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Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
kurz: Verbraucher-Informationsgesetz (VIG)
Das Gesetz dient der Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation. Es wurde am 9.11.2007 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 56, Seite 2558, 9. November 2007 veröffentlicht. Das Gesetz ist seinem in vollem Umfang zum 1. Mai 2008 in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz bekommt jeder das Recht, bei den zuständigen Behörden Informationen zu Lebensmitteln, Futtermitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs abzufragen. Das gilt nicht nur bei Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit, sondern es umfasst auch wichtige Bereiche wie z. B. die Kennzeichnung, die Herkunft, die Beschaffenheit oder die Herstellung von Erzeugnissen. Eingeschlossen sind dabei auch die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe verwendeten Verfahren.
Im Folgenden sollen einige wichtige Inhalte des Gesetzes in Auszügen detaillierter dargestellt werden (geändert nach: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Gesetzestexte/V/Verbraucherinformationsgesetz.html):
- Anspruch auf Zugang zu Informationen
- Ausschluss- und Beschränkungsgründe
- Antrag
- Antragsverfahren
- Informationsgewährung
- Gebühren und Auslagen
Artikel 1
§ 1 Anspruch auf Zugang zu Informationen
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über:
- Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
- ein Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,
- die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie das Herstellen oder das Behandeln von Erzeugnissen sowie über Abweichungen von Rechtsvorschriften über diese Merkmale und Tätigkeiten,
- die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
- Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen sowie teilweise daraus resultierende Statistiken.
Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 2 (siehe unten) vorliegt.
(2) Auskunftspflichtige Stelle ist jede Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke dienen.
Anmerkung der LALLF-Redaktion: In Mecklenburg-Vorpommern sind dies die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter), das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sowie das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz entsprechend ihrer jeweiligen Aufgaben.
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(4) Bestimmungen über den Informationszugang und Informationspflichten auf Grund anderer Gesetze sowie die gesetzlichen Vorschriften über Geheimhaltungspflichten, Amts- und Berufsgeheimnisse bleiben unberührt.
§ 2 Ausschluss- und Beschränkungsgründe
Der Anspruch nach § 1 besteht wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
soweit das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf:
- internationale Beziehungen oder militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben kann,
- die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Ge-fahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann,
- während der Dauer bestimmter Verwaltungsverfahren,
- soweit durch das Bekanntwerden der Informationen fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt werden können,
- soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat,
- in der Regel bei Informationen, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind.
Der Anspruch auf Information besteht wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit:
- Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird, (Ausnahme: Informationsinteresse der Verbraucher überwiegt),
- der Schutz des geistigen Eigentums (insbesondere Urheberrechte) nicht gewährleistet bleibt,
- begehrte Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart würden,
- Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer Meldung über ein vorschriftswidriges Erzeugnis hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt worden ist.
§ 3 Antrag
(1) Die Information wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Zuständig ist im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.
(2) ?Diese Stelle ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten werden müssen, zu beschaffen.
(3) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit:
- er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine Stellungnahme von Dritten,
- vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen behandelt werden oder
- wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde.
(4) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt.
(5) Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hingewiesen werden.
§ 4 Antragsverfahren
(1) Die zuständige Behörde gibt Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor ihrer Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Die Behörde hat in der Regel von der Betrof-fenheit einer oder eines Dritten auszugehen, soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, die Daten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind oder die Daten vor dem 1. Mai 2008 erhoben worden sind.
Die Behörde entscheidet unter Abwägung der Interessen, wenn der oder die Dritte nicht Stellung nimmt oder die Akteneinsicht ablehnt.
(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb einer Frist von einem Monat zu bescheiden. Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Antrags ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
(3) Soweit eine Beteiligung Dritter im Sinne des Absatzes 1 stattgefunden hat, verlängert sich die Frist des Absatzes 2 auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag, einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung, ist auch dem oder der Dritten bekannt zu geben.
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§ 5 Informationsgewährung
(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen. Die Informationen sollen für die Verbraucher verständlich dargestellt werden.
(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über ein im Antrag konkret bezeichnetes Erzeugnis vorliegen, teilt sie dies dem Antragsteller mit und weist auf eine andere Stelle hin, bei der diese Informationen vorhanden sind. Sie kann die Anfrage auch an die andere Stelle weiterleiten; in diesem Fall unterrichtet sie den Antragsteller über die Weiterleitung.
(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.
§ 6 Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz der Behörden werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen nach § 1 ist kostenfrei.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch Behörden des Bundes vorgenom-men werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-mung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch Stellen des Bundes ausgeführt wird. ?
Die weiteren Artikel des Gesetzes werden an dieser Stelle nur benannt:
Artikel 2 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Artikel 3 Änderung des Weingesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Weitere Links zum Thema:
http://www.vig-wirkt.de/
zuletzt geändert am: 24.09.2010

