Verhalten beim Angeln: Inhalt
FAQ Tagesfangbegrenzung für Dorsch und Lachs (Stand: 19.04.2022)
1. Warum darf ich nur in begrenztem Umfang Dorsche und Lachs fangen?
Mit den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) 2021/1888 hat der Ministerrat für die Freizeitfischerei auf europäischer Ebene weitere Regelungen erlassen. Während im Jahr 2021 in der westlichen Ostsee (Untergebiete 22 bis 24) noch 5 Dorsche pro Tag von Anglern behalten (angeeignet) werden durften (in der Schonzeit vom 01.02.-31.03. nur 3 Dorsche pro Tag), wurde für das Jahr 2022 aufgrund der ausgefallenen Nachwuchsjahrgänge 2019 und 2020 die Quoten für die Fischerei und auch die Tagesfangbegrenzung für Freizeitfischer nochmals abgesenkt: auf 1 Dorsch pro Tag (während der Schonzeit vom 15.Januar bis 31. März ist darf von Anglern kein Dorsch behalten werden). Die o.g. EU-Verordnungen gelten in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar, es bedarf keiner gesonderten nationalstaatlichen Umsetzung.
Für die Fischart Lachs wurde für das Jahr 2022 erstmals ein europäisch bestimmtes Fangverbot für die Freizeitfischerei festgelegt. Lachse aus dem natürlichen Bestand dürfen von den Anglern nicht gefangen und angeeignet werden.Eine Ausnahme gilt für Lachse, die aus Besatzmaßnahmen stammen. Hier gilt eine Tagesfangbegrenzung von 1 Lachs je Tag. Lachse aus Besatzmaßnahmen erkennt man daran, dass ihnen die Fetflosse fehlt, da diese im Jugendstadium vor dem Besatz abgeschnitten wurde (Markierung als Besatzfisch).
2. Welcher biologische Hintergrund besteht für die Festsetzung einer Tagesfangbegrenzung?
Die Dorschbestände in der westlichen Ostsee sind nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Untersuchungen gefährdet. Es wurden mehrere kompletten Ausfälle der Nachwuchsjahrgänge festgestellt. Daher hat die EU beschlossen, die Dorschfang-Quoten für die Berufsfischerei stark zu reduzieren und auch von der Freizeitfischerei einen Beitrag zur Schonung der Bestände abzufordern. Für eine gerechte Lastenverteilung hat sich auch das Land Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt und entsprechende Gespräche mit den Fischerei- und Angelverbänden, dem Bundesministerium und EU-Parlamentariern geführt. Der Erhalt der Dorschbestände auf einem biologisch stabilen Niveau ist notwendig, damit auch in Zukunft noch Dorsche geangelt und gefischt werden können.
Auch die Lachsbestände in der gesamten Ostsee sind nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Untersuchungen gefährdet. Die wissenschaftlichen Untersuchungen in den skandinavischen Ländern zeigen eine reduzierte Reproduktion und weniger aufsteigende Lachse in den großen Süßwasserzuflüssen der Ostsee.
3. Wer kontrolliert die Tagesfangbegrenzung für Dorsch und Lachs?
Die Kontrolle zur Einhaltung der Tagesfangbegrenzung wird in den Küstengewässern durch hauptamtliche und ehrenamtliche Fischereiaufseher und durch die Beamten der Wasserschutzpolizei durchgeführt. Außerhalb der Küstengewässer ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit den Fischereischutzbooten zuständig.
4. Kann die Kontrolle von Anglern auch durch die Wasserschutzpolizei erfolgen?
Ja (siehe Antwort zu Frage 3)
5. Welche rechtliche Handhabe haben die Kontrollbefugten, um die Einhaltung der Tagesfangbegrenzung zu kontrollieren?
Nach Landesfischereigesetz (§ 25 LFischG M-V) sind die Fischereiaufseher in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, die mitgeführten oder ausliegenden Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte sowie die Fischbehälter zu überprüfen. Dies gilt auch bei Booten und für Kraftfahrzeuge. Die Fischereiaufseher können also dazu auffordern, Transportbehälter für Fische, den Kofferraum eines PKW oder auch Kisten an Bord eines Bootes zu öffnen. Wer dem nicht Folge leistet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
6. Welche Ahndungsmöglichkeiten gibt es hinsichtlich der Überschreitung des Tagesfanglimits bei Dorsch und Lachs?
Sanktionsmöglichkeiten sind im § 26 des Landesfischereigesetz M-V unter Verweis auf eine Zuwiderhandlung gegen Rechtverordnungen nach diesem Gesetz bestimmt. Bei einer Ordnungswidrigkeit gegen die Vorschriften zur Tagesfangbegrenzung nach § 9 Abs. 3 der Küstenfischereiverordnung M-V kann eine Geldbuße bis zu 75.000 Euro erhoben werden. Die Bewertung erfolgt einzelfallabhängig.
