Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung der Bienenzucht und Bienenhaltung

Zweck der Zuwendung

Nach den Verordnungen der Europäischen Union über die gemeinsame Agrarpolitik gewährt das Land Mecklenburg-Vorpommern aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Landes Zuwendungen für Maßnahmen zur Unterstützung der Bienenzucht und Bienenhaltung.

Grundlage hierfür ist die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der Bienenzucht und Bienenhaltung vom 30. September 2023 (AmtsBl. M-V S. 707).

Gegenstand der Zuwendung

Zuwendungen können für die Maßnahmen

  • Schulungen zum Aufbau, der Verbesserung und Verbreitung imkerlichen Wissens (Landesverband der Imker M-V e. V.)
  • Investitionen zur Verbesserung der Bienenhaltung, -gesundheit und -zucht und der Gewinnung und Herstellung von Bienenzuchterzeugnissen sowie für die Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (Imkerinnen, Imker und Imkervereinigungen)
  • Maßnahmen zur Unterstützung der Analyse von Bienenzuchterzeugnissen (Landesverband der Imker M-V e. V.)
  • Maßnahmen zur Bienenvölkervermehrung, -erhaltung und Bienenzucht (Landesverband der Imker M-V e. V.)

gewährt werden.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können der Landesverband der Imker Mecklenburg-Vorpommern e.V. sein und für Maßnahmen nach Nr. 2b in Verbindung mit 5.3a der Richtlinie Imkerinnen, Imker und Imkervereinigungen, deren Bienenvölker gem. § 1a der Bienenseuchenverordnung bei dem jeweils zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA) in Mecklenburg-Vorpommern und bei der Tierseuchenkasse Mecklenburg-Vorpommern (TSK) registriert sind.

Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nr. 5.3a der Richtlinie

Der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen für technische Hilfsmittel und Ausrüstungsgüter ist bis zum 30.11. des Jahres vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde auf dem hierfür vorgesehenen Antragsvordruck zu stellen.

Es sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Entscheidung über die Zuwendungsfähigkeit und die Höhe der Zuwendung von maßgeblicher Bedeutung sind, u. a.:

  • Nachweis über die Registrierung nach § 1a Bienenseuchenverordnung (Das zuständige VLA in M-V vergibt diese Registernummer [=VVVO-Nr.] nach ordnungsgemäßer Anmeldung einer Bienenhaltung.)
  • Nachweis der TSK-Nummer (Die TSK Mecklenburg-Vorpommern vergibt diese Registrier-nummer nach ordnungsgemäßer Anmeldung des Bienenbestandes.)
  • konkrete Kostenangebote
  • Imker/-innen, die mehr als 25 Bienenvölker bewirtschaften, müssen einen Nachweis über die Anmeldung bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erbringen.

Die Angabe der Registernummer nach der Bienenseuchenverordnung (VVVO-Nr.) und der TSK-Nummer ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der Zuwendung.

Das Vorhaben darf nicht bereits aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn durch die Bewilligungsbehörde der Zuwendungsbescheid erteilt wurde, d. h. die Ausrüstungsgüter dürfen vorher weder bestellt noch gekauft werden.

Neuimker/-innen

Der Neuimkerstatus gilt grundsätzlich ab dem Tage der Registrierung beim zuständigen VLA für fünf Jahre.
Neuimker/-innen müssen die Teilnahme an einer vom Landesverband der Imker Mecklenburg-Vorpommern e. V. anerkannten Anfängerschulung nachweisen.

Bestandsimker/-innen

Imker/-innen, die nicht unter den Neuimkerstatus fallen, gelten als Bestandsimker/-innen.

Art und Umfang der Förderung

Zur Verbesserung der Bienenhaltung, -gesundheit und -zucht und der Gewinnung und Herstellung von Bienenzuchterzeugnissen sowie für die Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes kann die Beschaffung von technischen Hilfsmitteln und Ausrüstungsgütern gefördert werden. Dazu zählen Ausgaben zur Beschaffung von Gegenständen wie:

  • Honigschleudern
  • Honigabfüllgeräte/-einrichtungen
  • Honigentdeckelungsgerirr/ -maschinen etc.
  • Honigrührwerke,
  • Honigpumpen,
  • Dampfwachsschmelzer,
  • Bienenstockwaagen
  • Lagergefäße (Edelstahl),
  • moderne Magazinbeuten
  • Mittelwandgießanlagen,
  • Dampfwachspressen,
  • Wachs- u. Honigklärgerätschaften, Direktschmelzer,
  • Spezielle Wanderkarren/ Beutenlift/Hubwagen
  • Refraktometer,
  • Auftauschrank/Wärmeschrank,
  • Begattungskästen (MWK, EWK)
  • Anbrüterkästen.

