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Der Europäische Fischereifond 2007-1013

Schwerpunkt 1 Anpassung der Flotte

Die Mitgliedstaaten erlassen Pläne zur Anpassung der Flotte bei:

  • Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplänen (Art. 5 und 6 der Grundverordnung);
  • Sofortmaßnahmen (Art. 7 und 8 der Grundverordnung);
  • Nichterneuerung eines Fischereiabkommens oder erheblicher Reduzierung von Fangmöglichkeiten im Rahmen eines internationalen Abkommen oder einer anderen Vereinbarung;
  • einzelstaatlichen Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischereiressourcen (Art. 9 und 10 der Grundverordnung);
  • einzelstaatlichen Flottenabgangsplänen (Art.11 und 16 der Grundverordnung).

Pläne zur Anpassung der Flotte können Beihilfen beinhalten für:

  • die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge;
  • die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit;
  • Investitionen an Bord und Selektivität;
  • Maßnahmen zur Förderung der kleinen Küstenfischerei;
  • sozioökonomische Maßnahmen.

Sonderbestimmungen für Pläne nach einem Wiederauffüllungsplan

  • Die Mitgliedstaaten müssen diesen Plänen Vorrang einräumen.
  • Dazu kann die endgültige Einstellung gehören. Der EG-Beitrag zu diesem Schwerpunkt erhöht sich auf 85 % in Konvergenzgebieten und 65 % in anderen Gebieten.

Förderfähige Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und Selektivität

  • Beihilfen zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen, der hygienischen Bedingungen, der Produktqualität, der Energieeffizienz und der Selektivität.
  • Beihilfen für umweltfreundlichere Fangmethoden, um die Auswirkungen der Fischerei auf nichtkommerzielle Arten, die Ökosysteme und den Meeresboden zu verringern sowie für den Schutz vor Raubtieren.
  • Beihilfen für die Ersetzung von Fanggerät (bis zu zweimal möglich) im Rahmen des Wiederauffüllungsplans oder zur Einhaltung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Selektivität.
  • Beihilfen für die Ersetzung von Fanggerät (nur einmalig) zur Einhaltung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Selektivität, bevor sie verbindlich werden, oder für einen kurzen Zeitraum, nachdem sie verbindlich geworden sind mit dem Ziel, die Auswirkungen auf nichtkommerzielle Arten zu verringern.
  • Neu: Beihilfe für die Ersetzung der Maschine.

Ersetzung der Maschine nach Maßgabe der Mitteilung über die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage in der Fischereiindustrie

  • Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 Metern, die kein Schleppgerät verwenden, Verhältnis Zugang/Abgang 1:1.
  • Für andere Fischereifahrzeuge mit einer Länge von bis zu 24 m, Leistungsverminderung um mindestens 20 %.
  • Für Trawler mit einer Länge von über 24 m, die einem Rettungs- und Wiederauffüllungsplan unterworfen sind:
    - mindestens 20 % Leistungsverminderung und
    - Umstellung auf weniger treibstoffintensive Fangmethoden.
  • Die Leistungsverminderung kann insgesamt auf Ebene der Gruppe der Fischereifahrzeuge berechnet werden.
  • Der Privatanteil wird um 20 % erhöht.

Sonderregelungen für Rettungs- und Wiederauffüllungspläne

  • Beihilfe zur vorübergehenden Einstellung für Fischer und Eigentümer von Fischereifahrzeugen während des Zeitraums der Ersetzung der Maschinen.
  • Höchstdauer dieser Beihilfe: insgesamt 3 Monate.
  • Beihilfe für die Ersetzung der Maschinen von Trawlern mit einer Länge
    von über 24 m, sofern
    - die Leistung der neuen Maschine um mindestens 20 % geringer ist
    - auf weniger treibstoffintensive Fangmethoden umgestellt wird.
  • Für den Bau von Fischereifahrzeugen und die Vergrößerung der Laderäume ist keine Beihilfe verfügbar.

