Die Registrierung von Fischereibetrieben
Rechtsgrundlage: § 17 Küstenfischereiverordnung M-V
Die Registrierung von Fischereibetrieben in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei in M-V erfolgt beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) durch schriftlichen Bescheid. Als Fischereibetrieb gilt nur, wer bei der oberen Fischereibehörde und bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr (ex SeeBG) als solcher registriert ist.
Die Antragstellung erfolgt in den jeweils zuständigen Fischereiaufsichtsstationen des LALLF.
Bei Antrag auf Registrierung eines Fischereibetriebes sind folgende Angaben im Rahmen einer Betriebskonzeption mitzuteilen:
- Firmenname (ggf.)
- Betriebsinhaber (Name, Vorname, Geb.dat.)
- Betriebssitz (Straße, PLZ, Ort)
- Wohnsitz des Betriebsinhabers (soweit abweichend vom Betriebsitz: Straße, PLZ, Ort)
- Datum der Betriebsgründung
- Betriebsart (Haupterwerb, Nebenerwerb)
- Betriebsform (selbstständiger Fischer, Partenfischer, Ich-AG, GbR, GmbH)
- Berufsqualifikation / Patent des Kapitäns
- Mitgliedschaft in Erzeugerorganisation
Im weiteren ist folgendes notwendig:
- Angaben zum Fischereifahrzeug, welches verwendet werden soll
- Angaben zum Heimathafen / Liegeplatz des Fahrzeuges (Mitteilung der Hafenbehörde)
- Angaben zu den Gewässerbereichen, die befischt werden sollen
- Angaben zur erwarteten Quotenzuweisung und Fangaufkommen
- Angaben zur Vermarktung der Fischereierzeugnisse
Mit der Registrierung des Fischereibetriebes bei der oberen Fischereibehörde erfolgt die Anmeldung des Betriebes durch die Fischereiaufsichtsstationen des LALLF bei der BG Transport und Verkehr.
In jedem Fall sind der Berufsnachweis (Berufsabschlusszeugnis, Facharbeiterzeugnis) und ein Patent zum Führen des Fischereifahrzeuges vorzulegen. Im Falle von juristischen Personen sind diese Nachweise von dem / den Fischereiausübenden vorzulegen. Im Falle der GbR oder der Partenfischerei sind die betrieblichen Verhältnisse mittels Vertrag zu belegen.
Bei der Registrierung von Nebenerwerbsfischereibetrieben müssen Angaben zum Haupterwerb und über die erwarteten Erlöse aus dem Nebenerwerb gemacht werden.
Änderungen zu den registrierten Daten des Betriebes sind dem LALLF unverzüglich schriftlich zu melden.
Für die Registrierung des Fischereibetriebes wird gemäß Tarifstelle 304.5.4 der Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft eine Gebühr in Höhe von 36 Euro erhoben.