Neue gesetzliche Regelungen im Pflanzenschutz
Seit dem 14. Juni 2011 ist die neue EU-Pflanzenschutzmittelverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) unmittelbar geltendes Recht in allen EU- Mitgliedsstaaten. Hieraus ergeben sich bereits vor der Novellierung des deutschen Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) einige auch für Landwirte relevante Änderungen.
Aufzeichnungspflicht
Die bisher in § 6(4) PflSchG verankerte Aufzeichnungspflicht wird nach dem 14. Juni 2011 durch Artikel 67 der EU-Verordnung geregelt. Aufzeichnungen sind demnach mind. drei Jahre aufzubewahren. Zu dokumentieren sind bis auf weiteres:
- Name des Anwenders
- behandelte Fläche
- Zeitpunkt der Anwendung
- Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels
- Aufwandmenge
- Anwendungsgebiet (Kultur + Schaderreger bzw. sonstiger Zweck).
Aufbrauchfristen
Hinsichtlich der Aufbrauchfristen nach dem Zulassungsende ergeben sich praxisrelevante Änderungen. Als Neuerung der EU-Verordnung (Artikel 46) gibt es eine Abverkaufsfrist von sechs Monaten für Produkte, deren Zulassungen nach dem 14.06.2011 enden. Die Aufbrauchfrist beträgt nur noch 18 Monate und schließt die halbjährige Abverkaufsfrist ein. [mehr]
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zuletzt geändert am: 24.11.2011