7. Muss ich das Angeln generell einstellen, wenn das Tagesfanglimit erreicht ist?
Nach Erreichen des Limits kann dem Angler das Weiterangeln nicht prinzipiell untersagt werden. Das Angeln auf Plattfisch, Makrele, Meerforelle und andere Fischarten ist weiter zulässig. Es ist jedoch nicht gestattet, gezielt auf Dorsch oder Lachs weiter zu angeln und gefangene Fische dann zurückzusetzen, wenn das Tagesfanglimit bereits erreicht ist. Dies kann den Tatbestand "catch & release" darstellen, der nach dem Tierschutzgesetz (vgl. § 1 Satz 2) nicht mit einem vernünftigen Grund belegt ist.
8. Als Brandungsangler beginnt die Angelzeit nach Einbruch der Dunkelheit und endet meist erst weit nach Mitternacht. Wenn vor Mitternacht bereits das Tagesfanglimit erreicht wurde, kann dann nach Mitternacht die Anzahl noch mal gefangen werden? Wie wird der Angeltag definiert?
Der Angeltag ist der Kalendertag von 00:00 bis 23:59 Uhr. Insoweit hat der (Land-)Angler dadurch die Möglichkeit, bis Mitternacht das Tagesfanglimit zu fangen und in der Zeit nach Mitternacht wiederum die zulässige Anzahl für den nächsten Tag. Bei Kutter- und Bootsanglern wird die Fangtätigkeit i.d.R. bei Tageslicht ausgeübt. Bei Überschreitung des Limits während der Kontrolle muss der Angler nachweisen, dass er tatsächlich an mehreren Kalendertagen auf See war.
9. Welches Mindestmaß für Dorsch muss beachtet werden?
Nach dem Landesfischereirecht (§ 4 Ziffer 3 KüFVO) hat der Dorsch wie im EU-Fischereirecht ein Mindestmaß von 35 cm. Kleinere Dorsche müssen nach dem Fang unverzüglich in das Fanggewässer zurückgegeben werden.
10. Warum hat der Dorsch in Schleswig-Holstein und in Mecklenburg-Vorpommern ein unterschiedliches Mindestmaß?
Für die Berufsfischer ist das Mindestmaß des Dorsches als Mindestreferenzgröße mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr.1396/2014 von ehemals 38 cm auf 35 cm reduziert worden. Da seit dem 01.01.2015 in der Berufsfischerei ein Anlandegebot für Dorsche jeglicher Größe besteht, handelt es sich bei dem Maß für die Berufsfischer auch nicht mehr um ein "klassisches" Mindestmaß, sondern mehr um ein Maß für die spätere Vermarktung der Fische (kleinere Fische dürfen nicht für den menschlichen Konsum vermarktet werden).
Bei der Festlegung des Mindestmaßes für Freizeitfischer können die Mitgliedstaaten (und auch die Bundesländer) abweichende Regelungen zum EU-Fischereirecht bestimmen, wenn die Mindestbedingungen der Fischereiverordnungen der Gemeinschaft beachtet werden. Das Land M-V hat mit der Änderung der Küstenfischereiverordnung ein einheitliches Maß für Fischer und Angler bestimmt.
11. Dürfen Dorsche an Bord lebend gehältert werden?
Das Lebendhältern an Bord eines Bootes ist nach dem Landesfischereirecht M-V nicht verboten. Die tierschutzrechtlichen Vorschriften müssen jedoch beachtet werden:
- das Wasservolumen der Behältnisse muss ausreichend sein,
- unverträgliche Arten müssen getrennt sein,
- Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüche der Fische müssen berücksichtigt werden.
Das Hältern von Dorschen über die Tagesfangbegrenzung hinaus ist nicht zulässig - Hältern ist eine Form der Aneignung, da die rechtliche und tatsächliche Herrschaft über das Tier ausgeübt wird. Wenn die Tagesfangbegrenzung bereits erreicht ist, müssen weitere zufällig gefangene Dorsche unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer zurückgegeben werden.
