Gebühren und Entgelte

Für das Verwaltungshandeln der Fischereibehörde und der für die Erteilung des Fischereischeins und die Durchführung der Prüfung zuständigen Kommunalbehörden sind von den Antragstellern Gebühren zu entrichten. Die Gebühren sind in der Verwaltungskostenverordung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft bestimmt worden (siehe Rechtsvorschriften > Landesrecht).

... für Angler

In der nachstehenden Tabelle sind die wichtigsten Gebühren, Entgelte und Abgaben auf einen Blick dargestellt. 

Tatbestand Fischereischeinprüfung Rechtsnorm Gebühr / Entgelt
Teilnahme an der Fischereischeinprüfung § 4 FSchPrVO i.V.m. KostLEVO  
- für Personen bis 18 Jahre § 4 FSchPrVO i.V.m. KostLEVO 15 Euro
- für Personen über 18 Jahre § 4 FSchPrVO i.V.m. KostLEVO 25 Euro
Entscheidung über die Vergleichbarkeit einer Fischereischeinprüfung aus anderen Bundesländern § 1 Abs.2 FSchVO i.V.m. KostLEVO 5 bis 10 Euro
Tatbestand Fischereischein Rechtsnorm Gebühr / Entgelt
Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit
(Erhöht sich der Aufwand aufgrund besonderer Umstände
[z.B. fehlende Unterlagen müssen von der Behörde beschafft werden]
über das gewöhnliche Maß hinaus, kann auf die Gebühr ein Zuschlag
von bis zu 25 % auf die Erteilungsgebühr erhoben werden.)
§ 7 Abs. 3 LFischG i.V.m. KostLEVO 8 Euro
(10 Euro)
Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit als Ersatzdokument
oder im Rahmen des Umtausches des Fischereischeins eines anderen
Bundeslandes (Erhöht sich der Aufwand aufgrund besonderer
Umstände [z.B. fehlende Unterlagen müssen von der Behörde beschafft werden] über das gewöhnliche Maß hinaus, kann
auf die Gebühr ein Zuschlag von bis zu 25 % auf die Erteilungsgebühr
erhoben werden.)
§ 1 Abs.1 Satz 3 oder Abs.2 FSchVO i.V.m. KostLEVO 8 Euro
(10 Euro)
Erteilung der Fischereiabgabemarke § 2 Abs. 1 FSchVO 10 Euro
Erteilung eines Touristenfischereischeins (incl. Broschüre und Fischereiabgabemarke) § 2 Abs.4 Satz 1 FSchVO 24 Euro
Erteilung einer Verlängerungsbescheinigung zum Touristenfischereischein § 2 Abs.4 Satz 3 FSchVO 13 Euro
Tatbestand Angelerlaubnis Küstengewässer Rechtsnorm Gebühr / Entgelt
Jahresangelerlaubnis Küstengewässer M-V (Alter >18 J.) (gültig im Kalenderjahr) Entgelterlass 30 Euro
Jahresangelerlaubnis Küstengewässer M-V (Alter bis 18 J.) (gültig im Kalenderjahr) Entgelterlass 10 Euro
Wochenangelerlaubnis Küstengewässer M-V Entgelterlass 12 Euro
Tagesangelerlaubnis Küstengewässer M-V Entgelterlass 6 Euro
Jahresangelerlaubnis Küstengewässer M-V (für Personen mit Schwerbehindertenausweis)
(gültig im Kalenderjahr) Ausgabe nur bei oberer Fischereibehörde
Entgelterlass 10 Euro

... für Fischer

In der nachstehenden Tabelle sind die wichtigsten Gebühren, Entgelte und Abgaben auf einen Blick dargestellt. Detaillierte Angaben sind der Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft und dem Entgelterlass zu entnehmen (Auszug im Landesrecht).  

Tatbestand Rechtsnorm Gebühr / Entgelt
Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit (Erhöht sich der Aufwand aufgrund besonderer Umstände [z.B. fehlende Unterlagen müssen von der Behörde beschafft werden] über das gewöhnliche Maß hinaus, kann auf die Gebühr ein Zuschlag von bis zu 25 % auf die Erteilungsgebühr erhoben werden.) § 7 Abs. 3 LFischG i.V.m. KostLEVO 8 Euro (10 Euro)
Erteilung der Fischereiabgabemarke § 2 Abs. 1 FSchVO 10 Euro
Erteilung einer Bescheinigung über die Befugnis zur Verwendung von Fanggeräten der Berufsfischerei § 2 Abs. 3 BiFVO 10 Euro
     
