Allg. Vorschriften
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20.November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (Amtsblatt EG Nr. L 343 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/812 vom 20. Mai 2015 (Amtsblatt EU Nr. L 133 S.1)
Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlarmentes und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen ... (Amtsblatt EU Nr. L 198 S.105)
Verordnung (EU) 2021/1888 des Rates vom 27. Oktober 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2022 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/92 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (Amtsblatt EU Nr. L 384 S.1)
Logbuchführung (nur Fischereifahrzeuge größer/gleich 8 m) siehe Kapitel Logbuchführung
Fanggeräte-Vorschriften
Bei der Verwendung von Schleppnetzen mit dem Fluchtfenster BACOMA muss die Maschenöffnung im Fluchtfenster mindestens 120 mm betragen, das Fluchtfenster muss mindestens 5,5 m lang (bei der Verwendung eines Füllstandssensors im Fenster mindestens 6 m lang) sein. Die Mindestmaschenöffnung der sonstigen Bereiche des Schleppnetzes (Unterblatt, Tunnel etc.) beträgt 105 mm.
Bei der Verwendung von T90-Schleppnetzen (Tunnel, Steert etc.) muss die Maschenöffnung mindestens 120 mm betragen, Steert und Tunnel müssen mindestens 50 Maschen lang sein.
Verlust von Fanggeräten
Verloren gegangenes Fanggerät ist so bald wie möglich zu bergen. Hierzu ist entsprechende Ausrüstung an Bord mitzuführen. Kann verloren gegangenes Fanggerät nicht binnen 24 Stunden geborgen werden, so hat der Kapitän der zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsbehörde hierüber (Datum des Verlustes, Anzahl und Art der Fanggeräte) Mitteilung zu geben.
Verbot der Fangaufwertung (highgrading)
Jede quotierte Fischart (in der Ostsee: Dorsch, Hering, Scholle, Lachs und Sprotte), die bei Fangeinsätzen gefangen wird, ist an Bord zu nehmen und danach anzulanden, es sei denn, dies widerspricht den Verpflichtungen zur Einhaltung von technischen Maßnahmen und den Kontroll- und Bestandserhaltungsmaßnahmen, die in Unionsverordnungen über Fischerei festgelegt sind.
Wiegen im Rahmen der Anlandung
Für das Verwiegen von Fängen dürfen nur von den zuständigen Behörden (Eichamt) zugelassene Wagen verwendet werden. Die Erzeugerorganisation oder der sonstige Erstvermarkter ist für das Verwiegen der Fänge im Rahmen der Anlandung, bevor die Fischereierzeugnisse gelagert, befördert oder verkauft werden, verantwortlich. Der Kapitän des Fischereifahrzeuges ist für das Wiegen verantwortlich, wenn die Fänge im Rahmen der Eigenvermarktung veräußert werden oder wenn im Rahmen eines von der KOM angenommenen Stichprobenplanes Fänge bereits an Bord verwogen werden. Das Wiegeergebnis ist in die Anlandeerklärung einzutragen.
Umladeverbot
Fänge dürfen nicht von einem auf ein anderes Fischereifahrzeug umgeladen werden.
Transportbegleitschein
Angelandete Fischmengen von Fischereifahrzeugen dürfen vom Anlandeort nur abtransportiert werden, wenn den Transportdokumenten eine Anlanderklärung des Kapitäns des Fischereifahrzeuges beigefügt wird.
Rückwurfverbot - Anlandeverpflichtung
Nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S.22) über die Gemeinsame Fischereipolitik … ist ein zeitlich gestaffeltes Rückwurfverbot - Anlandeverpflichtung für quotierte Fischarten bestimmt worden.
Für die Ostsee sind ab dem 01.01.2015 vier der sieben quotierten Arten betroffen. Dies betrifft die pelagischen Fischarten Hering und Sprotte sowie den Dorsch und den Lachs. Ab dem Jahr 2017 gilt die Anlandeverpflichtung auch für die Scholle, ab 2019 unteerliegen alle quotierten Arten der Anlandeverpflichtung (auch Beifänge von Makrele und Seelachs). Die Anlandepflicht gilt nicht für Fisch, der durch Raubsäugetiere, Raubfische oder Raubvögel beschädigt wurde.
Die Vorschriften für Dokumentation, Lagerung, Transport, Kennzeichnung, Verkauf der Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, sind zu beachten. Da jedoch nur Dorsch, Lachs und Scholle in der Ostsee ein Mindestmaß haben, beziehen sich die wesentlichen Rechtsänderungen auf diese Fischarten.