12. Wie ist im ICES Gebiet 25 und 26 die Fangbegrenzung auf Dorsch und Lachs geregelt?
In den Gebieten 25 und 26 (östlich Bornholm, vor der polnischen Küste) ist die Freizeitfischerei auf Dorsch verboten.
Das Fangverbot auf natürlich reproduzierte Lachse / die Ausnahmeregelung für Besatzlachse gilt in der gesamten Ostsee.
13. Gelten die Fangbegrenzungen auch für die Unterwarnow, in der hin und wieder Dorsche gefangen werden können?
Die Unterwarnow ist fischereirechtlich auch ein Küstengewässer (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 2 LFischG MV). Folglich gelten hier dieselben Regeln wie in der Ostsee als Küstengewässer des Landes M-V.
14. Wie ist es geregelt, wenn ich zusammen mit meinem Kind (z. B. 10 Jahre alt, ohne eigenen Fischereischein) auf der Ostsee unterwegs bin. Dürfen wir zusammen nur das Tageslimit anlanden oder haben Kinder ein eigenes Recht auf Ausnutzung der Tagesfangbegrenzung?
Die Fischereischeinpflicht gilt in M-V ab dem vollendeten 14.Lebensjahr (also bis zum Tag vor dem 14. Geburtstag). Kinder können daher beim Fischfang unter der Aufsicht eines Inhabers von Fischereischein und Angelerlaubnis mitangeln. Wenn Kinder auf die Erlaubnis von Erwachsenen mitangeln, wird die Gesamtzahl der Dorsche auf den Erlaubnisinhaber bezogen (vgl. § 9 Nr.3 KüFVO). Wenn Kinder mit eigener Angelerlaubnis fischen, können sie auch das Tageslimit ausschöpfen.
15. Warum werden durch das Land MV keine Besatzmaßnahmen mit jungen Lachsen vorgenommen?
Die Küsten- und Binnengewässer der Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sind keine Reproduktionsgebiete für die Fischart Lachs. Die hier vorkommenden Lachse schwimmen ihrer Beute - den Heringsschwärmen hinterher und kommen so in geringerer Zahl auch in der südwestlichen Ostsee vor. Die Hauptverbreitungsgebiete des Lachses befinden sich jedoch in den skandinavischen Ostseegewässern.
Die Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommernhaben sich der Bestandsstützung der hier vorkommenden heimischen Meerforelle verschrieben. Durch die Fischereiverwaltung des Landes MV werden seit mehreren Jahren Besatzmaßnahmen mit Meerforelle durchgeführt. mehr Info ...
Mindestmaße / Schonzeiten / Fangverbote
Fischarten, die einer intensiven fischereilichen Nutzung unterliegen oder deren Bestände bedroht sind, bedürfen besonderer Schutzmaßnahmen, damit die Bestände langfristig und nachhaltig genutzt oder wieder aufgebaut werden können. Der Gesetzgeber sieht hierzu die Instrumente der Festlegung von Mindestmaßen, Schonzeiten und Fangverboten vor.
Das Mindestmaß stellt die Länge des Fisches dar, ab dem eine Aneignung zulässig ist. Das Mindestmaß sollte immer so festgesetzt sein, dass Fische wenigstens einmal die Möglichkeit haben, sich zu reproduzieren.
Fische, die das Mindestmaß noch nicht erreicht haben (untermaßige Fische), sind unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer in Freiheit zurückzusetzen. Die gebotene Sorgfalt beim handling (Abködern und Zurücksetzen) muss so erfolgen, dass weitere Verletzungen vermieden werden und ein Weiterleben des Fisches möglich ist.
Die gesetzlichen Mindestmaße für die Fische sind für die Küstengewässer in § 4 der Küstenfischereiverordnung und für die Binnengewässer in § 4 der Binnenfischereiverordnung bestimmt worden. Für die Binnengewässer kann der Fischereiberechtigte über die gesetzlichen Maße hinaus Mindestmaße bestimmen.
