Tierschutz

Tierschutzdienst

Mit dem Datum vom 04. Februar 2003 hat das damalige Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern einen Erlass über die Aufgaben des Tierschutzdienstes (Tierschutzdienst-Erlass Mecklenburg-Vorpommern/TierSchD-Erlass-M-V) verabschiedet. Mit dem Erlass gingen anteilig Aufgaben auf eine obere Landesbehörde, das LALLF, über.

Folgende Aufgaben wurden am 27.9.2010 präzisiert und festgeschrieben:

  1. Überprüfung von Tierheimen im Rahmen einer Förderung nach der „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für die Errichtung und den Ausbau von Tierheimen“ vom 14.12.2005 (Landesförderung Tierheime): Das Landesförderinstitut übersendet dem Tierschutzdienst im LALLF Anträge der Tierheime mit der Aufforderung, gemeinsam mit dem zuständigen Amtstierarzt eine amtlichen Kontrolle vor Ort durchzuführen und die Förderfähigkeit der beantragten Maßnahmen zu bestätigen.
     
  2. Erarbeitung von Stellungnahmen, den Tierversuchsbereich betreffend:
    Der Tierschutzdienst des LALLF bearbeitet auf Anforderung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V entsprechende Anfragen. das sind z. B. Kleine Anfragen des Landtages; Antwortentwürfe zu Tierschutz-Petitionen; Informationen zur Entwicklung der Versuchstierzahlen.
     
  3. Durchführung ggf. anfallender amtlicher vor Ort-Kontrollen im Tierversuchsbereich:
    Die Fachexperten des LALLF unterstützen durch versuchstierkundlichen und tierschutzrechtlichen Sachverstand die Zulassungen von Forschungseinrichtungen, die u. a. tierexperimentell arbeiten. Geschulte Inspektoren des LAGuS zertifizieren diese Forschungseinrichtungen. Schwerpunkt der Arbeit des LALLF ist dabei die Beurteilung der Haltungsbedingungen der Tiere vor Ort, die im Rahmen der Forschungsaufgaben als sogenannte „biologische Prüfsysteme“ verwendet werden. Entsprechende Protokolle sind Bestandteil der Prüfberichte des LAGuS.

Tierversuchswesen

Behördliche Zuständigkeiten

Zuständige Genehmigungsbehörde für Tierversuche ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF). Die rechtlichen Grundlagen dieser Zuständigkeit sind  im §3 des Tierschutzzuständigkeitsgesetzes des Landes (TierSchZG M-V) vom 28. September 2000 festgeschrieben.

Was ist ein Tierversuch?

„Tierversuche … sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken (angestrebter Erkenntnisgewinn) an Tieren/am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können, …“ (§7 Abs. 2 Satz 1 TierSchG). Tierversuche unterliegen grundsätzlich einer Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde.

„Als Tierversuche gelten auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken dienen, …“ (§7 Abs.2 Satz 2 TierSchG): zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen; zur Organ- oder Gewebsentnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken; zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken. Tierversuche, die eines der vorstehend genannten Anliegen verfolgen, sind anzeigepflichtig gegenüber der zuständigen Behörde. Nicht als Tierversuch gilt das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gem. §4 Abs.3 TierSchG.

Aufgaben des LALLF

Die Aufgaben einer Genehmigungsbehörde für Tierversuche werden durch die fachrechtlichen Vorgaben des Tierschutzgesetzes-TierSchG (Rahmengesetz) ergänzt durch die Tierschutz-Versuchstierverordnung - TierSchVersV (Ausführungsbestimmungen zum Tierschutzgesetz) inhaltlich eindeutig bestimmt:

  • Genehmigung von Tierversuchsvorhaben (gem. §8 Abs.1 TierSchG) - einschließlich Bearbeitung ergänzender Änderungsanzeigen (Schwerpunktaufgabe)
  • Entgegennahme, Prüfung und Bestätigung anzeigepflichtiger Tierversuchs-vorhaben (gem. § 8a TierSchG) - einschließlich Bearbeitung entsprechender Änderungsanzeigen
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bzgl. der Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Personen die an Tierversuchen beteiligt sind (gem. § 16 Abs.1 Satz 4 TierSchVersV)
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bzgl. der Verwendung von nicht für diesen Zweck gezüchteten Wirbeltieren in Tierversuchen (gem. 19 Abs.1 Satz 2 TierSchVersV)
  • Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Wirbeltiere aus Drittländern zur Verwendung als Versuchstier (gem. §11a Abs.4 TierSchG)
  • Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten in Tierversuchseinrichtungen (gem. §5 Abs.1 TierSchVersV)
  • Berufung der Tierversuchskommission nach §15 TierSchG/Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsführung
  • Entgegennahme von Versuchstiermeldungen aus den versuchsdurchführenden Einrichtungen und Berichtspflicht gegenüber dem zuständigen Bundesministerium nach den Vorgaben der Versuchstiermelde-Verordnung