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- Mindestmaße/Schonzeiten/Fangverbote
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- Zulässige und verbotene Fanggeräte
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- Ordnung beim Fischfang (in Vorbereitung)
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Mindestmaße / Schonzeiten / Fangverbote
Fischarten, die einer intensiven fischereilichen Nutzung unterliegen oder deren Bestände bedroht sind, bedürfen besonderer Schutzmaßnahmen, damit die Bestände langfristig und nachhaltig genutzt oder wieder aufgebaut werden können. Der Gesetzgeber sieht hierzu die Instrumente der Festlegung von Mindestmaßen, Schonzeiten und Fangverboten vor.
Das Mindestmaß stellt die Länge des Fisches dar, ab dem eine Aneignung zulässig ist. Das Mindestmaß sollte immer so festgesetzt sein, dass Fische wenigstens einmal die Möglichkeit haben, sich zu reproduzieren.
Fische, die das Mindestmaß noch nicht erreicht haben (untermaßige Fische), sind unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer in Freiheit zurückzusetzen. Die gebotene Sorgfalt beim handling (Abködern und Zurücksetzen) muss so erfolgen, dass weitere Verletzungen vermieden werden und ein Weiterleben des Fisches möglich ist.
Die gesetzlichen Mindestmaße für die Fische sind für die Küstengewässer in § 4 der Küstenfischereiverordnung und für die Binnengewässer in § 4 der Binnenfischereiverordnung bestimmt worden. Für die Binnengewässer kann der Fischereiberechtigte über die gesetzlichen Maße hinaus Mindestmaße bestimmen.
Schonzeiten, sind für Fischarten bestimmt, die während der Reproduktion eines besonderen Schutzes bedürfen. Bei der Festlegung der artspezifischen Schonzeit sollte der Zeitraum erfasst werden, der zum einen für die Wanderung zu den Laichplätzen und zum anderen für das Laichen selbst notwendig ist. Auch für die Abwanderung der Fische von den Laichplätzen kann eine Schonzeit bestimmt werden. Da die Reproduktion im Wesentlichen von der Wassertemperatur abhängig ist, müssen auch zeitliche Verschiebungen durch milde oder strenge Winter berücksichtigt werden (Zeitpuffer).
Die gesetzlichen Schonzeiten für die Fische sind für die Küstengewässer in § 5 der Küstenfischereiverordnung und für die Binnengewässer in § 5 der Binnenfischereiverordnung bestimmt worden. Für die Binnengewässer kann der Fischereiberechtigte über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus Schonzeiten bestimmen.
Fangverbote, gelten für Fischarten, die vom Aussterben bedroht sind oder deren Bestände besonders bedroht sind. I.d.R. sind diese Fischarten auch in der höchsten Kategorie der ?Roten Listen? erfasst. Diese Fischarten dürfen ganzjährig nicht gefangen/angeeignet werden.
Die gesetzlichen Fangverbote für die Fische sind für die Küstengewässer in § 3 der Küstenfischereiverordnung und für die Binnengewässer in § 3 der Binnenfischereiverordnung bestimmt worden. Für die Binnengewässer kann der Fischereiberechtigte über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus Fangverbote für Fischarten bestimmen.
Die Aneignung von untermaßigen Fischen oder von Fischen, die in einer Schonzeit gefangen wurden oder einem Fangverbot unterliegen, ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit Geldbuße geahndet werden kann.
Eine Auflistung der Mindestmaße, Schonzeiten und Fangverbote der Fischarten in M-V finden Sie unter Fischereischutz > Mindestmaße/Schonzeiten.
Schonbezirke
Gemäß § 18 des LFischG M-V kann die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung bestimmte Gewässerteile zu Schonbezirken erklären:
- Fischschonbezirke - Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind,
- Laichschonbezirke - Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind und
- Winterlager - Gewässerteile, die für die Überwinterung der Fische dienen.