Schonzeiten, sind für Fischarten bestimmt, die während der Reproduktion eines besonderen Schutzes bedürfen. Bei der Festlegung der artspezifischen Schonzeit sollte der Zeitraum erfasst werden, der zum einen für die Wanderung zu den Laichplätzen und zum anderen für das Laichen selbst notwendig ist. Auch für die Abwanderung der Fische von den Laichplätzen kann eine Schonzeit bestimmt werden. Da die Reproduktion im Wesentlichen von der Wassertemperatur abhängig ist, müssen auch zeitliche Verschiebungen durch milde oder strenge Winter berücksichtigt werden (Zeitpuffer).
Die gesetzlichen Schonzeiten für die Fische sind für die Küstengewässer in § 5 der Küstenfischereiverordnung und für die Binnengewässer in § 5 der Binnenfischereiverordnung bestimmt worden. Für die Binnengewässer kann der Fischereiberechtigte über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus Schonzeiten bestimmen.
Fangverbote, gelten für Fischarten, die vom Aussterben bedroht sind oder deren Bestände besonders bedroht sind. I.d.R. sind diese Fischarten auch in der höchsten Kategorie der "Roten Listen" erfasst. Diese Fischarten dürfen ganzjährig nicht gefangen/angeeignet werden.
Die gesetzlichen Fangverbote für die Fische sind für die Küstengewässer in § 3 der Küstenfischereiverordnung und für die Binnengewässer in § 3 der Binnenfischereiverordnung bestimmt worden. Für die Binnengewässer kann der Fischereiberechtigte über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus Fangverbote für Fischarten bestimmen.
Die Aneignung von untermaßigen Fischen oder von Fischen, die in einer Schonzeit gefangen wurden oder einem Fangverbot unterliegen, ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit Geldbuße geahndet werden kann.
Eine Auflistung der Mindestmaße, Schonzeiten und Fangverbote der Fischarten in M-V finden Sie unter Fischereischutz > Mindestmaße/Schonzeiten.
Schonbezirke
Gemäß § 18 des LFischG M-V kann die obere Fischereibehörde durch Rechtsverordnung bestimmte Gewässerteile zu Schonbezirken erklären:
- Fischschonbezirke - Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind,
- Laichschonbezirke - Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind und
- Winterlager - Gewässerteile, die für die Überwinterung der Fische dienen.
In den Rechtsverordnungen (BiFVO und KüFVO) können Handlungen, die geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen oder den Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt oder untersagt werden. Schonbezirke werden durch die obere Fischereibehörde durch Zeichen (Beschilderung) oder Tonnen gekennzeichnet.
In den Binnengewässern des Landes M-V wurden bislang noch keine Gewässerteile zu gesetzlichen Schonbezirken erklärt. Die Fischereiberechtigten haben jedoch teilweise Gewässerbereiche für das Angeln gesperrt (Auflagen auf der Angelerlaubnis beachten).
In den Küstengewässern des Landes M-V existieren alle drei Arten von Schonbezirken. In den Schonbezirken ist entsprechend der Regelung in der Rechtsverordnung die Ausübung der Fischerei entweder gänzlich verboten, zeitlich befristet verboten oder die Fischereiausübung ist nur eingeschränkt möglich. In den Laichschonbezirken bedarf darüber hinaus die Werbung oder Beseitigung von Wasserpflanzen, die Entnahmen oder das Einbringen von Sediment oder die Einleitung von Stoffen der Zustimmung der oberen Fischereibehörden.
Die Fischereiausübung in Fischschon- oder Laichschonbezirken während der bestimmten Zeiten oder in Winterlagern, unter Missachtung der Einschränkung, ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit Geldbuße geahndet werden kann.
Eine Auflistung der verschiedenen Schonbezirke in den Küstengewässern des Landes M-V finden Sie unter Fischereischutz > Schonbezirke (Fischschonbezirke, Laichschonbezirke und Winterlager).
Fischaufstiegs- und Abstiegshilfen (Fischwege)
Nach § 7 der Binnenfischereiverordnung M-V ist der Fischfang in den Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwege) und in den unmittelbar daran angrenzenden Gewässerstrecken von 100 m verboten.
Fischwege können als technische Anlagen (Schlitzpass, Beckenpass etc.) oder als naturnahe Maßnahme am Gewässer (Sohlgleite, rauhe Rampe, Umgehungsgerinne etc.) gestaltet sein.
Hinweise zur räumlichen Abgrenzung von Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen finden Sie hier.
Zulässige und verbotene Fanggeräte
Zulässige Fanggeräte
Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes bestimmt, welche Fanggeräte durch den Angler verwendet werden dürfen. Zulässig nach dem Gesetz ist bei der Fischereiausübung durch Angler die Verwendung der HANDANGEL und der KÖDERFISCHSENKE.
