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Dr. Armin Hofhansel

 

Aktueller Hinweis

Anforderungen an Pflanzkartoffelexporte im Jahr 2010/2011

Die witterungsbedingt starken Ertragsausfälle bei Kartoffeln in Osteuropa werden zu einer verstärkten Pflanzgutnachfrage in diesen Ländern führen.

Für die Unternehmen der Kartoffelwirtschaft Mecklenburg-Vorpommerns bieten sich dadurch erhöhte Absatzchancen für hochwertige Pflanzkartoffeln in diesen Gebieten.

Besonders groß scheint der Bedarf an Pflanzkartoffeln in Russland zu sein. Erste Anmeldungen einheimischer Unternehmen zur phytosanitären Kontrolle von Pflanzkartoffelpartien für den Export nach Russland scheinen diese Vermutung zu bestätigen.

Ein erhöhter Bedarf an Pflanzkartoffeln in Russland oder anderen Staaten (eventuell auch an Speisekartoffeln) ist jedoch nicht gleichbedeutend mit geringeren phytosanitären Anforderungen an die Kartoffeln durch den Pflanzenschutzdienst der Empfängerländer.

Besonders der Pflanzenschutzdienst Russlands setzt die phytosanitären Einfuhrbestimmungen konsequent um, was durch aktuelle Meldungen bestätigt wird!

Für Kartoffelexporte bedeutet das u. a., dass die Ware frei von jeglichem Erdanhang sein muss!

Infolge der diesjährigen komplizierten Erntebedingungen ist der Erdanhang an vielen Pflanzgutpartien deutlich stärker als in den vergangenen Jahren.

Wir appellieren deshalb an Sie, uns nur Kartoffelpartien zur phytosanitären Exportkontrolle vorzustellen, die alle Anforderungen des Importlandes erfüllen, also auch frei von jeglichem Erdanhang sind.

Im Interesse der Kartoffelwirtschaft Mecklenburg-Vorpommerns und ganz Deutschlands, die u. a. mittel- und langfristig auch durch Exporte nach Osteuropa weiter gestärkt wird, werden wir als Pflanzenschutzdienst bei der phytosanitären Exportkontrolle verstärkt auf saubere Knollen ohne Erdanhang achten.

Partien, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können keine Exportfreigabe erhalten.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen oder Fragen zur beschriebenen Problematik haben erreichen Sie uns unter:  0381 - 4035 439

Pflanzkartoffelzufuhren 2011

Mit der Kontrolle der Pflanzkartoffelzufuhren aus anderen EU-Staaten und deutschen Bundesländern soll eine Einschleppung von bakteriellen Quarantänekrankheiten der Kartoffel nach M-V verhindert werden. Dazu ist folgendes zu beachten:

Anzeigepflicht für alle nicht aus M-V stammenden Kartoffelzufuhren, die zur Pflanzung in M-V vorgesehen sind. Information über Eintreffen der Sendung per Telefon, Fax oder Mail an den Regionaldienst Rostock

1. Eingangskontrolle durch amtlich verpflichtete Probenehmer:

Vor der Entladung ist die Übereinstimmung der Angaben auf dem Lieferschein mit dem Etikett zu kontrollieren

  1. Lieferpapiere (Lieferschein, Begleitschein bei Lieferung in geschlossenen Behältnissen)
  2. EG-Pflanzenpass/Anerkennungsetikett
  3. Plombierung am Auslauf des Fahrzeuges
  4. die mitgeführten Dokumente sind aufzubewahren


2. Beprobung durch amtlich verpflichtete Probenehmer


Beprobung aus geschlossenen Behältnissen (LKW):

a) Bei Sendungen in geschlossenen Behältnissen ist die Probe grundsätzlich direkt vom Fahrzeug zu ziehen.
b) Vor dem Betreten des LKW zur Probenzeihung (Verfahren nach Berliner Vereinbarung) sind die Stiefel zu desinfizieren und
    Einmalhandschuhe zu verwenden.
    Für eine LKW-Sendung von 25 t ist eine Probe von 210 Knollen wie folgt zu entnehmen:
    Von mindestens 10 verschiedenen Stellen sind bei einer Schöpftiefe bis zu 40 cm je 21 Knollen zu entnehmen und zu einer
    Gesamtprobe von 210 Knollen zusammenzugeben. Ist eine direkte Beprobung vom Fahrzeug technisch nicht möglich, erfolgt
    die Probenahme bei der Entladung aus dem Entladestrom (ca. 20 x). Dabei sind ebenfalls separat 210 Knollen zu entnehmen.

