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Die Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen

Hinweise zur Kennzeichnung von Fischen und Fischereierzeugnissen

Durch die Europäische Union wurden Vorschriften zur gemeinsamen Marktorganisation von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur hinsichtlich der Angabe von Informationen zu Fischereierzeugnissen für die Verbraucher erlassen.
Mit der vorgeschriebenen Fischetikettierung sind dem Verbraucher Informationen über die angebotenen Fischereierzeugnisse zu Art und Namen (Handelsbezeichnung), zum wissenschaftlichen Namen, zur Herkunft und zur Methode der Erzeugung mitzuteilen. Damit soll durch mehr Transparenz das Vertrauen des Verbrauchers in die vermarkteten Erzeugnisse gestärkt werden.

Für welche Fischereierzeugnisse gilt die Vorschrift ?

Betroffene Fischereierzeugnisse sind lebende Fische, Frisch-, Tiefkühl- oder Räucherfisch; ganz, geschlachtet, filetiert oder zerkleinert; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; sowie Krebs- und Weichtiere und wirbellose Wassertiere lebend, frisch, bearbeitet, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; tlw. auch gekocht.

Nicht betroffen sind verarbeitete und zubereitete Produkte (z.B. Marinaden, Konserven, Salate, panierte Produkte, Surimi, Kaviar). 

Kennzeichnung kurz und knapp

Die Umsetzung der Vorschriften ist, abgesehen von einigen Besonderheiten, relativ einfach. Um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen, reichen vier (bzw. fünf) Angaben zum Fischereierzeugnis:

1. Handelsbezeichnung

Die Handelsbezeichnung muss dem Fischereierzeugnis unmittelbar zuzuordnen sein. Am sinnvollsten ist es, diese auf dem Preisschild anzubringen. Die zulässigen Handelsbezeichnungen sind in einer Liste (siehe Rechtsgrundlagen Nr.5) erfasst. Im Zweifel kann aus den Warenbegleitpapieren des Lieferanten (z.B. Erzeuger, Fischereigenossenschaft, Großhandel) der wissenschaftlichen Name der Art (wissenschaftliche Bezeichnung) entnommen und in der Liste die deutsche Handelsbezeichnung zugeordnet werden.

2. Produktionsmethode

Die Produktionsmethode muss wie folgt angegeben werden:
- "... gefangen ..."   (für Fische aus der Seefischerei [Hochsee- und Küstenfischerei])
- "... aus Binnenfischerei ..."   (für Fische aus der Binnenfischerei)
- "... aus Aquakultur ..." oder  "gezüchtet ..."   (für Fische aus der Aquakultur oder Zucht)

3. Fanggebiet / Erzeugungsland

  • Bei den Erzeugnissen aus der Binnenfischerei muss das Land (Staat) angegeben werden in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat. 
  • Bei den Erzeugnissen aus der Aquakultur muss das Land (Staat) angegeben werden in dem das Erzeugnis seine letzte Entwicklungsphase durchlaufen hat. (Die offiziellen Bezeichnungen der Staaten kann aus der Norm ISO 3166 entnommen werden.)
  • Bei den Erzeugnissen aus der Hochsee- und Küstenfischerei muss das Fanggebiet angegeben werden: Nordwestatlantik, Nordostatlantik, Ostsee, mittlerer Westatlantik, mittlerer Ostatlantik, Südwestatlantik, Südostatlantik, Mittelmeer, Schwarzes Meer, Indischer Ozean, Pazifischer Ozean, Antarktis.

4. Wissenschaftlicher Name

Der wissenschaftliche Name der Art ist auf allen Stufen des Handels anzugeben. Innerhalb der Handelskette erfolgt dies i.d.R. auf den Warenbegleitpapieren [Lieferschein, Rechnung]; im Einzelhandel erfolgt dies bei der Kennzeichnung des Fischereierzeugnisses (Etikett oder Liste). Der wissenschaftliche Name der Art kann den Verbrauchern auf der Einzelhandelsstufe auch auf Postern/Plakaten bekannt gegeben werden, ein Bezug zur Handelsbezeichnung ist herzustellen.

5. Aufmachung des Erzeugnisses

War ein Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis zuvor ge­froren, muss sich das Wort "aufgetaut" auf dem Etikett oder der entsprechenden Kennzeichnung für die Verbraucherinformation befinden. Dies gilt nicht für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus Gründen des Gesundheitsschutzes zuvor gefroren wurden und für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert, getrocknet oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen wur­den.