Die Köderfischsenke ist ein als Hebenetz ausgelegtes Fanggerät mit Netzmaßen von höchstens 1,20 m x 1,20 m und dient dem Fang von Köderfischen.
Während die Köderfischsenke im Gesetz explizit definiert wird, ist die Handangel nicht weiter beschrieben. Es wird somit die Legaldefinition für die Angel angewandt, wonach diese im einfachsten Fall nur aus der Angelschnur und dem Haken besteht. Im Regelfall besteht die Handangel jedoch aus der Angelrute, der Angelrolle, der Angelschnur und dem sogenannten Vorfach, einer dünnen Schnur zwischen Hauptschnur und Haken (mit dem Köder). Mit der Handangel wird der Aktionsradius des Anglers erweitert, indem das Werfen und Positionieren des Köders zum Fangplatz erleichtert wird, der Anhieb (Haken des Fisches) sicher gewährleistet wird und der Drill des Fisches schnell und waidgerecht durchführbar ist, um diesen sicher zu landen.
Bei handelsüblichen Angelruten unterscheidet man zwischen Steck- und Teleskopruten, sie können aus verschiedenen Materialien bestehen (Bambus, Glasfaser, Kohlefaser etc.). Mit Ausnahme der Stippruten sind Angelruten mit Schnurlaufringen versehen. Die Länge und Aktion der Rute, sowie der Aufbau der Montage sind vom Gewässer, der Zielfischart und der Angelmethode (Stippangeln, Posenangeln, Grundangeln, Brandungsangeln, Paternoster- / Hegeneangeln, Spinnangeln, Fliegenfischen, Schleppangeln, Eisangeln etc.) abhängig.
Die zu verwendenden (erlaubten) anglerischen Fanggeräte sind in der Regel auf der Angelerlaubnis des Fischereiberechtigten hinsichtlich Art und Anzahl (!) auch vermerkt. Soweit dabei die Handangel in der Verwendung als Raubfisch- und Friedfischangel unterschieden wird, muss dies auf Angelmethode, Montage und Köderwahl bezogen werden. Als Friedfischangel kommen i.d.R. nur einfache Montagen (Stipp-, Posen-, Grundangel) mit Einfachhaken und natürlichen Ködern (Teig, Getreide, Brot, Käse, Maden, Regenwurm) in Betracht.
Der Unterfangkescher stellt im Sinne des Gesetzes bei regulärer Verwendung kein Fanggerät, sondern ein Hilfsgerät dar, mit welchem der gedrillte Fisch sicher und waidgerecht gelandet werden soll.
Unerlaubte Fanggeräte
Als unerlaubte Fangeräte für Angler sieht der Gesetzgeber alle sonstigen Fanggeräte an, die z.B. in der Berufsfischerei verwendet werden (Stell-, Wurf-, Zugnetze, Langleinen, Bungen, Aalkörbe, Reusen, Elektrofischereigeräte). Für die Verwendung dieser Fanggeräte wird vom Gesetzgeber eine höhere Sachkunde (Berufsausbildung Fischwirt oder gleichwertig) gefordert.
Die Berufsfischer in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei dürfen Fanggeräte, soweit sie nicht gänzlich verboten sind, im Rahmen der Fischereierlaubnis/Lizenz benutzen. Die Berufsfischer in der Binnenfischerei dürfen auf ihren Pachtgewässern alle Fanggeräte benutzen, soweit sie nicht durch den Gesetzgeber als verbotene Fanggeräte bestimmt sind und soweit der Pachtvertrag keine andere Aussage trifft.
Verbotene Fanggeräte
Durch den Gesetzgeber sind bestimmte Fanggeräte oder Fangmethoden mit einem Verbot belegt worden. Die Regelungen folgen einerseits aus dem Tierschutz, andererseits aus der Umsetzung von Bestandserhaltungsmaßnahmen.
Nach § 12 des Landesfischereigesetzes ist es auf allen Gewässern verboten, bei der Fischerei Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder andere verletzende Geräte (ausgenommen Angelhaken), Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe, betäubende Mittel und Methoden (ausgenommen Elektrofischerei) oder Mittel und Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften, anzuwenden oder an oder auf einem Gewässer fangbereit mitzuführen.