Beprobung von gesackter Ware:

Je 25 t (500 Säcke) sind aus 5 Säcken je 42 Knollen zu einer Gesamtprobe von 210 Knollen zu entnehmen

Beprobung von Big Bags:

Je 25 t sind aus 5 Big-Bags je 42 Knollen zu einer Gesamtprobe von 210 Knollen zu entnehmen
 

3. Verpackung, Verschließung, Kennzeichnung der Proben

a)    Die Proben sind in unbenutzten Behältnissen zu verpacken und zu verplomben.
       Kennzeichnung der Probe erfolgt mit grünem Etikett (Angabe von Sorte, Stufe, Empfangsbetrieb).
b)    Beim Ausfüllen des Probenbegleitscheines sind alle geforderten Angaben eindeutig und lesbar zu machen.
 

4. Entladung aus geschlossenen Behältnissen / Sicherstellung der Partie

a)    Vor jeder Entladung sind die Transportbänder zu desinfizieren
b)    Die Eingangsware ist in sauberen und desinfizierten Behältnissen zu lagern
c)    Der Palettenstapel ist mit einem mitgelieferten Etikett zu kennzeichnen
d)    Bis zur Freigabe durch den Pflanzenschutzdienst ist die zugeführte Warensendung gesondert unter Verschluss zu halten

Gesackte Ware einschließlich Lieferungen in Big-Bags darf vor der Freigabe durch den Pflanzenschutzdienst (Testprotokoll) nicht ausgeschüttet und jegliche Ware nicht gepflanzt werden.

 
5. Beprobung von eigenem Nachbau:

Der Einsatz von eigenem, nicht geprüftem Nachbau-Pflanzgut stellt für den Betrieb sowie für den Kartoffelanbau insgesamt ein Risiko der unerkannten Ein- und Verschleppung von Quarantänebakteriosen dar.
Das LALLF bietet daher die Möglichkeit an, Pflanzgutproben aus eigenem Nachbau auf Bakterielle Ringfäule der Kartoffel testen zu lassen. Dazu sind Proben von 200 Knollen je Sorte zu ziehen und nach telefonischer Anmeldung (0381-4035 459) in das Labor des LALLF Rostock, Graf-Lippe-Str. 1 zu bringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei QS zertifizierten Landwirtschaftsbetrieben in dem Kriterium ?Anforderungen an das Pflanzgut? der Einsatz von geprüftem Pflanzgut gefordert wird. Darin ist die Testung auf Befallsfreiheit von Bakterieller Ringfäule eingeschlossen.

 
6. Sonderregelung für Kartoffelzufuhren aus Polen

1.    Entsprechend der Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 11. August 2004 besteht An-zeigepflicht für jegliche
       Zufuhren von Kartoffeln aus Polen, die für gewerbliche Zwecke zur Lagerung, Verarbeitung und zum Handel vorgesehen sind.
    
2.    Zufuhren sind beim LALLF Abt. Pflanzenschutz drei Tage vor der Ankunft anzuzeigen, um eine Beprobung und Testung auf
       Quarantänekrankheiten (insbesondere Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel sowie Kartoffelkrebs)
       zu gewährleisten.
    
3.    Die Sendungen müssen von folgenden Dokumenten begleitet sein:
       a) Bescheinigung über Testung auf Bakterielle Ringfäule der Kartoffel vor dem Versand durch den polnischen
           Pflanzenschutzdienst
       b) Bestätigung der Herkunft aus einem von Kartoffelkrebs befallsfreien Standort (Powiat) in Polen.