In den Rechtsverordnungen (BiFVO und KüFVO) können Handlungen, die geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen oder den Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt oder untersagt werden. Schonbezirke werden durch die obere Fischereibehörde durch Zeichen (Beschilderung) oder Tonnen gekennzeichnet.
In den Binnengewässern des Landes M-V wurden bislang noch keine Gewässerteile zu gesetzlichen Schonbezirken erklärt. Die Fischereiberechtigten haben jedoch teilweise Gewässerbereiche für das Angeln gesperrt (Auflagen auf der Angelerlaubnis beachten).
In den Küstengewässern des Landes M-V existieren alle drei Arten von Schonbezirken. In den Schonbezirken ist entsprechend der Regelung in der Rechtsverordnung die Ausübung der Fischerei entweder gänzlich verboten, zeitlich befristet verboten oder die Fischereiausübung ist nur eingeschränkt möglich. In den Laichschonbezirken bedarf darüber hinaus die Werbung oder Beseitigung von Wasserpflanzen, die Entnahmen oder das Einbringen von Sediment oder die Einleitung von Stoffen der Zustimmung der oberen Fischereibehörden.
Die Fischereiausübung in Fischschon- oder Laichschonbezirken während der bestimmten Zeiten oder in Winterlagern, unter Missachtung der Einschränkung, ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit Geldbuße geahndet werden kann.
Eine Auflistung der verschiedenen Schonbezirke in den Küstengewässern des Landes M-V finden Sie unter Fischereischutz > Schonbezirke (Fischschonbezirke, Laichschonbezirke und Winterlager).
Zulässige und verbotene Fanggeräte
Zulässige Fanggeräte
Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes bestimmt, welche Fanggeräte durch den Angler verwendet werden dürfen. Zulässig nach dem Gesetz ist bei der Fischereiausübung durch Angler die Verwendung der HANDANGEL und der KÖDERFISCHSENKE.
Die Köderfischsenke ist ein als Hebenetz ausgelegtes Fanggerät mit Netzmaßen von höchstens 1,20 m x 1,20 m und dient dem Fang von Köderfischen.
Während die Köderfischsenke im Gesetz explizit definiert wird, ist die Handangel nicht weiter beschrieben. Es wird somit die Legaldefinition für die Angel angewandt, wonach diese im einfachsten Fall nur aus der Angelschnur und dem Haken besteht. Im Regelfall besteht die Handangel jedoch aus der Angelrute, der Angelrolle, der Angelschnur und dem sogenannten Vorfach, einer dünnen Schnur zwischen Hauptschnur und Haken (mit dem Köder). Mit der Handangel wird der Aktionsradius des Anglers erweitert, indem das Werfen und Positionieren des Köders zum Fangplatz erleichtert wird, der Anhieb (Haken des Fisches) sicher gewährleistet wird und der Drill des Fisches schnell und waidgerecht durchführbar ist, um diesen sicher zu landen.
Bei handelsüblichen Angelruten unterscheidet man zwischen Steck- und Teleskopruten, sie können aus verschiedenen Materialien bestehen (Bambus, Glasfaser, Kohlefaser etc.). Mit Ausnahme der Stippruten sind Angelruten mit Schnurlaufringen versehen. Die Länge und Aktion der Rute, sowie der Aufbau der Montage sind vom Gewässer, der Zielfischart und der Angelmethode (Stippangeln, Posenangeln, Grundangeln, Brandungsangeln, Paternoster- / Hegeneangeln, Spinnangeln, Fliegenfischen, Schleppangeln, Eisangeln etc.) abhängig.
Die zu verwendenden (erlaubten) anglerischen Fanggeräte sind in der Regel auf der Angelerlaubnis des Fischereiberechtigten hinsichtlich Art und Anzahl (!) auch vermerkt. Soweit dabei die Handangel in der Verwendung als Raubfisch- und Friedfischangel unterschieden wird, muss dies auf Angelmethode, Montage und Köderwahl bezogen werden. Als Friedfischangel kommen i.d.R. nur einfache Montagen (Stipp-, Posen-, Grundangel) mit Einfachhaken und natürlichen Ködern (Teig, Getreide, Brot, Käse, Maden, Regenwurm) in Betracht.
