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Schonbezirke
In den Binnen- und Küstengewässern des Landes M-V sind fischereiliche Schonbezirke eingerichtet worden, die für die Wanderung, die Reproduktion und die Überwinterung der Fische von Bedeutung sind.
Bei der Ausübung der Fischerei sind die Abgrenzungen der Schonbezirke zu beachten und die Fischereiverbote oder -einschränkungen einzuhalten.
Neben dem gesetzlich bestimmten Fischfangverbot in den Fischwegen (Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen) und den daran angrenzenden Gewässerstrecken von 100 m werden für die Binnengewässer Schonbezirke durch den Fischereiberechtigten (Fischer, Angelverband, Eigentümer, Pächter) bestimmt (Bestimmungen auf der Angelerlaubnis beachten).
Für die Küstengewässer sind die Schonbezirke in der Küstenfischereiordnung festgelegt worden. Nachfolgend sind diese aufgelistet.
Fischschonbezirke
In den nachfolgend aufgeführten Fischschonbezirken ist jegliche Fischereiausübung ganzjährig verboten (§ 11 Abs. 1 KüFVO). (Kartendarstellung in Vorbereitung)
- ?Bock?
- ?Libben?
- ?Peenemündung?
- ?Usedomer Kehle?
- ?Nordteil Kleiner Jasmunder Bodden?
Im Fischschonbezirk ?Warnowmündung? ist in der Zeit vom 1. August bis 28. Februar die Ausübung der Fischerei verboten (§ 11 Abs.2 Ziffer 1 KüVFO). Ausgenommen vom Vebot ist die Fischerei mit der Handangel (Sportfischerei) und die Fischerei mit der Langleine und Aalkörben auf Aal (Berufsfischerei). (Kartendarstellung in Vorbereitung)
Im Fischschonbezirk ?Yachthafen Kühlungsborn - Bollhäger Fließ/Fulgen? - Hafenbereich innerhalb der Molen sowie ein Kreissegment mit einem Radius von 100 Metern, dessen Mittelpunkt die Spitze der Nordmole bildet, ist in der Zeit vom 1. August bis 28. Februar die Ausübung der Fischerei verboten (§ 11 Abs.2 Ziffer 2 KüVFO).
In den nachfolgend aufgeführten Bereichen der Flussmündungen (300 m Radius) ist in der Zeit vom 1. August bis 28. Februar jegliche Fischereiausübung verboten (§ 11 Abs. 2 Ziffer 3 KüVFO). (Kartendarstellung in Vorbereitung)
- Mündungsbereich der Harkenbeck
- Mündungsbereich des Klützer Bachs
- Mündungsbereich des Tarnewitzer Bachs
- Mündungsbereich der Köppernitz
- Mündungsbereich des Wallensteingrabens
- Mündungsbereich des Abflusses des Stausees Farpen/Plastbach
- Mündungsbereich des Hellbachs
- Mündungsbereich des Mühlenfließ (Schleuse Jemnitz)
- Mündungsbereich der Recknitz
- Mündungsbereich des Saaler Bachs
- Mündungsbereich der Barthe
- Mündungsbereich der Rosengartener Bek
- Mündungsbereich der Ziese (zwei Mündungen - Dänische Wiek und Peenestrom)
- Mündungsbereich des Ryck
- Mündungsbereich des Brebowbachs
- Mündungsbereich der Zarow
- Mündungsbereich der Uecker
Im Fischschonbezirk "Gewässer nordöstlich Usedoms" südlich der Koordinaten 54° 15'N ist für die Berufsfischer die Fischereiausübung mit Schleppnetzen in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober mit einer Maschenöffnung von weniger als 105 mm verboten (§ 11 Abs. 4 KüFVO). (Kartendarstellung in Vorbereitung)
In der Gewässerstrecke der Unterwarnow vom Unterhaupt der Schifffahrtsschleuse sowie vom Wehr am Mühlendamm bis zur Brücke ?Am Petridamm? ist die Ausübung der Fischerei mit Stellnetzen ganzjährig verboten. Bei der Ausübung der Fischerei mit der Handangel ist es verboten, natürliche oder künstliche Köder mit Mehrfachhaken zu verwenden. Vom Stauwehr und der Schleuse ist dabei ein Abstand von mindestens 100 Metern einzuhalten (§ 11 Abs.5 KüFVO).
Im Salzhaff - Uferverlauf vom Boinsdorfer Werder bis zur Hellbachmündung von der Länge 11° 31,00? E bis zur Länge 11° 37,00? E (Wasserfläche bis zu einer seeseitigen Entfernung von 500 Metern) ist die Fischerei in der Zeit vom 15. September bis zum 14. Dezember verboten (§ 11 Abs.6 KüVFO).
Laichschonbezirke
In den Laichschonbezirken ist die Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai eines jeden Jahres verboten (§ 12 Abs.1 KüFVO).
Weiterhin bedarf bedarf die Werbung oder Beseitigung von Wasserpflanzen, die Entnahme oder das Einbringen von Sediment oder das Einleiten von Stoffen in den Laichschonbezirken der Zustimmung der oberen Fischereibehörde.(Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und zur Gewährleistung von deren Verkehrssicherheit bleiben hiervon unberührt.)
Auflistung der Laichschonbezirke (Kartendarstellung in Vorbereitung)
1. Fischereibezirk "Stettiner Haff"
a) Göschenbrinksfläche
b) Anklamer Fähre
c) Borkenhaken
d) Usedomer See
2. Fischereibezirk "Peenestrom"
a) Jamitzower Hard
b) Balmer See
c) Hohe Schaar
d) Hohendorfer See
e) Sauziner Bucht
f) Mahlzower Bucht
g) Rohrplan bei Zecherin
h) Bucht südlich Kuhler Ort (Alter Acker)
i) Krösliner See einschließlich Alter Peene
j) Freester Hock
k) Freesendorfer See
3. Fischereibezirk "Greifswalder Bodden"
a) Abfluss Freesendorfer See
b) Dänische Wiek
c) Gristower Wiek
d) Puddeminer Wiek
e) Schoritzer Wiek
f) Wreechener See
g) Neuensiner See
h) Selliner See
i) Zicker See
4. Fischereibezirk "Strelasund"
a) Deviner See
b) Kemlade
c) Gustower Wiek
d) Wamper Wiek
e) Kubitzer Bodden
5. Fischereibezirk "Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen"
a) Gewässer zwischen Ummanz und Rügen
b) Nordteil des Wieker Boddens
c) Neuendorfer Wiek
d) Breeger Bodden nördlich der Saalsteine
e) Mittel- und Spyker See
f) Westteil der Litzower Bucht
6. Fischereibezirk "Darßer Boddenkette"
a) Flemendorfer Baek
b) Barther Strom
c) Fitt
d) Prerower Strom
e) Saaler Riff
f) Saaler Bodden
g) Recknitz
Winterlager
Winterlager in den Küstengewässern sind auf Grundlage der Ermächtigung in § 13 KüFVO durch Allgemeinverfügung festgelegt worden für :
- den Hafen Stralsund
- die Lanckener Bek
- den Unteren Ryck
- den Hafen Wolgast
- die Untere Uecker
Der genaue Wortlaut der Allgemeinverfügung kann unter Rechtsvorschriften / Landesrecht abgerufen werden.
zuletzt geändert am: 20.10.2008