Bei einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer sind soweit möglich mindestens 3 Angebote einzuholen oder ein entsprechender Vergleich marktüblicher Preise durchzuführen.

Zuwendungsfähig sind moderne Magazinbeuten nur, wenn die Anschaffung als Komplettbeute (bestehend aus mindestens drei Zargen, Boden und Deckel) erfolgt und ein Betrag auf der Rechnung erscheint. Einzelne Ersatz- oder Ergänzungsteile einer Beute sind nicht zuwendungsfähig.

Mini-Plus-Beuten werden nicht gefördert, da sie nicht zu den modernen Magazinbeuten gezählt werden.

Nicht zuwendungsfähige Geräte sind grundsätzlich: Imkerschutzkleidung, Meißel, Smoker, Trafolöter, Verbrauchsmaterialien (z. B. Rähmchen, Mittelwände, Beutenschutzfarbe und Honigverkaufsgebinde wie z. B. Gläser und Kunststoffeimer).

Abweichend davon kann Neuimkern/ Neuimkerinnen einmalig ein Anfängerset gefördert werden, das Imkerschutzkleidung, Stockmeißel, Smoker, Entdeckelungsgerät, Siebsatz sowie einen Lager- und einen Abfüllkübel beinhalten muss. Das Anfängerset wird nur als vollständiges Set im ersten Jahr der Antragstellung gefördert.

Einwabenkästchen (EWK) sind nur im Paket mit Schutzhäuschen und Transportgestell zuwendungsfähig. Begattungskästen (MWK) werden mit entsprechendem Transportgestell gefördert.

Es wird nur ein Anbrüterkasten innerhalb einer 5-jährigen Zweckbindungsfrist gefördert.

Je Antrag können maximal zwei Lagergefäße und ein Abfüllgefäß gefördert werden.

Verbrauchsmaterialien sowie Kleinstgegenstände, deren Anschaffungswert 20,00 € unterschreitet, mit Ausnahme von Begattungskästen und Gerätschaften im Rahmen des Anfängersets, werden nicht gefördert.

Alle Verarbeitungsgeräte und Lagerbehälter werden nur in der Ausführung Edelstahl gefördert.

Die beantragten Ausrüstungsgüter können nur für den Eigengebrauch gefördert werden. Im Falle einer gemeinschaftlichen Nutzung der Ausrüstungsgüter durch mehrere Imker ist dies im Antrag kenntlich zu machen. Dabei hat jeder Einzelimker die Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Maßnahmen werden wie folgt bezuschusst:

  • bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Nettoausgaben für die Beschaffung von technischen Hilfsmitteln für Bestandsimker/-innen und Imkervereine und
  • bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Nettoausgaben für die Beschaffung von technischen Hilfsmitteln für Neuimker/-innen

Die Höhe der Zuwendung nach Nr. 5.3a der Richtlinie muss mindestens 300,00 € und darf höchstens 8.000,00 € je Imker/-in oder Imkervereinigung betragen.

Es werden nur Netto-Beträge gefördert.

In Abhängigkeit von der Anzahl der bewirtschafteten bzw. laut Vorhabenziel angestrebten Völkeranzahl beschränken sich die zuwendungsfähigen Nettoausgaben auf nachfolgende Höhe:

Ausrüstungsgüter Völkeranzahl maximale Höhe der
zuwendungsfähigen
Nettoausgaben in €
Honigschleudern ≤ 25
26-50
> 50
1.020,00
2.040,00
4.800,00
Honigabfüllgeräte/
-einrichtungen
≤ 25
26-50
> 50
360,00
1.800,00
4.800,00
Honigentdeckelungsgeschirr/
-maschinen etc.
≤ 25
26-50
> 50
120,00
780,00
4.800,00
Entdecklungsgeschirr   120,00
Honigrührwerke ≤ 25
26-50
> 50
240,00
1.920,00
3.000,00
Honigpumpen > 40 1.200,00
Dampfwachsschmelzer ≤ 25
26-50
> 50
300,00
1.200,00
1.800,00
Bienenstockwaagen >25 1.200,00
Lagergefäße (Edelstahl) max. zwei je Antrag, pro Stück 120,00
moderne Magazinbeuten pro Stück 120,00
Mittelwandgießanlagen ≤ 25
26-50
> 50
480,00
720,00
960,00
Dampfwachspressen ≤ 25
26-50
> 50