Der Unterfangkescher stellt im Sinne des Gesetzes bei regulärer Verwendung kein Fanggerät, sondern ein Hilfsgerät dar, mit welchem der gedrillte Fisch sicher und waidgerecht gelandet werden soll.
Unerlaubte Fanggeräte
Als unerlaubte Fangeräte für Angler sieht der Gesetzgeber alle sonstigen Fanggeräte an, die z.B. in der Berufsfischerei verwendet werden (Stell-, Wurf-, Zugnetze, Langleinen, Bungen, Aalkörbe, Reusen, Elektrofischereigeräte). Für die Verwendung dieser Fanggeräte wird vom Gesetzgeber eine höhere Sachkunde (Berufsausbildung Fischwirt oder gleichwertig) gefordert.
Die Berufsfischer in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei dürfen Fanggeräte, soweit sie nicht gänzlich verboten sind, im Rahmen der Fischereierlaubnis/Lizenz benutzen. Die Berufsfischer in der Binnenfischerei dürfen auf ihren Pachtgewässern alle Fanggeräte benutzen, soweit sie nicht durch den Gesetzgeber als verbotene Fanggeräte bestimmt sind und soweit der Pachtvertrag keine andere Aussage trifft.
Verbotene Fanggeräte
Durch den Gesetzgeber sind bestimmte Fanggeräte oder Fangmethoden mit einem Verbot belegt worden. Die Regelungen folgen einerseits aus dem Tierschutz, andererseits aus der Umsetzung von Bestandserhaltungsmaßnahmen.
Nach § 12 des Landesfischereigesetzes ist es auf allen Gewässern verboten, bei der Fischerei Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder andere verletzende Geräte (ausgenommen Angelhaken), Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe, betäubende Mittel und Methoden (ausgenommen Elektrofischerei) oder Mittel und Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften, anzuwenden oder an oder auf einem Gewässer fangbereit mitzuführen.
In der Binnen- und Küstenfischereiverordnung wird die Liste der verbotenen Fanggeräte/Methoden erweitert, indem bei der Ausübung der Fischerei auch reißende, klemmende oder stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen oder Aalscheren, und die Verwendung von Fanggeräten mit Haken verboten sind, wenn diese reißend eingesetzt werden.
In der Ostsee ist die Ausübung der Schleppnetzfischerei auf Aal ist verboten.
Schleppangeln
Das Schleppangeln oder Trolling ist eine Angelmethode unter aktiver Bewegung des Wasserfahrzeuges durch Muskelkraft, Motorkraft oder durch den Wind bei Segelfahrzeugen. Im Gegensatz dazu wird das einfache Treiben eines Wasserfahrzeuges vor dem Wind als Triftangeln / Triftfischen verstanden.
Beim Schleppangeln in der Ostsee sind die Zielarten i.W. die Fischarten Dorsch, Meerforelle und Lachs. Als Köder können sowohl Kunstköder (Blinker, Wobbler, Jigs) als auch Naturköder (tote Köderfische, Fetzenköder) zum Einsatz kommen; die Schleppgeschwindigkeit beträgt 1 bis 3 kn.
Die Verwendung von Downriggern, Planerboards und Tauchscheiben beim Schleppangeln stellt i.d.R. eine sehr aufwändige und kostenintensive Technik dar. Bei einer guten Kenntnis der Gewässer und des Vorkommens und Verhaltens der Zielfischarten kann jedoch der Fangerfolg gesteigert werden. Soweit bei dem vorgenannten Technikeinsatz die Manövrierfähigkeit des schleppenden Fahrzeuges beeinträchtigt ist, sind die Kollisionsverhütungsregeln (KVR) zu beachten (Kennzeichnung der fischenden Fahrzeuge nach Regel 26 KVR).
