Gebühr / Entgeld |
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Ausnahmen zur Schleppnetzfischerei innnerhalb 3-sm-Zone je Zeitraum | § 12 Abs.2 Satz 4 LFischG i.V.m. KostLEVO | 25 Euro |
Verwendung von Bestich- oder Köderzeesen - mit Motorkraft gezogen | § 10 Abs.1 Nr.1 KüFVO i.V.m. KostLEVO | 50 Euro |
Verwendung von Bestich- oder Köderzeesen - ohne Motorkraft gezogen | § 10 Abs.1 Nr.1 KüFVO i.V.m. KostLEVO | 12 Euro |
Gebiet "Warnemünde" | § 10 Abs.3 Nr.1 KüFVO i.V.m. KostLEVO | 100 Euro |
Gebiet "nördlich Hiddensee bis Arkona" für Kutter bis 100 kW | § 10 Abs.3 Nr.2 KüFVO i.V.m. KostLEVO | 150 Euro |
Gebiet "nördlich Arkona" für Kutter über 100 kW | § 10 Abs.3 Nr.2 KüFVO i.V.m. KostLEVO | 300 Euro |
Gebiet "Arkona bis Stubbenkammer" | § 10 Abs.3 Nr.3 KüFVO i.V.m. KostLEVO | 300 Euro |
Gebiet "Sassnitzer Graben" für Kutter bis 80 kW | § 10 Abs.3 Nr.4 KüFVO i.V.m. KostLEVO | 150 Euro |
Gebiet "Sassnitzer Graben" für Kutter über 80 kW | § 10 Abs.3 Nr.4 KüFVO i.V.m. KostLEVO | 300 Euro |
Gebiet "Greifswalder Oie" | § 10 Abs.3 Nr.5 KüFVO i.V.m. KostLEVO | 150 Euro |
Gebiet "nördlich Zingst" | § 10 Abs.3 Nr.6 KüFVO i.V.m. KostLEVO | 150 Euro |
Tatbestand Ausnahmen zur Nationalparkfischerei-Verordnung | Rechtsnorm | Gebühr / Entgeld |
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Erteilung einer Genehmigung zur Fischerei in der Schutzzone I | § 2 Abs.1 NPFiVO i.V.m. KostLEVO | 100 Euro |
Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung / Betrieb stationärer Einrichtungen zur Aufzucht von Fischen | § 2 Abs.2 Nr.1 NPFiVO i.V.m. KostLEVO | 250 Euro |
Erteilung einer Genehmigung für Besatzmaßnahmen | § 2 Abs.2 Nr.2 NPFiVO i.V.m. KostLEVO | 120 Euro |
Erteilung einer Genehmigung zur Fischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen | § 2 Abs.2 Nr.3 NPFiVO i.V.m. KostLEVO | 50 Euro |
Tatbestand Fischereierlaubnis für Berufsfischer für ein Kalenderjahr | Rechtsnorm | Gebühr / Entgeld |
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Jahreskummreuse je Stück | Entgelterlass | 15 Euro |
Frühjahrs-, Herbstkummreuse, Bügelreuse je Stück | Entgelterlass | 10 Euro |
Aalkorb je Eingang | Entgelterlass | 0,50 Euro |
Stellnetz je Meter | Entgelterlass | 0,02 Euro |
Langleinenangel je Haken | Entgelterlass | 0,01 Euro |
Tatbestand | Rechtsnorm | Gebühren / Entgeld |
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Fischereierlaubnis für Freizeitfischer (max. 100 m Stellnetz, 100 Haken, 8 Aalkorbeingänge,ggf. ein Krabbenkorb) für ein Kalenderjahr | Entgelterlass | 40 Euro |