Kaffee und Tee

Was wird untersucht?
- Rohkaffee, Röstkaffee
- Kaffee-Extrakt, Zichorie, Malzkaffee
- Grüner Tee (unfermentiert), Oolong Tee (halbfermentiert) und schwarzer Tee fermentiert)
- Aromatisierter Tee
- Teeähnliche Erzeugnisse, aromatisierte teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees)
- Tee- Extrakte, aromatisierte Tee- Extrakte (z.B. Zitronen- Instanttee)
- Extrakte aus teeähnlichen Erzeugnissen
Welche Untersuchungen werden durchgeführt?
- Nachweis von Verunreinigungen: tierische Schädlinge, Schmutzpartikel
- Untersuchung auf Mykotoxine: Aflatoxine, Ochratoxin A, Fumonisine
- Untersuchung auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln (z. B. Herbizide, Fungizide)
- Bestimmung der Inhaltsstoffe (z.B. Wassergehalt bzw. Trockenmasse, Asche)
- Überprüfung der Entcoffeinierung (Kaffee, aber auch Tee)
- Nachweis von Acrylamid (Kaffee)
- Prüfung auf Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Kennzeichnung
Untersuchungsergebnisse 2010
Kaffee - Beanstandungsrate: 12,2 %
Proben: 49 - davon beanstandet: 6
Irreführung ( 3 ), Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften ( 7 )
In zwei Proben Kaffee wurden außer hochwertigem Arabica-Kaffee auch Anteile der Kaffeesorte Robusta nachgewiesen. Da beide Proben mit der Angabe ?100 % Arabica? gekennzeichnet waren, wurden sie als irreführend beanstandet. Vier Proben Kaffee wurden beanstandet, weil die nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nicht alle richtig und vollständig vorhanden waren. Bei einem Kaffee wurde eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beanstandet.
Hinweise ( 6 )
Bei vier Proben Arabica-Kaffee wurden Spuren von Robusta Kaffee nachgewiesen. Bei zwei ent-coffeinierten Kaffees lag der Coffeingehalt knapp über dem zulässigen Grenzwert.
Tee - Beanstandungsrate: 8,3 %
Proben: 48 - davon beanstandet: 4
Verstöße gegen unmittelbar geltendes EU-Recht ( 3 )
Ein als Lebensmittel in den Verkehr gebrachtes teeähnliches Getränk wurde aufgrund seiner Zusammensetzung als Arzneimittel eingestuft. Zwei weitere teeähnliche Getränke enthielten Bestandteile, die nicht üblicherweise als Lebensmittel verzehrt werden und daher als Neuartige Lebensmittel zugelassen werden müssen.
Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung ( 2 )
Zwei teeähnliche Getränke enthielten den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe ohne Zulassung.
Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften ( 1 )
Die Kennzeichnung eines teeähnlichen Erzeugnisses war unvollständig und zum Teil nicht lesbar.
zuletzt geändert am: 17.08.2011

