Wiegen der Fischereierzeugnisse
Die Artikel 60 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1224 / 2009 sowie Artikel 69 bis 77 der Durchführungsbestimmung zur neuen Kontrollverordnung beinhalten teils neue Regelungen zum Wiegen der angelandeten Fischereierzeugnisse.
Als Normalfall ist nach dem EU-Fischereirecht das Wiegen der gefangenen Fischereierzeugnisse im Rahmen der Anlandung im Anlandehafen bestimmt worden, bevor die Fischereierzeugnisse gelagert, befördert oder verkauft werden. Verantwortlich für das Wiegen ist der Erstvermarkter (Erzeugerorganisation, Fischereigenossenschaft oder der sonstige Erstvermarkter).
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Fischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs im Rahmen der Mehrtagesfischerei vor der Lagerung unter Eis gewogen werden - in diesem Fall ist der Kapitän für das Wiegen verantwortlich. Zur Sicherstellung des korrekten Wiegens verlangt die KOM vom Mitgliedstaat die Vorlage eines Stichprobenkontrollplans.
Ein weiterer Ausnahmefall liegt vor, wenn die Fischereierzeugnisse vom Anlandeplatz an einen anderen Ort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befördert und nach der Beförderung gewogen werden. Hierzu verlangt die KOM ebenfalls vom Mitgliedstaat die Vorlage eines Stichprobenkontrollplans zur Sicherstellung des korrekten Wiegens. (Die Ausnahme gilt nicht für das Verbringen von Fischereierzeugnissen in einen anderen Mitgliedstaat - hier bedarf es der Verwiegung im Anlandehafen.)
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht im Rahmen der Dorschfischerei in der Ostsee mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr; wenn der Dorsch an einen anderen Ort als den Anlandeort transportiert wird, muss eine Anlandeerklärung ausgefüllt - also der Fang auch gewogen werden.
Für das Verwiegen von Fängen dürfen nur von den zuständigen Behörden (Eichamt) zugelassene Wagen verwendet werden.
Das Gewicht, das das Verwiegen ergeben hat, wird in den Anlandeerklärungen, Transportdokumenten, Verkaufbelegen und Übernahmeerklärungen angegeben sowie zusätzlich in einem Wiegebuch einzutragen. Die Erstvermarkter oder ggf. der Kapitän (beim Über-Bord-Verkauf) müssen in das Wiegebuch für die Fischereierzeugnisse folgende Daten eintragen:
a) FAO-3-Alpha-Code jeder gewogenen Art;
b) Ergebnis des Wiegens für jede Menge jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht;
c) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, von dem die gewogene Menge stammt;
d) Aufmachung der gewogenen Fischereierzeugnisse;
e) Datum des Wiegens (JJJJ-MM-TT)
Diese Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren und den Kontrollbehörden zur Verfügung zu stellen. Den zuständigen Behörden muss jederzeit ein uneingeschränkter Zugang zu Wiegesystemen, Wiegebüchern und allen Räumlichkeiten, in denen die Fischereierzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden, gewährleistet sein.
Beim Verwiegen von pelagischen Arten, die zur Weiterbeförderung zum Ort der Erstvermarktung, Lagerung oder Verarbeitung lose in Mengen von über 100 kg Lebendgewicht angelandet werden, können bei der Bestimmung des Gesamtgewichts maximal 2 % für Wasser und Eis abgezogen werden. Der Abzug für Wasser und Eis (in %) wird zusammen mit dem Gewicht der Fischereierzeugnisse in der Wiegebescheinigung eingetragen. Bei nichtpelagischen Arten gibt es keine Abzüge für Wasser oder Eis.
Für die Anlandung und das Wiegen von Hering (Clupea harengus) aus den ICES-Gebieten I, II, IIIa, IV, Vb, VI und VII; Makrele (Scomber scombrus) aus den ICES-Gebieten IIa, IIIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, XII, XIV sowie Stöcker (Trachurus spp.) aus den ICES-Gebieten IIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV gelten besondere Bestimmungen, wenn die Mengen je Anlandung 10 Tonnen übersteigen (siehe auch Art. 78 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 404/2011).