Besonderheiten:

  • Bei der Angabe des Fang-/Erzeugungsgebietes können zusätzlich genauere Gebiete angegeben werden (z.B. Hecht gefangen Ostsee / Greifswalder Bodden; Forelle aus Aquakultur Deutschland / Mecklenburg-Vorpommern).
  • Bei der Mischung verschiedener Arten müssen die Angaben für jede einzelne Art gemacht werden.
  • Bei der Mischung gleicher Arten jedoch verschiedener Produktionsmethoden muss die Angabe der Methode für jede Partie gemacht werden.
  • Bei der Mischung gleicher Arten jedoch verschiedener Fang-/Erzeugungsgebiete muss die Gebietsangabe für die mengenmäßig repräsentativste Art gemacht werden.
  • Bei Fischereierzeugnissen aus der Seefischerei ist bei Abgabe an den Endverbraucher die Angabe der Produktionsmethode entbehrlich, wenn aus der Angabe der Handelsbezeichnung und des Fanggebietes eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine im Meer gefangene Fischart handelt.
  • Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig.
  • Verkehrsbezeichnungen für das Produkt (z.B. Schillerlocke, Bückling), entbinden nicht von der Angabe der Handelsbezeichnung für die Fischart.

Technische Umsetzung der Kennzeichnung / Etikettierung 

Handelsstufe 

Art der Ware 

Etikettierung

Einzelhandel, Fischereibetrieb,
Abgabe an Endverbraucher 

nicht verpackte Ware 

schriftliche und deutlich sichtbare (lesbare) Angaben am Ort der Abgabe (z.B. Aushang, Angaben auf Preisschildern, Etikett am Erzeugnis)

Einzel- und Großhandel 

verpackte Ware 

Anbringen des Etiketts mit den Angaben auf der Verpackung der Fischereierzeugnisse

alle Handelstufen, ausgenommen Abgabe an Endverbraucher 

verpackte und nicht verpackte Ware 

Angaben auf den Lieferscheinen oder vergleichbaren Warenbegleitscheinen bei der Versendung der Fischereierzeugnisse

 

Kontrollen

Kontrollen zur Umsetzung der Fischetikettierungsvorschriften finden durch die zuständigen Behörden (Fischereibehörde oder in Amtshilfe die Veterinärbehörden der Kreise und kreisfreien Städte) stichprobenartig statt. Alle Marktbeteiligten haben den Kontrollbefugten den Zugang zu den Verkaufs-, Lager- und Geschäftsräumen zu ermöglichen, bei der Besichtigung mitzuwirken und die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Die Belege, aus denen sich die Angaben für die Etikettierung ergeben, sind zwei Jahre aufzubewahren und bei Aufforderung den Kontrollbefugten vorzulegen. 

 

Rechtsgrundlagen 

Nr. 

Rechtsnorm 

Fundstelle

1

Verordnung (EG) Nr. 104 / 2000 des Rates vom 17.12.1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

Amtsblatt EG Nr. L 17 S.22

2

Verordnung (EG) Nr. 2065 / 2001 der Kommission vom 22.10.2001 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 104 / 2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformationen bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

Amtsblatt EG Nr. L 278 S.6

3

Art. 58 Abs.6 der VO(EG)Nr.1224/2009 vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

i.V.m.

Art.68 der VO(EG)Nr.404/2011 vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr.1224/2009

Amtsblatt EG Nr. L 343 S.1

Amtsblatt EG Nr. L 112 S.1

4

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen vom 01.08.2002 

BGBl. I S. 2980

5

Verordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes vom 15.08.2002  

BGBl. I S. 3363

6

Erste Bekanntmachung über Handelsbezeichnung für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom 28.08.02  

Bezeichnungen (dt.>lat.)

Bezeichnungen (lat.>dt.)

7

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Fischetikettierungsgesetz

vom 16.Februar 2010,

geändert am 21. Dezember2011

 

GVOBl. M-V S.127

GVOBl. M-V S.1127

 

Literatur

Die Vorschriften zur Fischetikettierung können in einer Sonderausgabe des Fischmagazins beim Verlag: Fachpresse Verlag, An der Alster 21, 20099 Hamburg (Einzelpreis ca. 10 Euro) bezogen werden.

Die aktuelle Liste der deutschen Handelsbezeichnungen kann im Internet auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ständig aktualisiert abgerufen werden (www.ble.de > Kontrolle und Zulassung > Fischerei). 

Eine Sammlung der Gesetzestexte (Arbeitskopie) kann beim LALLF Abt. Fischerei und Fischwirtschaft und seinen Fischereiaufsichtsstationen eingesehen werden.

Ein Faltblatt mit den Hinweisen kann hier (2 MB) heruntergeladen werden.

 

Auswertung 2010

Eine Auswertung der Feststellungen im Rahmen der Kontrollen kann hier heruntergeladen werden.

 



zuletzt geändert am: 08.05.2012