Nach Mitteilung der EU-KOM ist vorgeschrieben, dass die Lagerung der untermaßigen Fänge an Bord bei Fischereifahrzeugen größer oder gleich 12 m LüA getrennt erfolgen muss. Bei der Anlandung / vor dem Erstverkauf müssen untermaßige Fänge gesondert gekennzeichnet werden, damit eine Vermarktung für den menschlichen Konsum ausgeschlossen wird – eine Vermarktung für den Nicht-menschlichen-Konsum ist möglich – z.B. für die Fischmehlerzeugung.
Die Erstvermarkter müssen dann an den Anlandeorten entsprechende Lagerkapazitäten bereithalten, aus veterinärrechtlicher Sicht ist sind untermaßige Fische auch kühl zu lagern. Die an Bord behaltenen und angelandeten Fänge untermaßiger Fische müssen im Logbuch, Anlandeerklärung und in der Monatsmeldung sowie im Rahmen der Rückverfolgbarkeit auch in den Verkaufsabrechungen eingetragen werden.
Die Verordnung zum Rückwurfplan in der Ostsee wurde am 30.12.2014 von der KOM als delegierter Rechtsakt erlassen. Mit Inkraft-Treten der Verordnung am 01.01.2015 gilt für die Berufsfischer bei der Fischerei auf Dorsch ein Mindestmaß von 35 cm.
Mit der Verordnung (EU) 2018/306 vom 18. Dezember 2017 zur Festlegung von Spezifikationen für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Scholle in den Fischereien in der Ostsee wurde bestimmt, dass Anlandeverpflichtung nicht für Dorsch und Scholle gilt, die mit Fischfallen und Reusen gefangen werden. Untermaßige Dorsche und Schollen aus diesen Fanggeräten müssen zurückgeworfen werden. Beachten Sie dazu auch die Merkblätter der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (https://www.ble.de/DE/Themen/Fischerei/fischerei_node.html).
Spez. Vorschriften für die Dorschfischerei
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2016/1139 vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen ... (Amtsblatt EU Nr. L 191 S.1)
Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen ... (Amtsblatt EU Nr. L 198 S.105)
Verordnung (EU) 2021/1888 des Rates vom 27. Oktober 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2022 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/92 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (Amtsblatt EU Nr. L 384 S.1)
Bekanntmachung der BLE Nr. 01/14/52 zur Festlegung von bezeichneten Häfen in der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Anlandungen von Fischarten für die ein Mehrjahresplan gilt vom 8. Januar 2014
Erste Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2022
Bekanntmachung zu Sofortmaßnahmen zum Schutz des Dorschbestands in der westlichen Ostsee im Jahr 2022 vom 9. November 2021 (BAnz AT 02.12.2021 B11) i.d.g.F.
Geltungsbereich
Soweit die nachfolgend aufgeführten Regelungen gesondert gekennzeichnet sind, gelten diese für die Fischerei mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 8 m (Lüa) und mehr.
Logbuchführung
Bei der Fischerei auf Dorsch mit Schleppnetzen muss jeder einzelne Hol in das Logbuch eingetragen werden.
Bei der Fischerei auf Dorsch mit Schleppnetzen darf die Fischerei jeweils nur im Untergebiet 22 oder 24 durchgeführt werden. Das Fanggerät ist in dem Gebiet einzuholen, in dem es ausgesetzt wurde, alle Daten für diesen Hol sind vor einem Wechsel in das andere Fanggebiet im Logbuch aufzuzeichnen (und im Falle der elektronischen Aufzeichnung zu übermitteln).
Schließungszeit Dorsch westliche Ostsee
Die Fischerei ist in den Untergebieten 22 und 23 vom 15.01. bis 31.03.2022 sowie im Untergebiet 24 vom 15.05. bis 15.08.2022 verboten. Das Verbot gilt nicht:
- für Fahrzeuge kleiner 12 m LüA beim Einsatz von passiven Fanggeräten im Gebiet 22 und 23 bis zu einer Wassertiefe von 20 m (nach amtlicher Seekarte),
- für Fahrzeuge kleiner 12 m LüA beim Einsatz von passiven Fanggeräten im Gebiet 24 bis 6 Seemeilen Abstand von der Basislinie und bis zu einer Wassertiefe von 20 m (nach amtlicher Seekarte),
- für die Fischerei Gebiet 24 auf pelagische Bestände für den menschlichen Konsum mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von bis zu 45 mm, mit sortierter Anlandung im Bereich bis max. 6 Seemeilen und weniger als 40 m Wassertiefe.
