Transport von Fischereierzeugnissen

Rechtsnorm: Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen  Kontrollregelung  zur  Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

Fischereierzeugnissen, die unverarbeitet oder nach einer Verarbeitung an Bord in der Gemeinschaft angelandet wurden und für die weder ein Verkaufsbeleg noch eine Übernahmeerklärung vorgelegt wurde und die an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht werden, ist bis zum Erstverkauf ein vom Spediteur ausgestelltes Transportdokument beizugeben. Der Spediteur legt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Anlandung erfolgte, oder anderen von ihnen zugelassenen Einrichtungen, binnen 48 Stunden nach der Verladung dieses Transportdokument vor.

 

Das Transportdokument muss folgende Angaben enthalten:

a) Bestimmungsort der Sendung(en) und Kennzeichen des Transportfahrzeugs;

b) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat;

c) FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

d) Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;

e) Namen und Anschriften aller Empfänger;

f) Ort und Datum der Verladung.

Ein mögliches Formblatt des Transportdokumentes kann unter Formulare/Merkblätter (Nr. 13) heruntergeladen werden.

 

Anmerkung: Werden Fischereierzeugnisse nach dem Erstverkauf weitertransportiert, so ist der Grundlage eines entsprechenden Dokuments nachzuweisen, daß ein Verkauf tatsächlich erfolgt ist.