Regeln für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen
Die Europäische Union hat auch für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen neben den bestehenden hygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften auch entsprechende fischereirechtliche Regelungen in den Artikeln 56 bis 70 der Kontrollverordnung (VO(EG)Nr.1224/2009) und der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (VO(EG)Nr.1379/2013) erlassen.
Diese Vorschriften betreffen
- die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen (der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei),
- das Wiegen der angelandeten Fischereierzeugnisse (der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei),
- die Klassifizierung der Fischereierzeugnisse (der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei) (Einteilung in Lose, Frischeklassen und Größenklassen im Rahmen des Erstverkaufes),
- die Fischetikettierung (Informationen in der Handelskette bis zum Endverbraucher zu Handelsname, Fangmethode und Fanggebiet),
- die Intervention (Eingriffe in den Markt der Seefische bei Überangebot unter Einhaltung von Mindestpreisen für Fischereierzeugnisse),
- die Dokumentation bei Transport von Fischereierzeugnissen (der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei) und
- die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen (der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei, der Großen Hochseefischerei, sowie der Meeresaquakultur).
Im Rahmen der Vermarktung ist zu beachten, dass alle Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ab dem Fang bzw. der Ernte vor dem Erstverkauf als Lose gepackt werden müssen.
Ein „Los“ ist eine Menge von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen einer bestimmten Art, die die dieselbe Aufmachung haben und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Aquakulturanlage stammt.