Kleine Küstenfischerei

Beihilfefähige Maßnahmen

  • Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und Selektivität
  • Sozioökonomische Maßnahmen zur Flottenbewirtschaftung
  • Prämien zu folgenden Zwecken:
    - Verbesserung von Management und Zugangsbedingungen;
    - Organisation der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung;
    - freiwillige Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands;
    - Nutzung technischer Innovationen (einschließlich Schutz von Fanggerät und Fängen vor Raubtieren);
    - Verbesserung der beruflichen Qualifikationen und Sicherheitstraining.

Besondere Beihilfebedingungen 
Um 20 % geringerer Eigenanteil für Investitionen an Bord.
(Bei der Ersetzung von Maschinen bleiben die Quoten für Gruppe 2 unverändert.)

Sozioökonomische Maßnahmen

  • Diversifizierung.
  • Verbesserung der beruflichen Qualifikationen.
  • Umschulung.
  • Vorzeitiges Ausscheiden.
  • Nichterneuerbare Entschädigung für Fischer, sofern das Fischereifahrzeug endgültig stillgelegt wurde und der Fischer mindestens 12 Monate lang gearbeitet hat.
  • Beihilfe für junge Fischer, die erstmalig ein gebrauchtes Fischereifahrzeug erwerben.

 

Schwerpunkt 2 Aquakultur, Binnenfischerei, Verarbeitung und Vermarktung

Aquakultur:
Beihilfefähige Maßnahmen

  • Produktive Investitionen in der Aquakultur.
  • Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur.
  • Hygienemaßnahmen.
  • Veterinärmaßnahmen.

Aquakultur: 
Produktive Investitionen in der Aquakultur

  • Diversifizierung auf neue Arten.
  • Umsetzung umweltfreundlicher Aquakulturmethoden.
  • Erzeugung von Arten mit guten Vermarktungsaussichten.
  • Unterstützung der traditionellen Aquakultur.
  • Anschaffung von Ausrüstung für den Schutz der Fischzuchtbetriebe vor wildlebenden Raubtieren.
  • Lebenslanges Lernen.

Aquakultur: 
Umwettschutzmaßnahmen in der Aquakultur für:

  • umweltfreundliche Fischzuchtmethoden;
  • die Teilnahme am EMAS-Programm (Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung);
  • ökologische Fischzucht;
  • mit den Umweltauflagen aufgrund der Ausweisung der Natura-2000-Gebiete zu vereinbarende nachhaltige Aquakultur.

Aquakultur:
Hygienemaßnahmen

  • Entschädigung für Muschelzüchter bei bestimmten Formen von Kontamination.

Aquakultur: 
Veterinärmaßnahmen

  • Beihilfe für die Kontrolle und Beseitigung von Krankheiten in der Aquakultur gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG.

Binnenfischerei: 
Beihilfefähige Maßnahmen

  • Beihilfe für die Binnenfischerei und die Eisfischerei, gemäß ähnlichen Bestimmungen wie jenen des derzeitigen FIAF.
  • Beihilfe für die Umstellung von Fahrzeugen der Binnenfischerei auf andere Tätigkeiten als die Fischerei.
  • In einem Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehene vorübergehende Einstellung.

Verarbeitung und Vermarktung:
Beihilfefähige Maßnahmen

  • Verbesserung der Arbeits-, Gesundheits- und Hygienebedingungen und der Qualität der Erzeugnisse.
  • Verminderung der negativen Umweltauswirkungen.
  • Verbesserte Nutzung wenig gebrauchter Arten, von Nebenerzeugnissen und Abfällen.
  • Anwendung neuer Techniken, Entwicklung innovativer Erzeugungsmethoden.
    Vermarktung von Erzeugnissen (insbesondere aus örtlichen Anlandungen und örtlicher Aquakultur).
  • Lebenslanges Lernen.

Schwerpunkt 3 Maßnahmen von allgemeinem Interesse

Grundsätzliches

  • die von der Privatwirtschaft normalerweise nicht unterstützt werden können;
  • die dazu beitragen, die Ziele der GFP zu erfüllen.

Träger
Private Wirtschaftsbeteiligte, im Namen der Erzeuger tätige oder anerkannte Organisationen, sofern sie im allgemeinen Interesse tätig sind.