Sofortmaßnahme zum Schutz des Dorschbestandes in der westlichen Ostsee
Für Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr wird eine Schließungszeit in den ICES-Untergebieten 22 bis 24 der Ostsee von 30 Tagen verhängt. In diesem Zeitraum ist es verboten die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggeräten auszuüben. Ausgenommen ist die Fischerei auf pelagische Bestände für den menschlichen Konsum mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von bis zu 45 mm oder mit Heringsstellnetzen, mit sortierter Anlandung und im UG 24 erfolgt die Fischerei im Bereich bis max. 6 Seemeilen und weniger als 40 m Wassertiefe.
Die Schließungszeit wird zu je drei 10-Tagesblöcken in den Fangzeiten vom 1. Januar bis 14. Januar, vom 1. April bis 14. Mai und vom 1.November bis 31.Dezember 2022 festgelegt. Die betroffenen Fischereibetriebe haben die Möglichkeit, diese Schließungszeit für ihre Fischereifahrzeuge innerhalb der Zeiträume selbstständig zu bestimmen. Die Mitteilung für die Bestimmung der Schließungszeit von 30 Tagen zu je drei 10-Tagesblöcken ist spätestens einen Monat vor Beginn des ersten gewählten Blocks für den gesamten Schließungszeitraum bei der jeweils zuständigen Landesfischereibehörde einzureichen (Formblatt).
Ausnahme:
Bei der Fischereiausübung auf die Süßwasserfischarten in den Fischereibezirken Darßer Boddenkette, Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen, Kleiner Jasmunder Bodden, Strelasund, Greifswalder Bodden, Peenestrom und Stettiner Haff dürfen Stellnetze und Langleinen zum Fischfang verwendet werden. Voraussetzung hierbei ist, dass Dorschbeifänge ausgeschlossen werden und sich die Fischereibetriebe bereit erklären, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen, sofern dies im Einzelfall von den Fischereiforschungseinrichtungen beantragt wird.
Meldung von Dorschfängen (nur Fischereifahrzeuge größer/gleich 8 m)
Fischereibetriebe, die mehr als 250 kg Dorsch (= 213 kg amK [GUT]) an Bord behalten, haben den zuständigen Behörden der Länder (Fischereiämter) mindestens eine Stunde, bevor sie in einen Hafen einfahren oder an einem Anlandeort anlegen, die Fangmenge nach Arten in Lebendgewicht für alle an Bord behaltenen Fänge und den Namen des Hafens oder des Anlandeortes sowie die voraussichtliche Ankunftszeit mitzuteilen. Die erfolgte telefonische Anmeldung ist im Logbuch einzutragen.
Von der Meldeverpflichtung sind Fischereifahrzeuge, die mit Satellitenüberwachungsanlagen (VMS) ausgerüstet sind, ausgenommen, wenn die Kapitäne eine tägliche elektronische Fangmeldung zur Aufnahme in die elektronische Datenbank an das Fischereiüberwachungszentrum übermitteln. Die Meldung ist an die BLE (im besonderen Ausnahmefall für die Häfen in M-V zuständigen Fischereiaufsichtsstationen des LALLF) telefonisch oder per Fax zu geben.
Hafenregelung (nur Fischereifahrzeuge größer/gleich 8 m)
Fischereibetriebe, die mehr als 250 kg Dorsch (= 213 kg amK) an Bord behalten und in Mecklenburg-Vorpommern anlanden, müssen hierzu einen der nachfolgend genannten Häfen innerhalb der festen Anlandzeiten (Montag bis Freitag von 06.00 bis 19.00 Uhr) nutzen:
- Wismar - Westkai im Alten Holzhafen
- Timmendorf (Poel) - Hafen Timmendorf
- Warnemünde - Alter Strom Mittelmole-Fischerpier
- Kühlungsborn - Hafen Kühlungsborn
- Barhöft - Hafen Barhöft
- Schaprode - Fischereipier im Hafen Schaprode
- Glowe - Hafen Glowe
- Sassnitz - Kaianlage Fischhalle und Fischereihafen
- Gager - Fischereipier im Hafen Gager
- Freest - Fischereihafen Freest
- Neu Mukran - Kaianlage der Fa. Euroaltic GmbH
Umladeverbot
Dorsch darf nicht von einem auf ein anderes Fischereifahrzeug umgeladen werden.
Transportbegleitschein
Angelandete Dorschmengen von Fischereifahrzeugen dürfen vom Anlandeort nur abtransportiert werden, wenn den Transportdokumenten eine Anlanderklärung des Kapitäns des Fischereifahrzeuges beigefügt wird.