Tatbestand Rechtsnorm Gebühr / Entgelt
Registrierung (An- / Ummeldung) eines Fischereibetriebes § 17 Abs.2 KüFVO i.V.m. KostLEVO 36 Euro
Registrierung eines Fischereifahrzeuges § 22 KüFVO i.V.m. KostLEVO 42 Euro
Registrierung der Änderung von Daten eines Fischereifahrzeuges § 22 KüFVO i.V.m. KostLEVO 29 Euro
Vermessung eines Fischereifahrzeuges VO(EG) Nr.3259/94, VwAOSchVm i.V.m. KostLEVO 70 Euro
Tatbestand Rechtsnorm Gebühr / Entgelt
Reusenplatzgenehmigung § 18 KüFVO i.V.m. KostLEVO 36 Euro
Tatbestand Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von lebenden Köderfischen, je Kalenderjahr Rechtsnorm Gebühr / Entgeld
Ausnahmen zur Schleppnetzfischerei innnerhalb 3-sm-Zone je Zeitraum § 12 Abs.2 Satz 4 LFischG i.V.m. KostLEVO 25 Euro
Verwendung von Bestich- oder Köderzeesen - mit Motorkraft gezogen § 10 Abs.1 Nr.1 KüFVO i.V.m. KostLEVO 50 Euro
Verwendung von Bestich- oder Köderzeesen - ohne Motorkraft gezogen § 10 Abs.1 Nr.1 KüFVO i.V.m. KostLEVO 12 Euro
Gebiet "Warnemünde" § 10 Abs.3 Nr.1 KüFVO i.V.m. KostLEVO 100 Euro
Gebiet "nördlich Hiddensee bis Arkona" für Kutter bis 100 kW § 10 Abs.3 Nr.2 KüFVO i.V.m. KostLEVO 150 Euro
Gebiet "nördlich Arkona" für Kutter über 100 kW § 10 Abs.3 Nr.2 KüFVO i.V.m. KostLEVO 300 Euro
Gebiet "Arkona bis Stubbenkammer" § 10 Abs.3 Nr.3 KüFVO i.V.m. KostLEVO 300 Euro
Gebiet "Sassnitzer Graben" für Kutter bis 80 kW § 10 Abs.3 Nr.4 KüFVO i.V.m. KostLEVO 150 Euro
Gebiet "Sassnitzer Graben" für Kutter über 80 kW § 10 Abs.3 Nr.4 KüFVO i.V.m. KostLEVO 300 Euro
Gebiet "Greifswalder Oie" § 10 Abs.3 Nr.5 KüFVO i.V.m. KostLEVO 150 Euro
Gebiet "nördlich Zingst" § 10 Abs.3 Nr.6 KüFVO i.V.m. KostLEVO 150 Euro
Tatbestand Ausnahmen zur Nationalparkfischerei-Verordnung Rechtsnorm Gebühr / Entgeld
Erteilung einer Genehmigung zur Fischerei in der Schutzzone I § 2 Abs.1 NPFiVO i.V.m. KostLEVO 100 Euro
Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung / Betrieb stationärer Einrichtungen zur Aufzucht von Fischen § 2 Abs.2 Nr.1 NPFiVO i.V.m. KostLEVO 250 Euro
Erteilung einer Genehmigung für Besatzmaßnahmen § 2 Abs.2 Nr.2 NPFiVO i.V.m. KostLEVO 120 Euro
Erteilung einer Genehmigung zur Fischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen § 2 Abs.2 Nr.3 NPFiVO i.V.m. KostLEVO 50 Euro
Tatbestand Fischereierlaubnis für Berufsfischer für ein Kalenderjahr Rechtsnorm Gebühr / Entgeld
Jahreskummreuse je Stück Entgelterlass 15 Euro
Frühjahrs-, Herbstkummreuse, Bügelreuse je Stück Entgelterlass 10 Euro
Aalkorb je Eingang Entgelterlass 0,50 Euro
Stellnetz je Meter Entgelterlass 0,02 Euro
Langleinenangel je Haken Entgelterlass 0,01 Euro
Tatbestand Rechtsnorm Gebühren / Entgeld
Fischereierlaubnis für Freizeitfischer (max. 100 m Stellnetz, 100 Haken, 8 Aalkorbeingänge,ggf. ein Krabbenkorb) für ein Kalenderjahr Entgelterlass 40 Euro