1.800,00
3.600,00
Wachs- und Honigklärgerätschaften,
Direktschmelzer
≤ 25
26-50
> 50

1.200,00
1.800,00
spezielle Wanderkarren/
Beutenlift/
Hubwagen
≤ 25
26-50
> 50
1.320,00
2.040,00
2.760,00
Refraktometer   96,00
Auftauschrank/ Wärmeschrank ≤ 25
26-50
> 50
360,00
1.080,00
1.800,00
Anfängerset (komplett, 1malig im ersten
Antrag für Neuimker)
  600,00
Begattungskästen (MWK)
+Transportgestell nach Anz. MWK
je Begattg.einheit max. das
Doppelte der vorhandenen
Bienenvölker
30,00
Begattungskästen (EWK)
+ EWK-Schutzhaus nach Anz. EWK
+Transportgestell
je Begattg.einheit max. das
Doppelte der vorhandenen
Bienenvölker
30,00

Über die Vergabe der zur Verfügung stehenden Zuwendungen berät jährlich eine Kommission nach Sichtung der einzelnen Anträge.

Antragstellung

Der Antrag ist bis zum 30.11. des Jahres schriftlich und vollständig unter Verwendung des Antragsformulars und der hierin aufgeführten Anlagen an das:

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit
und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
Dezernat 620
Thierfelderstraße 18
18059 Rostock

vor Beginn des Vorhabens zu richten.


Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor dem Erhalt einer schriftlichen Bewilligung keine rechtsverbindlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen. Wenn dieses dennoch erfolgt, wird keine Zuwendung diesbezüglich bewilligt werden.

Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nr. 5.2, 5.3b, 5.4 und 5.5 der Richtlinie

Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nr. 5.2, 5.3b, 5.4 und 5.5 der Richtlinie können nur vom Landesverband der Imker Mecklenburg-Vorpommern e. V. beantragt werden.

  • bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Schulungen,
  • bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Schulungen von Bienensachverständigen
  • bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Lehrbienenstände und Bienenlehr- und -schaugärten.
  • bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Honiguntersuchungen
  • bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Beschaffung varroazider Behandlungsmittel
  • bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben zur Erhaltung und Zucht regional angepasster oder varroatoleranter Bienen

Diese Maßnahmen können dadurch von den Imkern/-innen vergünstigt in Anspruch genommen werden.

Auszahlung der Mittel

Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf schriftliche Mittelanforderung unter Beifügung der Rechnungen, Lieferscheine (soweit vorhanden) und Kontoauszüge. Das Formular zur Mittelanforderung wird mit dem Zuwendungsbescheid versandt.

Zweckbindungsfrist

Die mit der Zuwendung beschafften technischen Hilfsmittel und Ausrüstungsgüter sind fünf Jahre zweckentsprechend zu verwenden.

Aufbewahrungsfrist, Zutrittsrecht

Die für die Zuwendung relevanten Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang für Prüfungen aufzubewahren.

Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern und seine Beauftragten, die Bescheinigende Stelle, der Landesrechnungshof, die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof haben ein uneingeschränktes Prüfungsrecht hinsichtlich der Unterlagen, die mit der gewährten Zuwendung im Zusammenhang stehen können.

Beweislast

Im Falle von Rechtsstreitigkeiten trägt der Antragsteller/die Antragstellerin die Beweislast dafür, dass die Zuwendung zu Recht erfolgte.

Subventionserhebliche Tatsachen

Subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch sind alle Angaben in den Anträgen und damit eingereichten Unterlagen, die für die Bewilligung der Zuwendung erheblich sind.

Mitteilungspflicht

Jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, sind der Bewilligungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Falsche Angaben können zu einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug nach § 264 Absatz 7 Strafgesetzbuch in Verbindung mit dem Subventionsgesetz führen.

Rückzahlungen

Zuwendungen werden teilweise oder ganz zurückgefordert, wenn die Bewilligung zu Unrecht erteilt wurde oder wenn Auflagen und andere Verpflichtungen nicht erfüllt wurden. Insbesondere wird auf die Einhaltung der fünfjährigen Zweckbindungsfrist hingewiesen.