Für die Ausübung des Schleppangelns in den Küstengewässern des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist zu beachten, dass in den Fischereibezirken (Wismarbucht, Darßer Boddenkette, Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen, Strelasund, Greifswalder Bodden, Peenestrom/Achterwasser und Stettiner Haff) das Schleppangeln verboten ist.
Für die Ausübung des Schleppangelns in den Binnengewässern des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist zu beachten, dass der Fischereiberechtigte (Pächter oder Eigentümer des Gewässers) die Regelungen zum Schleppangeln vorgibt. I.d.R. ist für das Schleppangeln (auf den großen Seen) eine besondere Schleppangelerlaubnis des Fischereiberechtigten notwendig.
Ordnung beim Fischfang
in Vorbereitung
- Abstand zu Fanggeräten der Berufsfischer
- Kennzeichnung von Eislöchern
- Einrichtung des Angelplatzes
- Verhalten bei der Fischereikontrolle
Angeln vom Rügendamm
Das Angeln vom Rügendamm stellt grundsätzlich eine Sondernutzung der Bundesstraße dar und bedarf der Erlaubnis des Straßenbauamtes Stralsund.
Derzeit wird die Nutzung der Rügendammbrücke für das Herings- und Hornfischangeln in der Zeit vom 15. März bis 15. Juni jedoch durch die zuständigen Behörden geduldet. Für diese Nutzung muss durch die Angler jedoch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet werden.
Bitte gefährden Sie beim Auswerfen der Angeln und Einholen des Fanges nicht die anderen Verkehrsteilnehmer. Achten Sie insbesondere auf Radfahrer und gewährleisten Sie deren gefahrlose Passage auf dem kombinierten Rad- und Fußweg. Werfen Sie flach aus, damit sich Ihre Montage nicht in den Brüstungen der neuen Rügenbrücke verfängt.
siehe Flyer
Tierschutz und Fischerei
- Betäuben, Töten und Schlachten
- Hältern von Fischen (in Vorbereitung)
- Verwendung von Köderfischen (in Vorbereitung)
- Angelwettbewerb (in Vorbereitung)
- catch & release (in Vorbereitung)
Betäuben, Töten und Schlachten
Nach dem Fang der Fische sind diese tierschutzgerecht zu behandeln. Das Töten von Tieren ist im Bundesrecht gesetzlich fixiert. Mit der Tierschutzschlacht-Verordnung soll der Schutz des Tieres gewährleistet werden, indem bestimmt ist, dass derjenige, der ein Tier betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen muss (§ 4 der VO). Mit dem erfolgreichen Ablegen der Fischereischeinprüfung dürfte die Sachkunde für das Fangen, Töten und Schlachten der Fische nachgewiesen worden sein.
Fische sind so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. Dazu sind sie mit einem Schlag auf den Kopf unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten zu betäuben (§ 13 Abs.1 u.5 der VO).
Neben dem "Schlag auf den Kopf" sind in der Anlage 3 der VO weitere Betäubungs- und Tötungsverfahren angegeben, die für den Angler jedoch technisch kaum durchführbar sind.
In der Berufsfischerei sind bei einem Massenfang von Fischen die Bestimmungen der VO nicht anzuwenden, wenn es auf Grund des Umfanges oder der Art des Fanges nicht zumutbar ist, eine Betäubung durchzuführen (§ 1 Abs.2 Nr.4 TierSchlV).
Ohne vorherige Betäubung dürfen
- Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und
- Aale, wenn sie nicht gewerbsmäßig gefangen werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Schnitt dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide, einschließlich des Herzens, geschlachtet oder getötet werden.
