Aktuelles aus der Abteilung Fischerei und Fischwirtschaft

EU-Regelungen zum Aalschutz in Küstengewässern veröffentlicht

Der Ministerrat der EU hat wiederum für das Jahr 2024 eine weitreichende Entscheidung zum Schutz der Fischart AalAnguilla anguilla getroffen.

Die Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern wurde nun am 11.01.2024 im Ambtsblatt der EU veröffentlicht. 

Nach Artikel 13 Abs. 7 der vorgenannten Verordnung ist die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 untersagt. Die nationale Rechtsumsetzung erfolgte in Mecklenburg-Vorpommern durch Allgemeinverfügung (AV-Aalfangverbot). Der räumliche Geltungsbereich des EU-Rechtes weicht von der landesfischereirechtlichen Definition der Küstengewässer geringfügig ab - weiter lesen.

 

2024: Dorschfangverbot für die Freizeitfischerei, Lachs - Tagesfangbegrenzung

Für das Jahr 2024 wurden mit Art.9 und 10 der VO(EU) 2023/2638 die Bedingungen für die Freizeitfischerei in der Ostsee festgelegt. Danach darf in der westlichen Ostsee in den Untergebieten 22 bis 26  kein Dorsch von Anglern/Freizeitfischer an Bord behalten (angeeignet) werden. Zufällig mitgefangene Dorsche sind unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen.

Zusätzlich wurde wie in den Vorjahren bestimmt, dass die Freizeitfischerei auf Lachs in den Unterdivisionen 22-31 (gesamte Ostsee) verboten ist. Jedes gefangene Exemplar Lachs muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden. Ausgenommen hiervon sind Lachse, die als Smolt beim Besatz durch einen Fettflossenschnitt gekennzeichnet wurden (fehlende Fettflosse) - hier darf ein Exemplar pro Freizeitfischer und Tag an Bord behalten werden - die Anlandung aller gefangenen Fische muss jeweils als ganzes Exemplar (nicht geschlachtet oder filetiert) erfolgen.

 

Schonzeit Zander

In der Zeit vom 23. April bis zum 22. Mai ist für die Fischart Zander Stizostedion lucioperca  in den Küstengewässern des Landes M-V die Artenschonzeit bestimmt, um die Reproduktion der Fische sicherzustellen. Es ist verboten, sich Fische der vorgenannten Art innerhalb der Schonzeit anzueignen (§ 5 KüFVO).

Zander, die entgegen dem Verbot in den Küstengewässern mitgefangen wurden, sind unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.

 

Laichschonbezirke

Bestimmte Teile der inneren Küstengewässer (Bodden und Haffe) werden im Frühling mit den ansteigenden Temperaturen von den Süßwasserfischarten (Hecht, Zander, Barsch, Plötz und Blei u.a.) aufgesucht, um dort zu laichen.

Diese Gewässerteile wurden im Rahmen eines wissenschaftlichen Projektes auf ihre ökologischen Bedingungen zur Reproduktion der Fischarten untersucht und Empfehlungen für den Schutz gegeben.

Die gesetzlich bestimmten Laichschonbezirke sind in der Küstenfischereiverordnung (KüFVO) genannt und in der Anlage 1 der Verordnung räumlich beschrieben worden.

In den Laichschonbezirken ist die Ausübung der Fischerei im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai eines jeden Jahres verboten. Im Weiteren bedarf die Werbung oder Beseitigung von Wasserpflanzen, die Entnahme oder das Einbringen von Sediment oder die Einleitung von Stoffen der Genehmigung der Fischereibehörde.

Die genauen Regelungen für die Laichschonbezirke kann in § 12 der KüFVO unter Rechtsvorschriften > Landesrecht abgerufen werden. 

Fischereiforschung: Telemetriefeld mit gelben Bojen westlich Boltenhagens

Durch Angler werden regelmäßig Anfragen an die obere Fischereibehörde zu einem Projekt des Thünen-Instituts für Ostseefischerei herangetragen.

Näheres zum Projekt finden Sie auf der website des Instituts:

Thuenen.de

Fischschonbezirk an der Unterwarnow (Bereich Mühlendamm)

Nach § 11 Abs. 5 Satz 3 der Küstenfischereiordnung vom 28. November 2006 (GVOBl. M-V S. 843), zul. geä. am 6.Januar 2020 (GVOBl. M-V S. 6) i.V.m. § 3 Abs. 2 der Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern, für die die Hansestadt Rostock die Fischereirechte besitzt, vom 2.November 2005 (Städtischer Anzeiger Nr. 24 S. 5) ist im Bereich der Unterwarnow bei der Ausübung der Fischerei vom Stauwehr und der Schleuse ein Abstand von mindestens 100 Metern einzuhalten. 

Es haben sich in jüngster Zeit mehrere Angler bei der oberen Fischereibehörde gemeldet und Ihre Einschätzung mitgeteilt, dass es sich bei dem Schleusenbauwerk am Mühlendamm nicht mehr um eine Schleuse handelt und somit dort kein Schonbezirk existieren würde.

Das Schleusenbauwerk ist teilweise mit Sand verfüllt, so dass es als Bootsumtragestelle zwischen Oberwarnow und Unterwarnow genutzt werden kann – eine entsprechende Beschilderung ist ebenfalls angebracht.

Für die fischereirechtlich bindenden Bestimmungen des Schonbezirkes nach § 11 Abs. 5 Satz 3 der Küstenfischereiordnung und § 3 Abs. 2 der Nutzungsbedingungen der Hansestadt Rostock ist für die Ausdehnung des 100-m-Schonbezirkes nur der geografische Punkt des Schleusenbauwerkes – nicht jedoch die Funktionsfähigkeit der Schleuse – entscheidend.

Fazit: Das Angeln und Fischen in der Unterwarnow im Abstand von 100 Metern vom Schleusenbauwerk bleibt verboten - Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit Bußgeld geahndet.

 

Informationsmaterial zum Angeln in Mecklenburg-Vorpommern

Mit Informationsmaterial (Flyer, Broschüren), welche der Fischereischutzverein M-V in Zusammenarbeit mit der oberen Fischereibehörde herausgegeben hat, sollen Anglern, wie auch Touristen die vielfältigen Informationen zum Angeln in den Küsten- und Binnengewässern des Landes M-V dargestellt werden. <weiter lesen>

 

Ansprechpartner

Hier finden Sie die Ansprechpartner aus dem Fachbereich Fischerei.