Schwere Verstöße - Punktesystem

Rechtsgrundlagen:

Art. 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur  Einführung  einer  gemeinschaftlichen  Kontrollregelung  zur  Sicherstellung  der  Einhaltung  der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ... (ABl. EU Nr. L 343 S.1)

Art. 125 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischereigesetz – SeeFischG) vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069)

Seefischereiverordnung (SeeFiV) vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 5.Dezember 2012 (BGBl. I S. 2546)

 

Nach § 13 des Seefischereigesetzes werden zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Vollzuges der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Falle schwerer Verstöße gegen diese Vorschriften entsprechende Maßnahmen (Punktesystem) zu ergreifen. Das Punktesystem gilt für

1. den Inhaber einer Fanglizenz und

2. den Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der auf Grund eines Befähigungszeugnisses der Bundesrepublik Deutschland für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen zum Führen von Fischereifahrzeugen befugt ist.

Die Punkte werden für jeden schweren Verstoß durch die für das Bußgeld- oder Strafverfahren zuständige Behörde festgesetzt und der Bundesanstalt zur Eintragung in die nationale Verstoßdatei unverzüglich mitgeteilt. Die Tatbestände der schweren Verstöße sind als Anhang XXX der VO(EU)Nr.404/2011 veröffentlicht worden.

Hat ein Kapitän eines Fischereifahrzeugs

1. erstmalig 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von zwei Monaten,

2. zum zweiten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von vier Monaten,

3. zum dritten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von acht Monaten,

4. zum vierten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von einem Jahr

als unzuverlässig im Sinne der Vorschriften über den Erwerb von Befähigungszeugnissen für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen nach den §§ 7 und 8 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet für den jeweiligen Zeitraum das Ruhen des Befähigungszeugnisses an. 

Wenn gegen den Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der noch nicht mindestens 18 Punkte erreicht hat, nach der letzten Entscheidung über die Festsetzung von Punkten keine weiteren Punkte festgesetzt worden sind, wird nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten jeweils ein Punkt unverzüglich gelöscht. Nach Ablauf von drei Jahren werden alle Punkte unverzüglich gelöscht. Abweichend von Satz 2 werden Punkte, die für eine Straftat festgesetzt worden sind, nach fünf Jahren unverzüglich gelöscht.