In der Binnen- und Küstenfischereiverordnung wird die Liste der verbotenen Fanggeräte/Methoden erweitert, indem bei der Ausübung der Fischerei auch reißende, klemmende oder stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen oder Aalscheren, und die Verwendung von Fanggeräten mit Haken verboten sind, wenn diese reißend eingesetzt werden.
In der Ostsee ist die Ausübung der Schleppnetzfischerei auf Aal ist verboten.
Schleppangeln / Ankergebot
Das Schleppangeln oder Trolling ist eine Angelmethode unter aktiver Bewegung des Wasserfahrzeuges durch Muskelkraft, Motorkraft oder durch den Wind bei Segelfahrzeugen. Im Gegensatz dazu wird das einfache Treiben eines Wasserfahrzeuges vor dem Wind als Triftangeln / Triftfischen verstanden.
Beim Schleppangeln in der Ostsee sind die Zielarten i.W. die Fischarten Dorsch, Meerforelle und Lachs. Als Köder können sowohl Kunstköder (Blinker, Wobbler, Jigs) als auch Naturköder (tote Köderfische, Fetzenköder) zum Einsatz kommen; die Schleppgeschwindigkeit beträgt i.d.R. von 1 bis 3 kn.
Die Verwendung von Downriggern, Planerboards und Tauchscheiben beim Schleppangeln stellt i.d.R. eine sehr aufwändige und kostenintensive Technik dar. Bei einer guten Kenntnis der Gewässer und des Vorkommens und Verhaltens der Zielfischarten kann jedoch der Fangerfolg gesteigert werden. Soweit bei dem vorgenannten Technikeinsatz die Manövrierfähigkeit des schleppenden Fahrzeuges beeinträchtigt ist, sind die Kollisionsverhütungsregeln (KVR) zu beachten (Kennzeichnung der fischenden Fahrzeuge nach Regel 26 KVR).
Für die Ausübung des Schleppangelns in den Küstengewässern des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist zu beachten, dass in den Fischereibezirken (Wismarbucht, Darßer Boddenkette, Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen, Kleiner Jasmunder Bodden, Strelasund, Greifswalder Bodden, Peenestrom/Achterwasser und Stettiner Haff) ganzjährig das Schleppangeln verboten ist.
Weiterhin ist in bestimmten Außenstrandbereichen: im Seegebiet zwischen Hiddensee und Rügen innerhalb der Basislinie, in der Tromper Wiek und Prorer Wiek innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von 1000 Metern von der Küstenlinie verläuft, im Seegebiet zwischen der Halbinsel Wustrow (54° 05,60`N, 11° 33,30`E) und dem Darß (54° 24`N, 12° 26,80`E innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung in einem Abstand von 1000 Metern von der Küstenlinie verläuft und Seegebiet zwischen der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein und Groß Klützhöved (östliche Länge 11° 10,75'E) innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung im Abstand von 1000 Metern von der Küstenlinie verläuft das Schleppangeln durch Motorkraft oder durch den Wind bei Segelfahrzeugen während der Zeit vom 15. September bis 15. März eines jeden Jahres verboten.
Für die Ausübung des Schleppangelns in den Binnengewässern des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist zu beachten, dass der Fischereiberechtigte (Pächter oder Eigentümer des Gewässers) die Regelungen zum Schleppangeln vorgibt. I.d.R. ist für das Schleppangeln (auf den großen Seen) eine besondere Schleppangelerlaubnis des Fischereiberechtigten notwendig.
Ankergebot / Ankerpflicht
Für bestimmte Gewässerteile der Küstengewässer (Strelasund, Rassower Strom, Wieker Bodden und die Having im nö. Greifswalder Bodden) wurde in § 9 Ziffer 6 der Küstenfischereiverordnung des Landes MV ein Ankergebot (Pflicht zum Ankern) bei der Ausübung des Angelns vorgeschrieben. Als Anker ist dabei eine Einrichtung anzusehen, mit der ein Wasserfahrzeug auf Grund festgemacht wird, um nicht durch Wind, Strömung, Wellen oder andere Einflüsse abgetrieben zu werden. Ersatzweise kann ein Treibanker für das Driftangeln eingesetzt werden (die technischen Maße des Treibankers wurden mit Allgemeinverfügung bestimmt). Die häufig gestellte Anfrage, ob als Anker auch ein sogenannter elektronsicher Anker (GPS-gesteuerter E-Motor, i-Pilot etc.) für das Halten der Position genutzt werden kann, ist daher negativ zu beantworten.