Förderfähige Maßnahmen

  • Kollektive Maßnahmen.
  • Schutz und Entwicklung der Wasserfauna und -flora.
  • Fischereihäfen, Schutzhäfen und Anlandungsplätze.
  • Entwicklung neuer Märkte und Absatzförderungskampagnen.
  • Pilotprojekte.
  • Umbau von Fischereifahrzeugen zur anderweitigen Verwendung.

Maßnahmen von allgemeinem Interesse:
beihilfefähige Maßnahmen

  • Bessere Bewirtschaftung der Ressourcen.
  • Selektive Fangmethoden und -geräte.
  • Beseitigung verlorener Fanggeräte.
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen und -sicherheit.
  • Transparenz der Märkte.
  • Verbesserung der Qualität und Lebensmittelsicherheit.
  • Entwicklung, Umstrukturierung oder Verbesserung von Aquakulturbetrieben.
  • Entwicklung neuer Ausbildungsmethoden.
  • Förderung der Partnerschaft zwischen Wissenschaftlern und Wirtschaftsbeteiligten.
  • Förderung der Chancengleichheit.
  • Verwaltung und Kontrolle des Zugangs zu Fanggebieten.
  • Gründung und Umstrukturierung von Erzeugerorganisationen und Durchführung ihrer Pläne.
  • Durchführbarkeitsstudien bezüglich der Förderung von Partnerschaften mit Drittländern.

Dieses Verzeichnis ist nicht erschöpfend.

Schwerpunkt 4 Nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete

Grundlage:

  • lokale Entwicklungsstrategien;
  • Bottom-up-Konzept.

Ziel:

  • Bekämpfung sozioökonomischer Probleme in diesen Bereichen;
  • Sicherung des wirtschaftlichen Wohlstands und der Beschäftigung.

Förderfähige Regionen und Gebiete:

  • am Meer oder an einem See gelegen, kann Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfassen;
  • ein hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor in diesen Gebieten;
    in der Regel unterhalb NUTS III.

Die Mitgliedstaaten wählen vorrangige Gebiete nach folgenden Kriterien aus:

  • geringe Bevölkerungsdichte oder
  • rückläufige Fischerei oder
  • kleine Fischereigemeinden.

Förderfähige Maßnahmen

  • Alle gemäß Schwerpunkte 1, 2 und 3 förderfähigen Maßnahmen mit Ausnahme der endgültigen und vorübergehenden Einstellung.
  • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Fischereigebiete.
  • Umstellung, Neuausrichtung und Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit.
  • Bearbeitung/Erzeugung von Mehrwert für Fischereierzeugnisse.
  • Kleine Fischerei und Tourismusinfrastruktur und -dienstleistungen.
  • Umweltschutz.
  • Wiederherstellung der durch Naturkatastrophen geschädigten Produktion.
  • Interregionale und transnationale Zusammenarbeit zwischen Akteuren.
  • Schaffung der Kapazitäten für die Ausarbeitung lokaler Entwicklungsstrategien.
  • Laufende Kosten der Gruppen.

 

Schwerpunkt 5 Technische Hilfe

Technische Hilfe durch die Kommission

  • Haushalt: 0,80 % des Europäischen Fischereifonds (EFF).
  • Neue Maßnahme: Vernetzung von Akteuren in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung von Fischereigebieten.

Technische Hilfe durch die Mitgliedstaaten

  • Haushalt: bis zu 5 % der Operationellen Programme oder mehr in hinreichend begründeten Fällen.
  • Neue Maßnahme: Kapazitätsschaffung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und Operationelle Programme für das Konvergenzziel des Mitgliedstaats.

Neues Konzept zur Bereitstellung der Beihilfen
1. Vereinfachung der Programmplanung und der Bereitstellung.
2. Strategisches Konzept.
3. Kohärenz mit finanzieller Vorausschau. Politiken und Fonds.

Haushalt
Die für den Zeitraum 2007 bis 2013 aus dem EFF verfügbaren Ressourcen belaufen sich auf 3849 M? (Preise von 2004).

Quelle: Broschüre ?Der Europäische Fischereifonds 2007-2013? veröffentlicht vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion Fischerei und Maritime Angelegenheiten ISBN 92-79-02372-1

 



zuletzt geändert am: 25.07.2007