Suche

Ansprechpartner

Christel Schimitschek

Kosmetikrecht

Kosmetik-Verordnung

Neue Europäische Kosmetik-Verordnung (gültig ab 11.Juli 2013) - Gesetzestext

Erläuterungen/Kommentare

Konservierung kosmetischer Mittel

Positionspapier der AG Kosmetik der Gesellschaft Deutscher Chemiker

Haarfärbemittel - Wie sicher sind Haarfarben?

Bericht des CVUA Karlsruhe

Sonnenschutz

"lichtschutzfactory"- Infos für Jugendliche

 

Kosmetische Mittel

 

Was wird untersucht?

Kosmetische Mittel

Kosmetische Mittel im Sinne von § 2 Abs. 5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.
Dazu gehören:

  • Hautreinigungs- und Pflegemittel wie Seifen, Dusch- und Badepräparate, Cremes, Lotionen
  • Haarreinigungs- und Pflegemittel wie Shampoos, Spülungen, Haarwasser, Haarsprays
  • Haarfärbemittel
  • Mund- und Zahnpflegemittel wie Zahnpasten, Mundwässer, Mundspülungen
  • Dekorative Kosmetik wie Schminken, Make- Up, Lidschatten, Mascare, Eyeliner, Lippenstift
  • Deodorants, Antitranspirantien
  • Nagelkosmetik wie Nagellack, Nagellackentferner
  • Fußpflegemittel usw.

Den kosmetischen Mitteln rechtlich gleichgestellt sind Mittel zum Tätowieren.

Welche Untersuchungen und Prüfungen werden durchgeführt ?

  • Untersuchung auf verbotene Stoffe und eingeschränkt zugelassene Stoffe (Anlagen 1 und 2 Kosmetik- Verordnung)
  • Untersuchung auf Farbstoffe, Konservierungsstoffel und UV-Filtersubstanzen zur Kontrolle der Positivlisten und Höchstmengenregelungen der Anlagen 3, 6 und 7 Kosmetik- Verordnung
  • Prüfung auf ausgelobte und wertgebende Bestandteile hinsichtlich Irreführung/ Täuschung des Verbrauchers
  • Überprüfung der Angaben zum Schutz der Gesundheit und der Kennzeichnungspflichten laut Kosmetik- Verordnung
  • Prüfung von Abgrenzungsfragen zu Arzneimitteln, Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Biozidprodukten
  • Durchführung von Betriebskontrollen zur Prüfung von Produktunterlagen sowie der guten Herstellungspraxis

UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE 2010


Kosmetische Mittel  -  Beanstandungsrate: 24,1 %
Proben: 195 - davon beanstandet:  47
Gesundheitsschädlich, Gesundheitsgefährdend (1)
Eine schwarze Tätowierfarbe war wegen des Nachweises von koagulasepositiven Staphylokokken als gesundheitsgefährdend zu beurteilen.
Irreführend (6)
Eine Nachtcreme wurde wegen Verdacht auf Mogelpackung dem Eichamt übergeben. Die Aufmachung eines Pheromon- Konzentrates enthielt irreführende Wirk- und Werbeaussa-gen. Auch die werbliche Auslobung eines Sanddorn- Duschgels war wegen seines äußerst geringen Sanddorngehaltes zur Täuschung geeignet. Die Angabe ?allergologisch getestet? bei einer Seifencreme wurde als unzulässige bzw. irreführende Werbung mit Selbstver-ständlichkeiten beurteilt. Mehrere Erzeugnisse waren fälschlicherweise mit den Angaben ?pH- neutral?, ?pH-hautneutral? oder ?pH- hautfreundlich? versehen.
Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften und Hilfsnormen (41)
Insgesamt 41 Proben wiesen Mängel bei den Angaben zum Schutz der Gesundheit und der weiteren Kennzeichnung auf. Hierbei handelte es sich um fehlende, unleserliche, unklare bzw. überklebte Chargenangaben, fehlende Warnhinweise, fehlende Füllmengenangabe und fehlendes MHD bzw. fehlende Verwendungsdauer nach dem Öffnen (PaO). Weiterhin fehlte die Liste der Bestandteile oder war nicht nomenklaturgerecht angegeben, es fehlten Packungsbeilagen bei dekorativer Kosmetik oder vorhandene Klappetiketten konnten nicht geöffnet werden. Konservierungs- und Duftstoffe wurden in einigen Fällen nicht oder falsch deklariert. Insbesondere bei Tätowierfarben ausländischer Produktion fehlten u.a. Anschrift/ Firmensitz des Herstellers, Verwendungszweck in deutscher Sprache und die Liste der Bestandteile war oft fehlerhaft.
Stoffliche Beschaffenheit, Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Hilfsnormen (1)
Bei einer Flüssigseife entsprachen Gehalt und Verhältnis der Konservierungsstoff- Komponenten Methylisothiazolinon/ Chlormethylisothiazolinon nicht den rechtlichen Vorschriften.
Verwendung verbotener Stoffe (2)
Ein Shampoo enthielt die nur für Haarfärbemittel zugelassenen Farbstoffe Basic Brown 17, Basic Blue 99 und Basic Red 76. Bei einer Flüssigseife wurde die Höchstmenge für das Konservierungsstoffgemisch Methylisothiazolinon/ Chlormethylisothiazolinon überschritten.
Hinweise (8)
 Bei 2 Deorollern mit geringen Alkoholgehalten wurde empfohlen, die Auslobung ?0 % Alcohol? bzw. ?ohne Alkohol? in ?ohne Zusatz von Alkohol? zu verändern.
Weitere Hinweise ergingen u.a. zur Verwendung der Auslobung ?pH- hautfreundlich? bei einer Seife und einem Duschgel sowie zum erhöhten Nickelgehalt bzw. abgelaufenem MHD bei Tätowierfarben.



zuletzt geändert am: 15.08.2011