Ordnung beim Fischfang
in Vorbereitung
- Abstand zu Fanggeräten der Berufsfischer
- Kennzeichnung von Eislöchern
- Einrichtung des Angelplatzes
- Verhalten bei der Fischereikontrolle
Angelverbot vom Rügendamm besteht weiter
Das Verhalten einiger Angler führte dazu, dass die Verkehrssicherheit auf dem Rügendamm gefährdet war, womit sich das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im April 2017 gezwungen sah, Schutzmaßnahmen für die Rad-, Moped- und Autofahrer zu ergreifen. Aus Sicherheitsgründen wurde bis dahin geduldete Angeln von der Nordwestseite des alten Rügendamms in Richtung Rügenbrücke aufgehoben (Pressemitteilung).
Da das Angeln vom Rügendamm auch für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auf dem Strelasund Probleme mit sich brachte, hat das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt im April 2017 das Fischen und Ankern im Bereich unterhalb der Rügenbrücke und des Rügendamms mit der BfS 46/2017 verboten.
Fazit: Auch mit der Errichtung einer baulichen Schutzvorrichtung am Geländer des Rügendamms bleibt das Angeln vom Rügendamm verboten.
Tierschutz und Fischerei
- Betäuben, Töten und Schlachten
- Hältern von Fischen
- Verwendung von Köderfischen
- Angelwettbewerb (in Vorbereitung)
- catch & release (in Vorbereitung)
Betäuben, Töten und Schlachten
Nach dem Fang der Fische sind diese tierschutzgerecht zu behandeln. Das Töten von Tieren ist im Bundesrecht gesetzlich fixiert. Mit der Tierschutzschlacht-Verordnung soll der Schutz des Tieres gewährleistet werden, indem bestimmt ist, dass derjenige, der ein Tier betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen muss (§ 4 der VO). Mit dem erfolgreichen Ablegen der Fischereischeinprüfung dürfte die Sachkunde für das Fangen, Töten und Schlachten der Fische nachgewiesen worden sein.
Fische sind so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. Der stumpfe Schlag auf den Kopf ist mit einem geeigneten Gegenstand (Schlagholz) und ausreichend kräftig auszuführen. Ein den Tod herbeiführendes Verfahren (z.B. Herzstich oder Kiemenschnitt) muss unmittelbar danach durchgeführt werden (§ 13 Abs.1 u.5 der VO).
In der Berufsfischerei sind bei einem Massenfang von Fischen die Bestimmungen der VO nicht anzuwenden, wenn es auf Grund des Umfanges oder der Art des Fanges nicht zumutbar ist, eine Betäubung durchzuführen (§ 1 Abs.2 Nr.4 TierSchlV).
Ohne vorherige Betäubung dürfen
- Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und
- Aale, wenn sie nicht gewerbsmäßig gefangen werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Schnitt dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide, einschließlich des Herzens, geschlachtet oder getötet werden.
Info-Flyer des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt <pdf>.
Hältern von Fischen
Lebende Fische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraustausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein. Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind regelmäßig zu kontrollieren. Tote Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.
Nicht jede Fischart kann nach diesen Vorschriften lebend gehältert werden. Das immer noch zu beobachtende Hältern von lebenden Heringen wird als nicht tierschutzgerecht angesehen. Heringe sind Schwarmfische des Pelagials, die sich ständig bewegen (müssen). Ein Setzkescher oder Wassereimer bietet den Tieren keine ausreichende Bewegungsmöglichkeit.
Verwendung von Köderfischen
Beim Angeln mit Köderfischen auf Raubfische ist zu beachten, dass diese nur tot verwendet werden dürfen. Für das Betäuben und Töten sind die tierschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Fische die nach dem Fischereirecht ein Mindestmaß haben oder sonstig geschützt sind, dürfen unterhalb des Mindestmaßes oder innerhalb der Schonzeit/Fangverbotszeit auch nicht als Köderfische verwendet werden. Zur Vermeidung der Einschleppung von Parasiten oder Fischseuchen sollten keine Fische aus anderen Gewässersystemen als Köder verwendet werden.