Naturschutz und Fischerei
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat aufgrund seiner hervorragenden Naturraumausstattung viele dieser besonderen Gebiete als Naturschutzgebiete, Naturparke, Nationalparke und Biosphärenreservate unter Schutz gestellt. In diesen Gebieten sind soweit die Ausübung des Angelns zulässig ist neben den fischereirechtlichen Regeln auch die besonderen Vorschriften des Naturschutzes. Eine Übersicht über alle Naturschutzgebiete, Nationalparke und Biosphärenreservate ist auf der website des Landesamtes für Umwelt und Geologie zu finden. Auch im Gewässerverzeichnis des Fischereischutzvereins sind alle fischereilich relevanten Naturschutzgebiete, Nationalparke und Biosphärenreservate im Kartenteil dargestellt und die wichtigsten Regeln für das Angeln beschrieben.
Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft
Mit der Errichtung des Nationalparks im September 1990 sollte ein charakteristischer Ausschnitt der vorpommerschen Boddenlandschaft einen Status erhalten, der der Bewahrung der besonderen Eigenart der Landschaft, ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit dient. Er soll auch die Vielfalt der Pflanzen- und Tierwelt sichern. Der Nationalpark wird in zwei Schutzzonen gegliedert, die Schutzzone l als Kernzone (Neudarß, Ostzingst bis Gellen und Bug bis Alt-Bessin) und die Schutzzone II als Pflege- und Entwicklungszone.
Nutzungen, wie das Angeln, die Fischerei und das Befahren der Gewässer sind im Nationalpark gesondert geregelt. Für das Angeln vom Ufer aus hat die NLP-Verwaltung durch Allgemeinverfügung Strände als Angelstrände durch Allgemeinverfügung bestimmt, das Angeln vom Boot richtet sich nach der Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark. (Die komplette Rechtsvorschriften in der Broschüre Fischereirecht in M-V). Für das Angeln sind die wichtigsten rechtlichen Regeln in einem Faltblatt im Überblick dargestellt (beinhaltet auch die Befahrensregelungen).
Nationalpark Jasmund
Mit der Errichtung des Nationalparks im September 1990 wurde eine einzigartige Kreidelandschaft unter Schutz gestellt. In den zum Nationalpark Jasmund gehörenden Teil der Küstengewässern von Sassnitz bis Lohme das Angeln verboten.
Biosphärenreservat Südost Rügen
Im September 1990 wurde das Biosphärenreservat Südost-Rügen festgesetzt, welches den nördlichen Greifswalder Bodden und Außenstrandbereiche von Binz bis zum Thiessower Haken unter Schutz stellt. Neben der Zone der harmonischen Kulturlandschaft (Landschaftsschutzgebiet) sind mit den Schutzzonen 1 und 2 die Naturschutzgebiete erfasst.
Dabei unterliegt die Schutzzone 1 dem höchsten Schutzstatus für die ungestörte Entwicklung natürlicher Lebensgemeinschaften. In der Schutzzone 2 ist das Angeln nicht zulässig. In besonderen Fällen kann die Naturschutzverwaltung von diesem Verbot auf Antrag im Einzelfall eine Befreiung für die Schutzzone 2 gewähren, wenn das Angeln dem Schutzzweck des Biosphärenreservates nicht entgegensteht (dies betrifft das Angeln in der Having). Entsprechende Anträge sind an das Amt für das Biosphärenreservat Südost-Rügen, Blieschow 7a, 18586 Lancken-Granitz, zu richten.
Beim Befahren der Küstengewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art, wie auch beim Angeln vom Boot, ist im Biosphärenreservat Südost-Rügen die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern zu beachten. Mit dieser Verordnung sind Bestimmungen zum Schutz der Biotope erlassen worden. Gleichzeitig soll aber auch in vertretbarem Rahmen die Nutzung der Gewässer durch die Schifffahrt, die Sportschifffahrt, die Wassersportler, die Fischerei und insbesondere durch die Bewohner und Besucher der Küstenregion ermöglicht werden.
Für das Angeln sind die wichtigsten rechtlichen Regeln in einem Faltblatt im Überblick dargestellt (beinhaltet auch die Befahrensregelungen).
zuletzt geändert am: 20.03.2012

