Suche
Sozialvergütung - Begleitmaßnahme bei zeitweiliger Stilllegung von Fischereifahrzeugen
Grundlage:
Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Kapazitätsanpassung in der Seefischerei (KRS-BMELV) vom 4. Juni 2008 (BAnz. Nr. 86 S. 2054)
Durchführungserlass des BMELV zur sozialen Begleitmaßnahme (Nr. 4.2) im Haushaltsjahr 2011 vom 15.12.2010
Die soziale Begleitmaßnahme ist eine Fördermaßnahme des Bundes, um der Seefischerei die Anpassung ihrer Produktionskapazität an die verfügbaren Fangmöglichkeiten zu erleichtern. Bei freiwilliger zeitweiser Stilllegung von Fischereifahrzeugen zum Schutz der Fischbestände können Zuwendungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse (sog. Sozialvergütung) gewährt werden.
An der Maßnahme können Haupterwerbsfischer mit einem Fahrzeug ab 6 m Länge über alles teilnehmen, wenn sie in einer anerkannten Erzeugerorganisation organisiert sind.
Das BMELV hat hierzu im Erlass vom 15.12.2010 u.a. folgendes bestimmt:
- Die Sozialvergütung wird nur für zusätzliche Stillliegetage im Jahr 2011 gewährt, die über eine Stillliegezeit von 115 Tagen hinausgehen.
- Die zusätzlichen Stillliegetage, für die eine Sozialvergütung gezahlt wird, wird für alle Fischereifahrzeuge bis 500 BRZ auf maximal 40 Tage festgesetzt. Für Betriebe der Heringsfischerei in der Ostsee, die von den Fangbeschränkungen für Hering in den ICES-Untergebieten 22-24 gemäß der Entscheidung des Agrar- und Fischereirates vom 26. Oktober 2010 betroffen sind, kann die Sozialvergütung zusätzlich für bis zu weitere 10 Stillliegetagen gezahlt werden.
- Eine Sozialvergütung kann nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger bei dem zuständigen Fischereiamt einen Stillliegeplan eingereicht hat. Die Stillliegepläne sind bei den Fischereiämtern zu sammeln. Die zusätzlichen Stillliegetage sind durch das Kürzel ?Z?, normale Stillliegetage durch das Kürzel ?N? und Stillliegetage nach Nummer 4.2.4 der KRS-BMELV durch das Kürzel ?MKA? im Tätigkeitsnachweis (Strichliste) zu kennzeichnen.
- Zusätzliche Stillliegetage sind ausschließlich in den Zeiträumen zu berücksichtigen, die für die gezielte Fischerei auf die verschiedenen Fischarten des Gutachtens des Institutes für Seefischerei vom 25.05.2010 und des Institutes für Ostseefischerei vom 10.03.2010 über die zeitliche Festlegung von Stillliegetagen mit einem bestandsschonenden Effekt genannt sind. Stillliegetage für die Heringsfischerei in der Ostsee können nur im Zeitraum vom 1. März bis 15. Juni 2011 berücksichtigt werden. Eine Sozialvergütung wird nicht gewährt für Stillliegetage, für die eine anderweitige Unterstützung geleistet wird oder in Anspruch genommen werden kann. Der Nachweis der gezielten Fischerei ergibt sich aus den Fangergebnissen der Jahre 2004 bis 2006.
Hieraus folgt, dass die Stillliegepläne vor der Durchführung der Stilllegung im LALLF vorliegen müssen.
Eine Sozialvergütung wird nicht gewährt für:
- administrative Maßnahmen zur Begrenzung der Fangtätigkeit, die Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Fang- oder Seetage während eines bestimmten Zeitraumes umfassen (wie z.B. Fangverbote, Schonzeiten),
- Zeiträume, in denen Fischereifahrzeuge zum Zwecke von Reparaturmaßnahmen einschließlich garantiebedingter Werftliegezeiten oder wegen Krankheit oder sonstiger persönlicher Umstände des Kapitäns oder der Besatzungsmitglieder nicht eingesetzt wird,
- Ein- und Auslauftage.
Für Fischereifahrzeuge, mit denen die Fischerei mit stationärem Fanggerät betrieben wird, kann die Sozialvergütung unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
- Jede Stilllegung muss mindestens fünf aufeinander folgende Tage umfassen. Die Fanggeräte sind während dieser Zeiten unbenutzbar zu machen.
- Der Fischer muss jede Stilllegung mindestens einen Tag vorher dem zuständigen Fischereiamt (Fischereiaufsichtsstation) anzeigen.
Die Höhe der Sozialvergütung je Tag beträgt 1 v. H. der für das prämienbegünstigte Jahr tatsächlich geleisteten und nachgewiesenen Beiträge zur Sozialversicherung. Sie ist jedoch begrenzt auf 10.000 ? je Fischereibetrieb.
Die Anträge auf Gewährung von Sozialvergütungen sind bis zum 30. April des auf das prämienbegünstigte Jahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen.
Erforderliche Antragsunterlagen:
- ausgefüllter Antrag
- Tätigkeitsnachweis [Strichliste] (Anlage 1)
- Anmeldung der Stilllegung von stationärem Fanggerät [passive Fischerei] (Anlage 2)
- Fangmeldung bei Fischerei auf unquotierte Arten mit weiteren Fahrzeugen (Anlage 3)
- Ggf. Zahlungsbestätigungen der Arbeitgeberanteile zur SV [nur bei Beschäftigung von Arbeitnehmern an Bord] (Anlage 4)
- Gewinn-und Verlustrechnung des Vorjahres (Anlage 5)
- De-minimis-Erklärung (Anlage 6)
- Nachweis über die im Jahr vor Antragstellung geleisteten Sozialversicherungsbeiträge
Weitere Auskünfte zur Durchführung dieser Maßnahme erteilen die Mitarbeiter des LALLF und die Mitarbeiter in den Fischereiaufsichtsstationen.
Vordrucke siehe auch Kapitel: Formulare / Merkblätter
zuletzt geändert am: 17.03.2011