Naturschutz und Fischerei
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat aufgrund seiner hervorragenden Naturraumausstattung viele dieser besonderen Gebiete als Naturschutzgebiete, Naturparke, Nationalparke und Biosphärenreservate unter Schutz gestellt. In diesen Gebieten sind soweit die Ausübung des Angelns zulässig ist neben den fischereirechtlichen Regeln auch die besonderen Vorschriften des Naturschutzes zu beachten. Eine Übersicht über alle Naturschutzgebiete, Nationalparke und Biosphärenreservate ist auf der website des Landesamtes für Umwelt und Geologie zu finden. Auch im Gewässerverzeichnis des Fischereischutzvereins sind alle fischereilich relevanten Naturschutzgebiete, Nationalparke und Biosphärenreservate im Kartenteil dargestellt und die wichtigsten Regeln für das Angeln beschrieben.
Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft
Mit der Errichtung des Nationalparks im September 1990 sollte ein charakteristischer Ausschnitt der vorpommerschen Boddenlandschaft einen Status erhalten, der der Bewahrung der besonderen Eigenart der Landschaft, ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit dient. Er soll auch die Vielfalt der Pflanzen- und Tierwelt sichern. Der Nationalpark wird in zwei Schutzzonen gegliedert, die Schutzzone l als Kernzone (Neudarß, Ostzingst bis Gellen und Bug bis Alt-Bessin) und die Schutzzone II als Pflege- und Entwicklungszone.
Nutzungen, wie das Angeln, die Fischerei und das Befahren der Gewässer sind im Nationalpark gesondert geregelt. Für das Angeln vom Ufer aus hat die NLP-Verwaltung durch Allgemeinverfügung Strände als Angelstrände durch Allgemeinverfügung bestimmt, das Angeln vom Boot richtet sich nach der Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark. (Die kompletten Rechtsvorschriften in der Broschüre Fischereirecht in M-V). Für das Angeln sind die wichtigsten rechtlichen Regeln in einem Faltblatt im Überblick dargestellt (beinhaltet auch die Befahrensregelungen).
Nationalpark Jasmund
Mit der Errichtung des Nationalparks im September 1990 wurde eine einzigartige Kreidelandschaft unter Schutz gestellt. In den zum Nationalpark Jasmund gehörenden Teil der Küstengewässer von Sassnitz bis Lohme ist das Angeln verboten.
Biosphärenreservat Südost Rügen
Im September 1990 wurde das Biosphärenreservat Südost-Rügen festgesetzt, welches den nördlichen Greifswalder Bodden und Außenstrandbereiche von Binz bis zum Thiessower Haken unter Schutz stellt. Neben der Zone der harmonischen Kulturlandschaft (Landschaftsschutzgebiet) sind mit den Schutzzonen 1 und 2 die Naturschutzgebiete erfasst.
Dabei unterliegt die Schutzzone 1 dem höchsten Schutzstatus für die ungestörte Entwicklung natürlicher Lebensgemeinschaften. In der Schutzzone 2 ist das Angeln nicht zulässig. In besonderen Fällen kann die Naturschutzverwaltung von diesem Verbot auf Antrag im Einzelfall eine Befreiung für die Schutzzone 2 gewähren, wenn das Angeln dem Schutzzweck des Biosphärenreservates nicht entgegensteht (dies betrifft das Angeln in der Having). Entsprechende Anträge sind an das Biosphärenreservatsamt Südost-Rügen, Circus 1, 18581 Putbus, zu richten.
Beim Befahren der Küstengewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art, wie auch beim Angeln vom Boot, ist im Biosphärenreservat Südost-Rügen die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern zu beachten. Mit dieser Verordnung sind Bestimmungen zum Schutz der Biotope erlassen worden. Gleichzeitig soll aber auch in vertretbarem Rahmen die Nutzung der Gewässer durch die Schifffahrt, die Sportschifffahrt, die Wassersportler, die Fischerei und insbesondere durch die Bewohner und Besucher der Küstenregion ermöglicht werden.
Für das Angeln sind die wichtigsten rechtlichen Regeln in einem Faltblatt im Überblick dargestellt (beinhaltet auch die Befahrensregelungen).
Naturschutzgebiete in der Außenwirtschaftszone
Durch das Bundesministerium für Umwelt wurden in der Außenwirtschaftszone (AWZ) - in der Kadetrinne, in der Pommerschen Bucht und im deutschen Teil der Rönnebank - Naturschutzgebiete eingerichtet, in denen teilweise die Ausübung der Freizeitfischerei verboten ist. weiter lesen > Rechtsnormen