4.    Die Sendung muss außerdem mit der Registriernummer des Erzeugers und des Abpackers gekennzeichnet sein.

       Struktur der polnischen Registriernummer:
                      00                                 00                      0000000
       Code der Wojewodschaft     Code des Powiats        Seriennummer

5.    Im Falle von Pflanzkartoffelsendungen aus Polen ist die übliche Kennzeichnung mit dem EG-Pflanzenpass erforderlich.

Phytosanitäre Betriebsteiltrennung


Ein Beitrag für einen sicheren Pflanzkartoffelanbau in Mecklenburg-Vorpommern


Gesetzliche Regelungen für die Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus)

  • RL 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, zuletzt geändert durch RL 2006/56/EG vom 12. Juni 2006

  • Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 05. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1008)

  • In Deutschland einheitliche Umsetzung dieser beiden EU-Vorgaben durch "Leitlinie zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel in Deutschland"

Entwicklung der Phytosanitären Betriebsteiltrennung in Mecklenburg-Vorpommern:

2004

2005

2006

2007

2008

2009

Pflanzkartoffel-Anbaufläche (ha)

3.814

3.412

3.355

3.600

3.784

3.910

davon Fläche mit Betriebsteiltrennung (%)

58,2

66,3

65,1

64,0

79,9

71,6

Anzahl Betriebe

18

22

20

18

23

21


Voraussetzungen für die Betriebsteiltrennung im Betrieb

  • keine Infektion mit der Bakteriellen Ringfäule in den Vorjahren

  • schriftliche Vereinbahrung mit dem Pflanzenschutzdienst Mecklenburg-Vorpommern über Abgrenzung von Produktionsorten und Pflichten des Betriebes (vor Befall) bis zum 31.05.

  • nur deutlich voneinander getrennte Produktionsorte abgrenzbar

Maßnahmen/Pflichten der Betriebe - allgemein

  • kein geschnittenes Pflanzgut verwenden

  • Lagerkisten werden getrennt, partieweise aufgestellt und gekennzeichnet
    (Bei Einzelboxlager keine Vermischung ermöglichen - keine Netzabtrennung!)

  • Lageplan anfertigen

  • notwendige Buchführung:
    - Herkunft und Verwendung sämtlicher erzeugter Kartoffelpartien
    - Art und Zeitpunkt der durchgeführten Bearbeitungsschritte an Produktionsorten
    - Art und Zeitpunkt der durchgeführten Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten

Maßnahmen/Pflichten der Betriebe - Reinigung und Desinfektion

  • für den ganzen Betrieb:
    - mindestens einmal jährlich gründliche Reinigung und Desinfektion des Lagers und der Kartoffelkisten
    - gründliche Reinigung und Desinfektion aller Transportmittel und Behältnisse vor Transport von Pflanzgut

  • zwischen Produktionsorten des Betriebes gründliche Reinigung und Desinfektion von:
    - Pflanzmaschinen
    - Erntegeräte und Erntevorbereitungsgeräte (z.B. Krautschläger, Roder...)
    - Hacken, Häufler, Striegel
    - Einlagerungsgeräte, Bänder, Sortier- und Auslagerungsgeräte

Bewertung der Betriebsteiltrennung

Vorteil:    - deutliche materielle Risikoreduzierung für den Kartoffel anbauenden Betrieb

Nachteil: - erhöhter Aufwand, was zu einer leichten Verteuerung des Kartoffelanbaues führt

Die Antragstellung erfolgt formlos beim Pflanzenschutzdienst Mecklenburg-Vorpommern.

Die auszufüllenden Unterlagen der "Vereinbarung zur phytosanitären Betriebsteiltrennung für das Anbaujahr" werden Ihnen dann umgehend zugeschickt.


