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Neue gesetzliche Regelungen
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Landeswassergesetz MV geändert!
§ 81 des Landeswassergesetzes MV beinhaltete unter anderem Mindestabstände beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu Oberflächengewässern (7, zuletzt 3 bis 1 m). Mit der Novellierung des Gesetzes wurde dieser Paragraph gestrichen.
Somit gelten ab sofort die spezifischen Abstandsauflagen der einzelnen Pflanzenschutzmittel.
Ist aber kein Abstand ausgewiesen, greift § 6 (2) des Pflanzenschutzgesetzes. Dort heißt es: Pflanzenschutzmittel "dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern ... angewandt werden.? Dieser Forderung wird man gerecht, hält man bei optimalen Anwendungsbedingungen (Wind, Fahrgeschwindigkeit und Spritzgestängehöhe) einen Abstand von 1 m zur Böschungsoberkante ein.
Rechtsgrundlagen
Thema | Typ | Ersteller |
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Vorgehen bei Bienenschäden
Wenden Sie sich bitte bei jedem Verdacht auf Bienenvergiftung durch unsachgemäße Pflanzenschutzmittelanwendung bei dem für Sie zuständigen Regionaldienst!
Merkblatt für die Einsendung von Probenmaterial bei Bienenvergiftungen durch Pflanzenschutzmittel
zuletzt geändert am: 23.03.2012

