Ausnahmeregelungen für die Berufsfischerei
Allgemeine Ausnahmeregelungen für Küstenfischer
Das Fischereirecht in M-V lässt für die Berufsfischer einige Ausnahmeregelungen zu den sonst allgemeingültigen Verboten und Geboten zu. Diese sind z.B.:
- Ausnahme vom Verbot der Verwendung lebender Köderfische, soweit dies für die Ausübung der Fischerei zwingend erforderlich ist
- Ausnahme vom Verbot der Schleppnetzfischerei innerhalb der Drei-Seemeilen-Zone für die Köderzeesenfischerei
- Ausnahme vom Verbot der Schleppnetzfischerei innerhalb der Drei-Seemeilen-Zone für näher definierte Gebiete (ggf. unter Leistungsbegrenzung)
Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen ist genehmigungs- und gebührenpflichtig. Die Antragstellung über die Fischereiaufsichtsstation des LALLF soll mittels des Formblattes (siehe Formulare/Merkblätter) erfolgen.
Ausnahmeregelungen im Bereich des Nationalparkes "Vorpommersche Boddenlandschaft"
Mit der Nationalparkfischereiverordnung vom 7. August 2007 (GVOBl. M-V S. 313) wurden in Fortführung der Nationalparkfischereiverordnung aus dem Jahre 1998 für Berufsfischer Ausnahmeregelungen zu den sonst allgemeingültigen Verboten und Geboten augenommen. Diese sind:
- Ausnahme vom Verbot der Fischerei in der Zone I des Nationalparkes gem. § 2 Abs.1 der Nationalparkfischereiverordnung
- Ausnahme vom Verbot der aktiven Fischerei innerhalb der Zone II des Nationalparkes für die Köderzeesenfischerei gem. § 2 Abs. 2 Ziffer 3 der Nationalparkfischereiverordnung
Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen ist genehmigungs- und gebührenpflichtig. Die Antragstellung über die Fischereiaufsichtsstation des LALLF soll mittels des Formblattes (siehe Formulare/Merkblätter) erfolgen.