Reinigung und Desinfektion der Arbeitsmaschinen:

Fotos: I. Wulfert

BESTIMMUNGEN FÜR DEN HANDEL MIT KARTOFFELN AUS POLEN


Verbringen von Kartoffeln aus Polen:

Auf Grund der besonderen Befallssituation mit dem Erreger des Kartoffel-krebses und der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel wurde Polen zu besonderen Schutzmaßnahmen aufgefordert, um die Verschleppung dieser beiden Quarantäneschaderreger in andere Mitgliedstaaten zu verhindern. Darauf wurden seitens des polnischen Pflanzenschutzdienstes folgende Maßnahmen festgelegt (Auszug aus der Erklärung gegenüber den Pflanzenschutzdiensten der anderen EU-Mitgliedstaaten vom 30.04.2004):


Wirtschafts- und Speisekartoffeln dürfen aus Polen nur dann in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn sie:

    a)  in Gebieten erzeugt wurden, in denen das Auftreten von Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum) nicht bekannt ist, oder

    b)  in Gebieten erzeugt wurden, in denen das Auftreten von Pathotyp 1 (D1) von Synchytrium endobioticum bekannt ist,
         unter der Bedingung, dass:

  • die Sendung von einem amtlichen Dokument begleitet wird, in dem festgestellt wird, dass der Ort der Erzeugung als frei von Synchytrium endobioticum befunden wurde oder
  • sie von einer gegen Synchytrium endobioticum resistenten Sorte stammen und gewaschen oder anderweitig gereinigt wurden und frei von Erde sind.

Kennzeichnungsverpflichtung für Speise- und Wirtschaftskartoffeln

  • Registriernummer:
    - des Unternehmens, das sie erzeugte und
    - des Unternehmens, das sie im Hoheitsgebiet Polens verbrachte, lagerte, sortierte oder anschließend  verpackte,
  • statistischer Code des Gebietes, in dem die Kartoffeln angebaut worden sind (Liste mit Codenummern).

 

Erklärung zum Test auf Bakterielle Ringfäule der Kartoffel:

  • Jede Kartoffelpartie (d.h. Pflanz-, Wirtschafts- und Speisekartoffeln), die für das Verbringen in andere Mitgliedstaaten vorgesehen ist, wird einem Labortest auf Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus unterzogen.
  • Jede Partie ist von einem amtlichen Dokument zur Bestätigung der Befallsfreiheit der Partien von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus zu begleiten. (Dieses Dokument ist spätestens 14 Tage vor der Verbringung der Kartoffeln aus dem Hoheitsgebiet Polens auszustellen).

 

Worauf ist bei Kartoffelsendungen aus Polen zu achten?

  • Zufuhren von Speise-/ Wirtschaftskartoffeln:
    - Kennzeichnung mit der Registriernummer des Erzeugers / Abpackers und Gebietscode
    - Begleitdokument zur Befallsfreiheit von  Kartoffelkrebs
    - Begleitdokument zur Befallsfreiheit von Bakterieller Ringfäule    
  • Zufuhren von Pflanzkartoffeln:
    - EWG-Pflanzenpass mit Angaben zum Herkunftsgebiet
    - Begleitdokument zur Befallsfreiheit von Bakterieller Ringfäule  
     

Laut Elfter Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 09. August 2004 (BGBl. I Nr. 43 S. 2110) besteht die Anzeigepflicht für alle Kartoffelzufuhren aus Polen, die zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken angebaut, aufbereitet, gelagert oder verarbeitet werden.

Zum Schutz der Gesundlagengebiete für Pflanzkartoffelerzeugung ist dem Pflanzenschutzdienst Mecklenburg-Vorpommern jede zugeführte Sendung jeglicher Kartoffeln aus Polen anzuzeigen!

(Das gilt auch für Meristemkulturen u. sonstiges Versuchs- und Züchtungsmaterial!)

Herausgeber:

Pflanzenschutzdienst des LALLF M-V

Verfasser:

Dr. Ingrid Wulfert / Dr. Armin Hofhansel 

Adresse:

Graf-Lippe-Str. 1, 18059 Rostock

Telefon:

0381-4035439

E-Mail:

armin.hofhansel@...



zuletzt geändert am: 17.12.2010